• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Anforderungen an den Verkauf eines Elektroautos für Kinder

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019, Az. 6 U 181/17


Anforderungen an den Verkauf eines Elektroautos für Kinder

Mit Urteil vom 28.02.2019, Az. 6 U 181/17 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass nicht nur derjenige, der Elektroautos für Kinder in den Verkehr bringe, als Hersteller bei der zuständigen Behörde registriert sein müsse. Vielmehr müsse auch die für das Auto verwendete Batterieart im Vorfeld korrekt beim Bundesumweltamt angegeben werden. Außerdem sei dem Käufer aufgrund der zahlreichen Warnhinweise beim Kauf auch eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung beizufügen; eine englischsprachige genüge hierfür gerade nicht.

Elektroauto für Kinder als Streitpunkt
Sowohl Kläger als auch Beklagter sind Wettbewerber beim bundesweiten Online-Vertrieb von batteriebetriebenen Elektroautos für Kinder, in denen diese selbst fahren können. Streitursächlich war ein vom Beklagten angebotenes Kinderauto namens „Original Marke1“, welches über einen mit drei Bleiakkumulatoren angetriebenen 12 V-Elektromotor verfügt. Der Kläger warf dem Beklagten vor, dass dieser trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht nicht ordnungsgemäß für das Inverkehrbringen des Kinderelektroautos registriert war. Außerdem habe jener auch gegen die Anzeigepflicht nach dem Batteriegesetz (BattG) verstoßen, da er die Akkumulatoren nicht unter der richtigen Batterieart angemeldet habe. Zuletzt bemängelte der Kläger auch, dass der Beklagte das Auto nur mit Beigabe einer englischsprachigen, nicht aber einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung in den Verkehr gebracht hat.

Versäumnisurteil durch das Landgericht
Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 14.07.2017, Az. 14 O 62/16 gemäß dem Antrag des Klägers. Es wurde diesem mithin auferlegt, das Inverkehrbringen des besagten Kinderautos ohne die erforderliche Registrierung seiner Person und des richtigen Batterietyps sowie der Beifügung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu unterlassen.

Auch Berufung blieb erfolglos
Da das Landgericht das Urteil trotz des Einspruchs des Beklagten aufrechterhielt, wandte sich dieser mit der Berufung gegen die vorgenommene Beurteilung. Allerdings blieb er auch hierbei erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach dem Kläger vielmehr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ebenso zu.

Registrierung als Hersteller erforderlich
Zunächst hielt das Berufungsgericht fest, dass der Beklagte das Elektroauto nicht zum Kauf anbieten und in den Verkehr bringen dürfe, solange er nicht bei der zuständigen Behörde als Hersteller mit der entsprechenden Geräteart und Marke registriert sei (vgl. § 6 Abs. 1 ElektroG). Um die angeführte Vorschrift einzuhalten, genüge es entgegen des Vortrags des Beklagten gerade nicht, einen entsprechenden Antrag eingereicht und einen positiven Bescheid erhalten zu haben. Erforderlich sei vielmehr, dass der Hersteller bereits im Register stehe, was für den Streitfall aber verneint werden könne.

Keine korrekte Angabe der Batterie
Daneben habe der Beklagte nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts auch gegen die Anzeigepflicht des § 4 Abs. 1 S. 1 BattG verstoßen, in dem er die Akkumulatoren im Vorfeld nicht korrekt registrieren habe lassen. Nach dieser Vorschrift ist jeder Hersteller vor dem Inverkehrbringen des jeweiligen Produkts verpflichtet, die hierfür verwendete Batterieart gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Eine solche Einordnung habe grundsätzlich Konsequenzen für die vom BattG geregelte Rücknahme der Batterien, so das Gericht. Das Berufungsgericht stimmte dem Kläger zu, dass sich die für das gegenständliche Auto verwendeten Akkumulatoren nicht eindeutig als verschiedene Gerätebatterien erweisen, auch wenn der Beklagte dies gegenüber der Behörde so angezeigt habe. Hingegen seien diese – auch im Zweifel – als Industriebatterien einzuordnen.

Aushändigung einer deutschen Gebrauchsanleitung nötig
Darüber hinaus stelle das Gericht fest, dass bei dem Betrieb des Elektroautos konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten seien, weshalb die Gebrauchsanleitung zahlreiche Warnhinweise beinhalte. Aus diesem Grund müsse die Anleitung den Kunden auch auf Deutsch zur Verfügung gestellt werden. Da allerdings § 3 Abs. 4 S. 1 Hs.1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nicht vorschreibe, in welcher Form eine solche Bedienungsanleitung mitzuliefern sei, genüge es grundsätzlich, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung ein deutschsprachiges Dokument als PDF-Datei per E-Mail zur Verfügung stelle. Allerdings sei seitens des Beklagten im Streitfall gar keine deutsche Betriebsanleitung ausgegeben worden. 
Insgesamt könne dem Beklagten somit im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Kinderelektroautos ein dreifacher Vorwurf gemacht werden, was die begehrten Unterlassungsansprüche des Klägers rechtfertige.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019, Az. 6 U 181/17

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland