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Anforderungen an Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 60/15


Anforderungen an Zusatzleistungen bei Flugbuchungen

Mit Urteil vom 24. September 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass zusätzliche fakultative Leistungen, wie zum Beispiel der Abschluss einer Versicherung, im Rahmen einer Flugbuchung als "Opt-in" zu offerieren sind. Diesem Erfordernis werde auch dadurch Rechnung getragen, dass sich der Kunde aktiv für den Abschluss der Zusatzleistungen entscheiden muss, wenn ansonsten der Bestellvorgang nicht weiter fortgesetzt werden kann. Wird der Kunde hingegen durch gezielte Hinweise dahingehend beeinflusst, dass er zum Abschluss der Leistung motiviert werden soll, liegt nach Auffassung des Gerichts eine Irreführung vor, da eine solche Beeinflussung unsachlich sei.

Bei der Antragsgegnerin handelte es sich um die Betreiberin eines Flugbuchungsportals, über das nicht nur Flüge, sondern auch fakultative Leistungen, wie zum Beispiel Versicherungen oder ein Umbuchungsschutz, in Anspruch genommen werden können. Sobald der Nutzer seine Flugverbindung ausgewählt hat, kann der Buchungsvorgang nur dann fortgesetzt werden, wenn er sich für oder gegen die Buchungen einer Nebenleistung entscheidet. Der Unterlassungsantrag wurde von der Antragstellerin damit begründet, dass dem Kunden ein Auswahlzwang auferlegt werde. Dies gelte sowohl für den Umbuchungsschutz als auch für den Reiseversicherungsschutz.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedoch entschieden, dass der Anspruch auf Unterlassung vorliegend nicht begründet ist. Dem Erfordernis des so genannten „opt-in“ komme die Antragsgegnerin im Sinne des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 bereits deswegen nach, weil sich der Besucher aktiv entscheiden muss, ob er die fakultativen Leistungen zusätzlich in Anspruch nehmen möchte. Andernfalls sei es nämlich gar nicht möglich, dass der Buchungsvorgang fortgesetzt wird. Nach Auffassung des Gerichts gelten nur in solchen Fällen etwas anderes, in denen die Ablehnung der möglichen Zusatzleistungen auf der Internetseite derart verborgen ist, dass der Kunde die Möglichkeit nur schwer zur Kenntnis nehmen kann, während die Hinzubuchung offensichtlich präsentiert wird. Denn in solchen Fällen fehle es an einer gleichwertigen Entscheidungsmöglichkeit, die hingegen durch Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 festgelegt wird.

Die Antragsgegnerin habe die Entscheidung Alternative dadurch offen gehalten, dass der Kunde zwischen "ja" und "nein" wählen muss.

Allerdings seien Hinweise, die Einfluss auf die Handlungsalternativen des Kunden nehmen könnten, unzulässig, wenn dadurch unrichtige Angaben im Sinne von § 5 UWG gemacht werden oder der Buchende auf unsachliche Art und Weise im Sinne von § 4 Nr.1 UWG beeinflusst wird. Im letzteren Fall sei darauf abzustellen, ob der Kunde durch einen Zeit- und Entscheidungsdruck manipuliert werden könnte. Dabei sei bei der Beurteilung ein strenger Maßstab anzusetzen.

Mit ihren Hinweisen „Die Stornierung Ihrer Buchung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein – teils bis zu 100 % des Flugpreises“ und „Bei Ihrem Flug tragen Sie 120,72 € bei unverschuldetem Reiserücktritt" verstoße die Antragsgegnerin gegen das Prinzip der Irreführung. Denn die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren beispielsweise selbst vorgetragen, dass die Kosten bei einem Reiserücktritt auch geringer ausfallen können. Darüber hinaus stelle auch der Hinweis „Im Zielland krank? Reiseabbruch und Rücktransport vom Zielgebiet werden teuer! Kürzlich musste ein Kunde 15.000 € für seine Krankenrückführung zahlen.“ eine unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung des Kunden dar, vgl. § 4 Nr.1 UWG. Denn durch die Formulierungen werde der Kunde in eine Drucksituation gebracht, die ihn dazu veranlassen könnte, die angebotenen Leistungen ohne weitere Überlegungen in Anspruch zu nehmen. Dafür spreche bereits die Einbuße in Höhe von 15.000 €. Dabei hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret dargestellt, in welchen Fällen die Einbuße überhaupt entsteht. Bei dem Kunden werde allerdings der Eindruck erweckt, dass dieser Betrag regelmäßig zu zahlen ist.

Demgegenüber verstoße der Hinweis „Volles Risiko ohne Reiseschutz“ nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG. Dasselbe gelte für die Formulierung „Immer wieder gehen Gepäckstücke verloren. Schützen Sie ihr wertvolles Gepäck vor Verlust oder Beschädigung“, so die abschließende Meinung des zuständigen Senats.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 60/15


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