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Angabe 'Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden' in Google Adwords-Anzeige


Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.  Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Durchschnittsverbraucher der Aussage in der beanstandeten Adwords-Anzeige „innerhalb 24 Stunden“ aufgrund von Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt, dass er damit nur mit einem Lieferservice rechnen kann, wie er auf der Startseite des Internetauftritts des beklagten Unternehmens unter der Überschrift „24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag“ beschrieben ist. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob derjenige, der die Aussage in der Adwords-Anzeige für bare Münze nimmt, durch die Angaben auf der von der Anzeige aus unmittelbar zu erreichenden Internetseite hinreichend aufgeklärt wird. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher wisse ohnehin, dass am Sonntag regelmäßig nicht geliefert wird. Bereits ein überwiegender Großteil der Verbraucher erwarte keine gänzlich einschränkungslose Auslieferungen auch zu Abend- und Nachtzeiten sowie an Sonntagen und sei damit vertraut ist, dass ein 24-Stunden-Lieferservice im Allgemeinen nicht einschränkungslos gewährleistet wird.  Der Durchschnittsverbraucher, auf den allein abzustellen ist, werde danach durch die beanstandete Werbung nicht in die Irre geführt, sondern allenfalls dazu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts des werbenden Unternehmen zu begeben. Dort finde er dann seine Annahme bestätigt, dass auch beim Lieferservice des beklagten Unternehmens bestimmte Einschränkungen bestehen, wobei er über diese Einschränkungen nach den getroffenen Feststellungen sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise unterrichtet wird.  12.05.2011 - I ZR 119/10 Bundesgerichtshof

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