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Anbieterkennzeichnung im Internet

BGH, Urteil vom 20.6.2006, Az. I ZR 228/03


Anbieterkennzeichnung im Internet

In seinem Grundsatzurteil vom 20. Juli 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die zuvor sehr strittige Frage entschieden, wo auf einer Website sich das Impressum befinden muss. Dabei stellte der BGH fest, dass eine Angabe auf der Startseite nicht erforderlich ist, um die gesetzlichen Anforderungen an eine verständliche und klare Anbieterkennzeichnung im Internet zu erfüllen. Sie müssen auch nicht zwingend während eines Bestellvorgangs aufgerufen werden. Es reicht aus, wenn das Impressum über zwei Links zu erreichen ist.

Zu den Hintergründen der Entscheidung

Klägerin war in diesem Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte war Betreiberin einer Internetseite, die den Titel „Online-Magazin für Arzt und Patient“ trug und die die Möglichkeit bot, Printmedien und Newsletter über ein Onlinebestellformular im Internet zu bestellen. Auf der Startseite oder dem Bestellformular gab es keine Hinweise zur Firma der Beklagten, zu Vertretungsverhältnissen, zur Handelsregistereintragung und auch eine Anschrift war nicht zu finden. Diese Informationen konnten erst nach einem Klick auf den Link „Kontakt“ in der seitlichen Navigationsleiste, wodurch sich eine neue Seite öffnete, und dort durch einen weiteren Klick auf „Impressum“ geöffnet werden. Auf der zweiten Seite waren zudem noch mehrere andere Links zu Bereichen wie „Redaktion“ oder „Anzeigenverkauf“ zu finden.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dies nicht der damaligen Regelung des § 6 TDG (die Norm wurde aufgehoben, die aktuelle Regelung findet sich in § 5 TMG) entsprach, wonach die Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH klärte in diesem wichtigen Urteil gleich mehrere zuvor nicht ganz eindeutig beantwortete Rechtsfragen. Zuerst stellten die Richter fest, dass ein Verstoß gegen § 6 TDG auch einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellt, da es sich bei den Normen um Verbraucherschutzvorschriften handelt, die eine Marktverhaltensregel darstellen.

Weiterhin widmeten sich die Richter der Frage, wie die Anforderungen aus § 6 TDG auszulegen seien, welche Anforderungen also an leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare sowie ständig verfügbare Anbieterkennzeichnungen zu stellen seien. Zunächst stellte der BGH fest, dass einem durchschnittlichen Internetnutzer inzwischen geläufig sei, dass er durch Links mit dem Titel „Kontakt“ oder „Impressum“ auf eine Seite mit Informationen zur Anbieterkennzeichnung gelangen könne, sodass damit der Zweck der Informationspflichten, dem Kunden zu verdeutlichen, mit wem er in einen geschäftlichen Kontakt tritt, genügend verdeutlicht sei. Dass diese Angaben sich auf der Startseite finden, hat der BGH als nicht zwingend notwendig angesehen. Fraglich war nun jedoch noch, wie viele Klicks zulässig sind, um das Merkmal der „unmittelbar“ verfügbaren Anbieterkennzeichnung zu erfüllen. Nach Ansicht des BGH muss die Information ohne wesentliche Zwischenschritte erreicht werden können, sie müssen ohne langes Suchen gefunden werden können, wobei es dann nicht weiter darauf ankommt, ob der Nutzer einen Schritt oder zwei Schritte bis zum Impressum machen muss.

Dass es verschiedene Links gibt, kann die Unmittelbarkeit aber beeinträchtigen, sobald der User zwischen diesen auswählen oder mehrere, nicht eindeutige Links anklicken muss. In diesem Fall gab es zwar auch mehrere Links neben dem Link zum Impressum, dies wurde aber von der Klägerin zu spät vorgetragen.

Die letzte Frage beschäftigte sich mit dem Problem, ob es ausreichend sei, wenn die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV (diese Norm wurde ebenfalls aufgehoben) geforderten Angaben über einen Link durch den Verbraucher eingesehen werden können oder ob sie auch im Onlinebestellformular gelistet bzw. während des Bestellvorgangs zwangsläufig abgerufen werden müssten. Der BGH sah es hier als ausreichend an, wenn die Informationen über einen Link verfügbar waren, da es keine Anforderungen im Gesetz gab, dafür eine bestimmte Stelle zu wählen. Erforderlich ist nur eine Information, die klar und verständlich ist.

BGH, Urteil vom 20.6.2006, Az. I ZR 228/03


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