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Angabe Rechtsform eines Unternehmens in Werbeprospekt

Rechtsform eines Unternehmens ist in einem Werbeprospekt, das konkrete Beschreibungen von Waren und Preisangaben enthält, zwingend anzugeben


Angabe Rechtsform eines Unternehmens in Werbeprospekt

Die Rechtsform eines Unternehmens ist in einem Werbeprospekt, das konkrete Beschreibungen von Waren und Preisangaben enthält, zwingend anzugeben. Es ist nicht von Bedeutung, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen tatsächlich existierenden Unternehmen bestehen könnte. Der Verbraucher soll aus der Angabe der Rechtsform des Unternehmens Rückschlüsse auf die Bonität des Unternehmens ziehen und durch die Angaben haftungsrelevante Fragen beurteilen können.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil mit der Frage auseinander, ob die Nichtangabe der Rechtsform eines Unternehmens in einer Zeitungsbeilage einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Der Beklagte betrieb als Einzelkaufmann ein Einzelhandelsunternehmen. In einer mehrseitigen Zeitungsbeilage hatte er die von ihm vertriebenen Elektronikprodukte konkret beschrieben und unter Angabe des Preises sowie der Anschrift des Geschäftes beworben. Der Rechtsformzusatz „e.K." für „eingetragener Kaufmann“ war im Prospekt bei der Bezeichnung seines Unternehmens nicht angeführt. Der klagende Verein begehrte im Verfahren die Verurteilung des Unternehmers, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern ohne Angabe dieses Rechtsformzusatzes zu werben. In der Zeitungsbeilage sah der Bundesgerichtshof eine Werbung, die aufgrund der konkreten Angaben über Produkte und Preise eine Pflicht des werbenden Unternehmers zur Information über die Identität seines Unternehmens zur Folge hat. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten die Ansicht vertreten, dass keine begründeten Zweifel über die Identität des unter der in der Werbung angegebenen Adresse ansässigen Unternehmens ersichtlich wären und die fehlende Angabe über die Rechtsform nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verstoßen würde. Der Bundesgerichtshof war gegenteiliger Meinung: Die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmens erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Der Rechtsformzusatz „e.K.“ ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns. Der Sinn und Zweck des Transparenzgebots liegt darin, dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten seinen Vertragspartner identifizieren kann. Er soll ohne weitere Nachforschungen Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen können. Die Information über die Identität des Vertragspartners soll dem Verbraucher auch zur Einschätzung der Bonität eines Unternehmens dienen und ihn die Lage versetzen, zu beurteilen, wer im Streitfall für seine Ansprüche haftet. Die Rechtsform eines Unternehmens bietet Anhaltspunkte für diese Beurteilung. Für den Umfang der mitzuteilen Informationen über die Identität des Unternehmens kommt es nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte. Der Umfang der Verpflichtungen, die den Unternehmer treffen, muss auch für diesen klar bestimmt sein und kann nicht von einer im Einzelfall zu prüfenden Verwechslungsgefahr abhängig gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln auf, entschied in der Sache selbst und verurteilte den beklagten Unternehmer zur Unterlassung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12


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