Angabe der Kosten der Endreinigung
Am 24. März 2014 fasste das Oberlandesgericht Rostock seinen Beschluss zu einer Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit im Fall einer Unterlassung der Kostenangabe für die Endreinigung einer Ferienwohnung. In seiner Stellungnahme stellte es fest, dass der für den Verbraucher angebotene Endpreis für eine Ferienwohnung alle entstehenden Kosten einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile beinhalten muss. Solch einen Preisbestandteil bilden damit ebenfalls die von der Beklagten in ihrem Internetangebot nicht berücksichtigten Kosten der Endreinigung.
Bezug nehmend auf seine rechtliche Auffassung, die in diesem Streitverhalt primär auf § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt wird, bestätigte das Oberlandesgericht Rostock die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Rostock vom 3. September 2013 (Az.: 6 HK O 87/13) und wies die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück. Dies bedeutet für die Beklagte zum einen die Übernahme von Kosten für das Berufungsverfahren, dessen Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt wurde. Zum anderen ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung bis auf weiteres vollstreckbar.
In seinem Beschluss definierte das Oberlandesgericht Rostock die in diesem Streitverhalt relevante Trennlinie zwischen Werbung und Angebot eines Produktes bzw. einer Dienstleistung. Es stellte klar, dass bei einer Werbung erforderliche Angaben nicht vorhanden sind, welche dem Verbraucher ermöglichen könnten, in das Geschäft einzugehen und einen dazu benötigten Vertrag abzuschließen, während bei einem Angebot alle notwendigen Angaben vorliegen. Das führt weiter zur Erkenntnis, dass die Ankündigung eines Geschäfts bei der Werbung unbestimmt bleibt, während der feste Entschluss zum Kauf bei dem Angebot durchaus möglich ist und vollgezogen werden kann.
Daraus ergibt sich, dass die streitgegenständliche Anzeige der Ferienwohnungen mit klaren Preisangaben, Zusatzleistungen, Kurtaxen und Anreisezeiten seitens der Beklagten als ein Angebot und nicht als allgemeine Werbung aufgefasst werden soll. Dem Oberlandesgericht Rostock zufolge beinhaltet die streitgegenständliche Anzeige nämlich alle unerlässlichen Komponente, welche den auf der Internetseite angesprochenen Leser dazu ermutigen können, die endgültige Kaufentscheidung zu treffen und – als Folge – eine ausgewählte Ferienwohnung mittels des Vertrags zu vermieten.
Die Nichteinbeziehung der Kosten der Endreinigung bereits in der streitgegenständlichen Anzeige stellt – so das Oberlandesgericht Rostock – einen deutlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV und § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Offenbarung dieser Kosten erst in den weiteren vom Verbraucher zu öffnenden Fenster zwecks des Vertragsabschlusses ist falsch und irreführend für den Verbraucher, der sich schon zum Kauf der Dienstleistung aufgrund der streitgegenständlichen Anzeige entschlossen hat.
Zugleich erteilt das Oberlandesgericht Rostock eine Auskunft zur rechtlichen Interpretation der UGP-Richtlinie (2005/29/EG vom 11.05.2005), die in der Berufung der Beklagten einen Platz gefunden hat. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um neuen EU-Rechtsrahmen für die Werbemaßnahmen und Vertriebsaktionen, der in Deutschland am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Sein Hauptziel ist sicherzustellen, dass der Verbraucher innerhalb der Europäischen Union einen freien Entschluss zum Kauf eines Produktes bzw. einer Dienstleistung ausschließlich durch ein vollständiges Angebot ohne irgendwelche Zwänge fassen kann.
Im betroffenen Streitverhalt kann ebenfalls die UGP-Richtlinie im Hinblick auf den zum 12. Juni 2013 erfolgten Ablauf der Übergangsfrist und daraus folgende Zweifel der Beklagten an die Richtigkeit der Anwendung nationaler Vorschriften die Änderung des gerichtlichen Urteils nicht bewirken. Denn dem Oberlandesgericht Rostock zufolge hat die UGP-Richtlinie in diesem konkreten Fall keine Auswirkungen.
OLG Rostock, Beschluss vom 24.03.2014, 2 U 20/13