Anforderungen an eine Abmahnung
Eine wettbewerbsrechtliche und außergerichtliche Abmahnung muss lediglich den Tatbestand in Form des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes mit Ort und Datum bezeichnen. Dieser Rechtsstreit behandelte den Tatbestand der Verbrauchertäuschung. Es ist nicht erforderlich, dass die abmahnende Partei auch den Namen des betroffenen Verbrauchers benennt. In diesem Fall war die Nennung des verantwortlichen Vertriebsmitarbeiters der täuschenden Partei ausreichend. Das Abmahnschreiben bezeichnet das der Störerin (Beklagte) vorgeworfene Verhalten hinreichend konkret und ermöglicht ihr eine sachliche Prüfung der Verletzungshandlung. In diesem Fall liegt eine Störerhaftung vor.
Die Klägerin hatte die Beklagte vor Beschreitung des Rechtsweges durch ein außergerichtliches Schreiben abgemahnt. Als die Beklagte nicht reagierte, nahm die Klägerin die Gegenpartei gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, woraufhin die Beklagte umgehend ein Anerkenntnis abgab, sich jedoch gegen die involvierten Kosten verwahrte mit der Begründung, das Abmahnschreiben sei nicht hinreichend begründet, da der Name des getäuschten Verbrauchers fehle und man so den Sachverhalt nicht ermitteln könne. Die Richter des OLG Saarbrücken folgten der Eingabe der Beklagten nicht und verurteilten sie zur Kostenerstattung. Die Abmahnung enthalte alle wesentlichen Informationen und sei damit hinreichend begründet. Gemäß der ständigen Rechtsprechung muss ein Abmahnschreiben so formuliert sein, dass die abgemahnte Partei den Sachverhalt jederzeit nachvollziehen kann und erkennt, was ihr in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss die abmahnende Partei den Tatbestand so ausführlich beschreiben, dass die abgemahnte Partei in der Lage ist, den Sachverhalt hinreichend zu prüfen, ohne dabei zwingend jedes kleine Detail anzugeben. Die Klägerin teilte der Beklagten den gerügten Wettbewerbsverstoß so detailliert mit, dass sie Ort und Zeit ohne Probleme nachvollziehen konnte. Als getäuschte Verbraucherin gab die Klägerin eine Kundin in der Stadt S an. Sie wies auf den Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der entsprechenden Kundin hin, der später jedoch widerrufen wurde.
Zudem weisen rechtlich einwandfreie Abmahnschreiben die abgemahnte Partei darauf hin, dass der Rechtsweg bestritten wird, sollte sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren. Die strafbewehrte Unterlassungsaufforderung muss mit einer angedrohten Vertragsstrafe für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung versehen sein. Die abmahnende Partei muss der Gegenseite ferner erklären, aufgrund welcher Umstände sie Mitbewerber oder aktiv legitimiert ist, also über eine hinreichende Anzahl von mittelbaren oder direkten Mitgliedern verfügt, deren Interessen sie vertritt. Mit diesem Aufklärungswissen war die Beklagte in der Lage, den Fall sachlich lückenlos zu prüfen. Da sie auf das außergerichtliche Abmahnschreiben der Klägerin nicht reagierte, hat sie der abmahnenden Partei Anlass gegeben, den Rechtsweg zu beschreiten und das Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Beklagte ist als abgemahnte Partei mit ihrem Verhalten bewusst das Risiko einer Klage eingegangen, denn gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Empfänger von Abmahnschreiben verpflichtet, sich umfassend zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern, selbst wenn sich anschließend herausstellt, dass das Schreiben zu Unrecht erfolgt ist (BGH GRUR 1990, 381, Antwortpflicht des Abgemahnten). Demzufolge hat sie auch die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 1 W 7/15