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Anforderungen an Geld-zurück-Garantie

Was ist bei der Werbung mit Geld-zurück-Garantien zu beachten?


Anforderungen an Geld-zurück-Garantie

Dies wäre insbesondere das so genannte Transparenzgebot aus § 4 Nr. 4 UWG. Gegen dieses Gebot würde verstoßen, wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" nicht klar und eindeutig angegeben werden.

Als Bedingungen sind hier insbesondere zu nennen:

gegebenenfalls eine zeitliche Beschränkung der Garantie;
gegebenenfalls eine mengenbezogene Beschränkung der Garantie;
gegebenenfalls eine produktbezogene Beschränkung der Garantie;
gegebenenfalls eine personenbezogene Beschränkung der Garantie;
sowie die Angaben in Bezug auf die Abwicklung der Garantie.

Es wäre daher zunächst zu überlegen, welche Einschränkungen bzw. Abwicklungsmodalitäten für die "Geld-zurück-Garantie" gelten sollen.

Diese Bedingungen können grundsätzlich vom Hersteller bestimmt werden, sie unterliegen aber einem so genannten "Irreführungsverbots", so dass die Bedingungen nicht so gestaltet werden dürften, dass ein Verbraucher beispielsweise nie in den Genuss der "Geld-zurück-Garantie" kommen könnte. Beispielsweise wäre dies die Bedingung, dass Produkt ungeöffnet in der Originalverpackung zurückzuschicken.

Bezüglich der zeitlichen Beschränkung müsste der Hersteller entscheiden, wie lange ein Produkt mit einer "Geld-zurück-Garantie" ausgestattet wird, demnach innerhalb welcher Frist der Kunde diese Garantie in Anspruch nehmen muss. Ausgehend von dem Kaufdatum könnte beispielsweise eine Frist von 30 Tagen festgelegt werden.

In Bezug auf die mengenbezogene Beschränkung ist zu überlegen, ob die "Geld-zurück-Garantie" für ein Produkt pro Haushalt gelten sollte, oder ob die Anzahl pro Haushalt bzw. pro Käufer nicht beschränkt werden sollte. Letzteres wäre vermutlich wirtschaftlich nicht zu empfehlen, da ansonsten ein Kunde zehn Produkte nutzen könnte, und den Kaufpreis in der Folge für alle Produkte zurückverlangen könnte. Gleiches Problem könnte sich ergeben, wenn die Einschränkung auf einen Kaufbeleg lauten würde, da hier ebenfalls mehrere Produkte mit einem Kaufbeleg von ein und derselben Person eingereicht werden könnten. Es besteht demnach hier eine gewisse Missbrauchsgefahr, die man anhand einer mengenbezogenen Beschränkung minimieren sollte.

Sollte die "Geld-zurück-Garantie" nur auf bestimmte Produkte bezogen werden, müsste diese produktbezogene Beschränkung entsprechend kommuniziert werden.

Sollten bestimmte Personenkreise, wie zum Beispiel gewerbliche Abnehmer, von der "Geld-zurück-Garantie" ausgeschlossen werden, muss dies personenbezogene Beschränkung ebenfalls in die Garantiebedingungen aufgenommen werden.

Zudem müssen die Bedingungen die Abwicklung der Rückzahlung festlegen. Hier ist auch zu bedenken, ob durch den jeweiligen Händler unter Umständen einen Verkaufspreis verlangt wurde, der weit über den üblichen Verkaufspreis liegen könnte. Teilweise wird hier die Einschränkung vorgenommen, dass maximal der UVP, wenn ein solcher seitens des Herstellers vorhanden ist,  erstattet wird. Im Weiteren könnte vom Kunden auch eine kurze Begründung verlangt werden. Hier könnten aber auch anhand eines Formulars bestimmte Gründe vorgegeben sein, die der Kunde per "ankreuzen" auswählen könnte. Die zwingende Voraussetzung sollte die Übersendungen des Orginal- Kaufbeleg sein. Die Kosten der Einsendung sollten dem Kunden auferlegt werden. Zudem ist zu empfehlen einen Rückzahlungszeitraum anzugeben, beispielsweise innerhalb von 14 Tagen nach Einsendungen des Kaufbeleges. Auch sollte die Bankverbindung angefragt werden.

Wann muss der Kunde über diese Bedingungen informiert werden?

Aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung, müssen die Bedingungen für eine Verkaufsförderungsmaßnahme bereits in der Bewerbung der Verkaufsförderungsmaßnahme angegeben werden. Zudem müssen die Bedingungen so vorgehalten werden, dass der Kunde sie auch vor dem Kauf wahrnehmen kann. Eine Wiedergabe der Bedingung beispielsweise auf der Innenseite eines Etikettes wäre hier nicht ausreichend, da der Kunde hier zunächst das Etikett ablösen müsste. Auch ein Verweis auf eine Internetseite genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht, da der Kunde im Normalfall im Ladengeschäft keine Möglichkeit hat, die Internetseite zu besuchen - so zumindest sieht es der Bundesgerichtshof im Jahr 2009 (I ZR 194/06 – Geld zurück Garantie II).


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Kommentare (1)

  • Andrea Liese

    11 Februar 2017 um 12:05 |
    Guten Tag,
    ich habe gerade schlechte Erfahrung mit einer 30 Tsge Geld zurück Garantie eines Diendtleisters gemacht. Es geht um € 2000,-. Er verweigert mir die Zahlung obwohl ich in innerhalb der 30 Tage mein Geld zurück gefordert habe. Auf der Rechnung habe ich es schriftlich.
    Also, was ist solche Garantie wert für den Käufer.
    Viele Grüße
    Andrea Liese

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