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Angabe von Energieeffizienzklassen in einem Online-Shop

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013, Az. 2 U 28/13


Angabe von Energieeffizienzklassen in einem Online-Shop

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 24.10.2013 unter dem Az. 2 U 28/13 entschieden, dass der Informationspflicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung in ausreichendem Maße nachgekommen ist, wenn ein Kunde rechtzeitig (vor dem Kauf) Kenntnis davon erlangt.

Im vorliegenden Fall konnte ein Produkt erst dann im virtuellen "Warenkorb" abgelegt werden, nachdem ein Käufer die Produktdetails zur Kenntnis genommen hat, in denen auch die Energieeffizienzklasse des Gerätes angegeben ist.
Das Interessante an dem Fall ist, dass die Abmahnung sich auf einen Hinweis bezog, der erst nach Ablage des Artikels in dem virtuellen Warenkorb erfolgte. Diese Vorgehensweise, so das Gericht, schließe jedoch die zuvor erteilte Information nicht aus. Dass die Information zuvor erteilt wurde, konnte die Beklagte substantiiert darlegen und wurde vom Kläger auch nicht bestritten.

Der Kläger hat den Beklagten wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Das LG hat den Verfügungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Es führte dazu aus: Die Beklagte werbe zwar für ihre Artikel bereits auf der Hauptseite, die wesentlichen Produktinformationen, nämlich auch die über die Effizienzklasse der Artikel können jedoch auf einer Unterseite in dem Onlineshop der Beklagten abgerufen werden. Der Besuch dieser Unterseite sei zwingend notwendig, um überhaupt einen Kauf tätigen zu können.

Wenn lediglich die Marke und ein Preis genannt werde, so werbe die Beklagte nicht für ein bestimmtes Modell. Schon daher sei die entsprechende Norm (Artikel 4 c EU-VO 1062/2010) nicht anwendbar. Der Wortlaut der Norm sei unzweideutig.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese begründet.
Er trägt vor, die entsprechenden EU-Richtlinien definieren, dass ein Einzelhändler eine Person sei, die Endverbrauchern Waren anbietet.

Die Beklagte richte sich auch an Endverbraucher. Diese erfahren erst dann Genaueres über den Anbieter und die Waren, namentlich über die Effizienzklasse des Produktes, wenn sie die Artikel in den Warenkorb gelegt haben.
Davor nehme der Verbraucher an, mit der Beklagten ein Geschäft einzugehen.
Es stelle eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar, wenn die vorgeschriebenen Informationspflichten seitens des Verkäufers nicht erfüllt werden, obwohl das leicht möglich sei.

Durch Abbildung des Produkts und Nennung des konkreten Preises sei der Artikel ausreichend konkret beschrieben. Daher sei auch die Informationspflicht schon ausgelöst, auch wenn eine genauere Modellbezeichnung zunächst nicht erfolge.
Doch das OLG sieht die Berufung als unbegründet an. Es könne dahinstehen, ob der Begriff des Händlers durch die Beklagte erfüllt werde. Ihr Verhalten jedenfalls stelle keinen Verstoß gegen die Informationspflicht dar.
Sie habe im Sinne des § 2 UWG gehandelt und die Angaben den Verbrauchern zugänglich gemacht. Die Beklagte habe die nötigen Informationen ordnungsgemäß auf ihrer Homepage angegeben. Insbesondere seien die Informationen dem Käufer rechtzeitig zugänglich gemacht worden.

Der Kunde könne einen Artikel erst in den Warenkorb legen, wenn er die Seite mit den Details angeklickt habe. Dass der Hinweis danach noch ein weiteres Mal erfolge, sei unschädlich.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013, Az. 2 U 28/13


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