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Anfechtung eines notariellen Schuldanerkenntnisses

Anfechtung eines notariellen Schuldanerkenntnisses bei konkludent vermittelter Drohung


Anfechtung eines notariellen Schuldanerkenntnisses

Ein unter widerrechtlicher Drohung abgegebenes Schuldanerkenntnis kann auch dann angefochten und damit beseitigt werden, wenn die Drohung lediglich aufgrund der Umstände konkludent vermittelt wird, so das OLG Koblenz.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten unterzeichnet, nachdem diese ihn durch im Internet veröffentlichte Aufnahmen einer Videoüberwachungsanlage als denjenigen identifizieren konnte, der in ein Gebäude, in dem die Beklagte ein Bordell betreibt, Stinkbomben geworfen hatte. In dem in Form einer notariellen, sofort vollstreckbaren Urkunde abgegeben Schuldanerkenntnis hatte sich der Kläger zur Zahlung von 12.000 Euro für durch ihn verursachte Schäden verpflichtet, während die Beklagte in derselben Urkunde zugesagt hatte, die Aufnahmen im Internet zu löschen und unter Verschluss zu halten sowie gestellte Strafanträge zurückzuziehen. Darauffolgend ging der Kläger jedoch gerichtlich gegen die Vereinbarung vor, zum einen, weil die zugesagte Summe in keinem Verhältnis zum Schaden stünde, zum anderen, da er diese wegen Drohung angefochten und damit beseitigt habe. Nach einer Niederlage in erster Instanz vor dem Landgericht forderte er im Berufungsverfahren vor dem OLG erneut, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären und diese herauszugeben.

Das OLG folgte in seinem Berufungsurteil dem erstinstanzlichen Urteil nur teilweise. Zwar liege, wie in der Vorinstanz geurteilt, ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Dieses könne inhaltlich nur angegriffen werden, soweit auf Einwendungen Bezug genommen werde, die im Zeitpunkt der Abgabe der Zahlungszusage unbekannt gewesen seien, vorliegend jedoch nicht im Hinblick auf die übernommene Verantwortlichkeit des Klägers im Zusammenhang mit den Schadensvorkommnissen. Hiervon unabhängig könne das Anerkenntnis allerdings bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Gründe angefochten und vernichtet werden.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bejahte das OLG in diesem Punkt eine wirksame Anfechtung, da das Schuldanerkenntnis durch unzulässig ausgeübten Zwang mittels Drohung erzielt worden sei. Ob eine Zwangslage ausdrücklich vermittelt worden sei, ließ das Gericht offen, da ausreiche, wenn sich der Zwang für den Kläger nicht aus den Worten der Beklagten, sondern zumindest aus den Umständen ergeben habe. Hier verweist das OLG-Urteil auf den Urkundentext, indem sich die zugesagte Löschung der Fotos aus dem Internet als unmittelbare Gegenleistung zur Zahlung durch den Kläger darstelle. Andere Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Veröffentlichung der Fotos auch ohne die Zahlung des festgesetzten Betrags zurückgezogen hätte, lägen daneben nicht vor.

Unproblematisch war aus Sicht der Berufungsrichter, dass die so bejahte Drohung widerrechtlich gewesen sei, da ohne die gemäß §22 Kunsturheberrechtsgesetz erforderliche Einwilligung des Klägers die Veröffentlichung gesetzeswidrig gewesen sei und in jedem Fall habe unterlassen werden müssen. Auch ein etwaiger Rechtfertigungsgrund sei zumindest ab dem Zeitpunkt der Identitätsfeststellung des Klägers, somit schon vor Errichtung der notariellen Urkunde, nicht mehr gegeben gewesen. Die Zwangsvollstreckung war daher für unzulässig zu erklären und die notarielle Urkunde herauszugeben.

OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2014, Az: 5 U 1243/13

 


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