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Angabe der Zusatzkosten bei Flugreisen

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.02.2020, Az. 14 U 1885/19


Angabe der Zusatzkosten bei Flugreisen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 11.02.2020 entschieden, dass zusätzlich anfallende Kosten bei Online Buchungen von Flugreisen (hier: Aufpreise für Gepäck) vom Vermittler angegeben werden müssen. Darüber hinaus darf sich der zu Buchungsbeginn genannte Flugpreis auch nicht um eine Servicegebühr erhöhen, wenn der Kunde mit einer gängigen Kreditkarte bezahlt.

Was war geschehen?
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Flugpreisevermittler Travel24.com, der auf seiner Online Plattform nicht angegeben hatte, dass für aufgegebenes Gepäck zusätzliche Kosten anfallen. Darüber hinaus verlangte der Anbieter Zusatzkosten von 19,99 Euro für die Bezahlung mit einer bestimmten Kreditkarte als Servicegebühr. Die anfallende Servicegebühr war bei dem zunächst ausgewiesenen Endpreis für die Zahlung mit der Travel24.com Mastercard Gold nicht enthalten. Sie wurde erst später, wenn der Kunde sich für ein anderes, gängiges Zahlungsmittel entschieden hatte, hinzugerechnet. Infolge dessen hatte der vzbv irreführende und lückenhafte Preisangaben auf dem Reiseportal kritisiert.

Berufung beim OLG Dresden mit Erfolg
Die Klage hatte vor dem Landgericht Leipzig zunächst nicht den erwünschten Erfolg. Der Kläger hat in seiner Berufung geltend gemacht, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen sei und alle Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten müsse, die zum fraglichen Zeitpunkt vorhersehbar sind. Hinsichtlich der Bezahlmöglichkeit sei die Gestaltung nicht als eine Rabattgewährung für Kunden, die mit der entsprechenden Kreditkarte bezahlen, anzusehen. Vielmehr handele es sich hierbei um ein verdecktes Entgelt für die Nutzer, die nicht die spezielle Kreditkarte besitzen. Da der gerügte Verstoß bereits vor Inkrafttreten des § 270a BGB festgestellt worden war, hatte sich der Kläger darauf in erster Instanz nicht stützen können. Die Berufung beim OLG Dresden brachte jedoch Erfolg.

Zusatzkosten von 19,99 Euro bei fast jeder Buchung
Das Gericht stellte klar, dass die von der Beklagten erhobene Servicegebühr als verdeckte Zahlungsmittelgebühr einzuordnen sei, indem sie in der beanstandeten Form erhoben wurde. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB liege demzufolge vor. Zwar sei im Ausgangspunkt dem Landgericht darin beizutreten, dass grundsätzlich eine solcher Fall nur vorliegt, wenn der Unternehmer ein gesondertes Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels ausweist, was vorliegend nicht der Fall war. Hier würden die Bestimmungen der Norm jedoch umgangen werden, indem der Unternehmer für dieselbe Leistung bei der Nutzung verschiedener Zahlungsmittel verschiedene Preise verlangt. Der Beklagte erhebt eine Servicegebühr in Höhe von 19,99 Euro für alle gebuchten Flüge, die nur bei der Nutzung der Travel24.com Mastercard entfallen, was eine solch Umgehung darstelle. Letztendlich müsse sichergestellt werden, dass dem Verbraucher zunächst der höhere Preis, also der Preis ohne Einrechnung des Nachlasses, angezeigt wird. Im Ergebnis erkannte das Gericht in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB, da eine Umgehung der Vorgaben der Norm, wie sie hier vorgelegen hat, nach § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig ist.

Zusatzkosten für aufgegebenes Gepäck sind auszuweisen
Schon das Landgericht Leipzig in erster Instanz hatte es der Beklagten untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck anfallen. Da die Flugpreise selbst oftmals relativ gering sind, fallen zusätzliche Kosten wie Gepäckkosten erheblich ins Gewicht und stellen damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für die Kunden dar. Demgemäß handele es sich bei den Gepäckpreisen um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, so das Gericht. Die fehlende Angabe der Preise verstoße mithin gegen die der Beklagten obliegenden Informationspflichten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 der Luftverkehrsdienste Verordnung. Der zu zahlende Endpreis müsse stets ausgewiesen und alle anwendbaren Flugfrachtraten, Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Bei dem Preis, der für die Beförderung des Gepäcks für Fluggästen zu zahlen ist, handele es sich, anders als beim Handgepäck, um fakultative Zusatzkosten. Diese seien, da sie für die Mehrheit der Verbraucher nicht zu umgehen sind, auf eine klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen. Nur so könne ein effektiver Preisvergleich ermöglicht werden.

Fazit
Eine auf ein bestimmtes Unternehmen bezogene „gelabelte“ Mastercard ist kein gängiges Zahlungsmittel im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Hierfür müsste sie hinreichend allgemein verbreitet sein. In der vorliegenden Entscheidung wäre der Hinweis auf die Möglichkeit eines späteren Preisnachlasses bei der Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ausreichend gewesen, solange die Preisgestaltung transparent und nicht verwirrend ist.

Das Geschäftsmodell der Reisevermittler, zur Erreichung niedriger Preise für Flugtickets die Zubuchung von aufgegebenem Gepäck kostenpflichtig auszugestalten, führt keineswegs dazu, dass sich die gesetzlich festgelten Informationspflichten reduzieren. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 der Luftverkehrsdienste Verordnung sind fakultative Zusatzkosten, wie sie hier vorgelegen haben, zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen. Ein effektiver Preisvergleich setzt voraus, dass der Kunde auch über Preise von Leistungen in Kenntnis gesetzt wird, die er möglicherweise noch zum Angebot hinzubuchen will.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.02.2020, Az. 14 U 1885/19


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