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Angabe des Postfachs genügt bei Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11


Angabe des Postfachs genügt bei Widerrufsbelehrung

Bei Fernabsatzverträgen über das Telefon oder Internet ist es für die Widerrufsbelehrung ausreichend, wenn diese als Angabe zur Anschrift des Unternehmens lediglich ein Postfach enthält. Dieses versetzt den Verbraucher in gleicher Weise in die Lage Kontakt zum Unternehmen aufzunehmen, wie eine vollständige postalische Anschrift. Ein Anspruch auf Nennung weiter Adressdaten besteht nicht. Der Verbraucher kann schriftlich problemlos die Widerrufserklärung auch an das Postfach versenden. Diese Erklärung muss das Unternehmen in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, wie eine Mitteilung an die vollständige Adresse.

Sachverhalt
Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen. Diese schloss mit dem Kläger im Jahr 2008, unter ausschließlicher Verwendung des Fernabsatzes in Form des Internets, einen Sondervertrag über den Bezug von Erdgas. Bis zur Ende der zweijährigen Laufzeit war dem Kläger ein Festpreis eingeräumt worden. Der Kläger ist bei Vertragsabschluss über das bestehende Widerrufsrecht belehrt worden. Als Adressangabe für den Widerruf enthielt die Widerrufsbelehrung der Beklagten lediglich die Angabe eines Postfaches.

Erst am 01.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf gegenüber der Beklagten. Diesen akzeptierte die Beklagte nicht und meinte, die Widerrufsfrist von 14 Tagen sei längst abgelaufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche dem gesetzlichen Leitbild und sei daher wirksam. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf von Anfang an als unwirksam anzusehen sei. Der Kläger meint, dass insbesondere die Angabe lediglich des Postfaches für eine vollständige Belehrung nicht ausreichend sei.

Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Widerrufsbelehrung als wirksam erachtet. Diese genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine vollständige Belehrung und ist nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung dient bei Fernabsatzgeschäften zwei Zwecken. Zum einen soll der Verbraucher umfassend über das bestehende Widerrufsrecht in aufgeklärt und in Kenntnis gesetzt werden. Weiter muss die Widerrufsbelehrung den Verbraucher auch ermächtigen, den Widerruf tatsächlich in zulässiger Weise ausüben zu können. Die Belehrung muss daher Angaben darüber enthalten, dass er seine Willenserklärung widerrufen kann und wie dieses im Einzelnen möglich ist.

Unabdingbar ist daher die Angabe einer Geschäftsadresse des Unternehmens. Nur so wird der Verbraucher in die Lage versetzt, den richtigen Zustellort seines Widerrufs zu kennen und seinen Widerruf entsprechend zu versenden. Nur so sind Zweifel ausgeschlossen, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist. Diesen grundsätzlichen Anforderungen wird die Beklagte durch Angabe einer Postfachadresse gerecht. An dieses Postfach kann, ebenso wie bei einer regulären Postversendung an eine vollständige Adresse, der Widerruf gerichtet werden. Das Postfach kennzeichnet in gleicher Weise die Adresse des Widerrufsempfängers eindeutig und unmissverständlich.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher seinen Widerruf bei einem Postfach nicht selbst in den Briefkasten des Empfängers liegen kann. Zudem ist es dem Verbraucher auch bei Angabe eines Postfaches möglich, dieses per Einschreiben zuzustellen und so Sicherheit über den Zeitpunkt des Zugangs zu erlangen. Nicht zuletzt sind die Unternehmer nach den Einzelheiten der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ohnehin verpflichtet, die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Auch so wird der Verbraucher umfassend und hinreichend geschützt.

Fazit
Da die Widerrufsbelehrungen ohnehin schon sehr viele Informationen enthalten, hat der BGH zutreffend geurteilt, dass es für die Angabe der Adresse für den Widerruf auch ausreichend ist, wenn lediglich ein Postfach benannt wird. Ein gesondertes Interesse des Verbrauchers an einer vollständigen Postanschrift besteht nicht. Der Widerruf wird durch Angabe eines Postfaches nicht erschwert sondern bleibt identisch leicht durchführbar. Für Unternehmer wird die Formulierung einer wirksamen Widerrufsbelehrung so etwas einfacher.

BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11


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