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Anforderungen an Pflichtenheft bei Software

Anforderungen an ein Pflichtenheft im Rahmen der Bestellung individuell zu programmierender Software


Anforderungen an Pflichtenheft bei Software

Die letztinstanzliche Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2005 hat folgende Kernaussage: die sorgfältige schriftliche Ausarbeitung des Anforderungsprofils in Form eines detaillierten Pflichtenheftes bei der Bestellung von Individual-Software ist unverzichtbar. Später auftretende Unklarheiten und Missverständnisse hinsichtlich der Beschaffenheit der Software gehen zu Lasten des Bestellers, da er die Beweislast für die behaupteten Beschaffenheitsvereinbarungen trägt.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien zunächst einen Kaufvertrag über ein Standardprodukt der Beklagten (Auftragnehmer) abgeschlossen. Als im weiteren Verlauf klar wurde, dass die Klägerin (Bestellerin) zusätzliche Funktionalitäten wünschte, wurde ein Werkvertrag über eine individuell zu programmierende Software vereinbart.
Es ist inzwischen unstrittig, dass auf die Erstellung von Individual-Software, d.h. Software, die für einen konkreten Anwender einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck hat und diesem dauerhaft überlassen wird, Werkvertragsrecht anzuwenden ist.

Die Parteien erarbeiteten ein Pflichtenheft und legten die funktionalen Anforderungen für die Software schriftlich fest. Nach Installation der Software bei der Klägerin lehnte diese die Abnahme jedoch aufgrund funktionaler Mängel ab, da ihrer Meinung nach vereinbarte Funktionalitäten nicht gegeben waren. Sie verklagte die Beklagte auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts sowie auf Schadensersatz.

Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob die Software tatsächlich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abwich. Die Klägerin machte das Fehlen bestimmter zugesicherter Eigenschaften, und somit die Mangelhaftigkeit des abgelieferten Werkes geltend. Das Gericht führte aus:

[...] Grundsätzlich ist es Sache des Bestellers, für den Auftragnehmer das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer muss daran aber in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittelt, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklärt, bei der Formulierung der Bedürfnisse hilft und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreitet. [...]

Wer also eine individuell zu programmierende Software in Auftrag gibt, trägt die Verantwortung für die Erstellung des Pflichtenheftes, in dem alle erwünschten Funktionalitäten eindeutig festgehalten werden müssen. Auch wenn der Auftragnehmer im Rahmen seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten gehalten ist bei der Ausarbeitung der Spezifikation mitzuwirken, obliegt es im Streitfall dem Besteller den Nachweis über das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu erbringen.

Das Gericht sah die Klägerin daher in der Pflicht, das Vorliegen der Vereinbarung der Eigenschaften zu beweisen, da auch hier der allgemeine prozessuale Grundsatz gelte, dass der Antragsteller die Umstände beweisen müsse, die seinen Anspruch begründen. Es führte aus, dass weder mittels der vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen noch der Zeugenaussagen der Nachweis erbracht wurde, dass die abgelieferte Software von der vereinbarten Beschaffenheit abweiche. Somit sei es der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass dem Werk eine zugesicherte Eigenschaft fehle. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der behauptete Mangel zu einer Beeinträchtigung des gewöhnlich zu erwartenden Gebrauchs der Software führe.

Die Klägerin hatte sich in ihrem Antrag auch darauf gestützt, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, auch ohne dezidierte Vereinbarung oder detailliertes Pflichtenheft eine Software abzuliefern, die den Vorstellungen und Anforderungen des Bestellers entspräche, da die Beklagte über besondere Sachkunde verfüge.

Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beklagte auch hier kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne, da die Klägerin selbst als erfahrener Laie einzustufen und daher nicht besonders schutzwürdig sei.

[...] Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Intensität der Beratungspflicht der Beklagten hier auch dadurch von vornherein begrenzt war, dass die Klägerin unstreitig über eine eigene IT-Abteilung verfügte sowie aufgrund ihrer Erfahrung mit der EDV eines anderen Anbieters und der beabsichtigten Modernisierung ihres EDV-Systems genaue Vorstellungen über die von ihr benötigte Software hatte [...].

Das Berufungsgericht hat sich damit im Ergebnis der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts angeschlossen und die Klage mangels Begründetheit abgewiesen. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, und eine Revision des Urteils nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005, Az. 19 U/05


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