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Amazon-Verkäufer haften für fremde Angaben

BGH sieht Amazon-Ver­käufer in der Pflicht


Amazon-Verkäufer haften für fremde Angaben

Der BGH hat entschieden, dass ein Händler für den Inhalt seines Angebots auf dem Amazon-Marketplace auch dann haftet, wenn Amazon die unverbindliche Preisempfehlung in dem Angebot ändert und dieses dadurch für die Verbraucher irreführend wird.

Amazon-Marketplace-Händler haben keinen Einfluss auf die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen
Der Amazon-Marketplace funktioniert so, dass jeder Händler sein Angebot an eine bereits bestehende Angebotsseite mit dem gleichen Produkt „anhängt“ oder eine neue Angebotsseite erstellt, an die sich wiederum andere Händler mit ihrem Angebot „anhängen“ können. Jeder Anbieter kann einen eigenen Verkaufspreis angeben. Amazon behält sich jedoch allein das Recht vor, eine unverbindliche Preisempfehlung einzustellen und auch wieder zu ändern. So geschah es bei der Beklagten, die wie die Klägerin im Internet mit Uhren handelt. Die Beklagte bot auf dem Amazon-Marketplace eine Uhr zum Preis vom 19,90 € an. Über dieser Preisangabe war der Hinweis „Unverb. Preisempf.“ sowie durchgestrichen „EUR 39,90“ angebracht.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung und begründete dies damit, die angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im Angebotszeitpunkt tatsächlich nicht bestanden. Die einstweilige Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren zwar aufgehoben, vom Berufungsgericht jedoch neu erlassen. Das Landgericht gab dem Antrag der Klägerin statt, die Beklagte zur Unterlassung derartiger irreführender Werbung zu verurteilen. Nach erfolgloser Berufung verfolgte die Beklagte die Abweisung der Klage mit der Revision weiter, da sie der Ansicht war, die Klage sei wegen rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Dazu behauptete die Beklagte, die Klägerin habe nur einen geringen Umsatz und sei eine vielfache Abmahnerin.

Händler müssen ihre Amazon-Angebote regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, eine Mehrzahl von Abmahnungen reiche nicht zur Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus. Die Klage sei begründet, da die beanstandete Werbung irreführend sei. Die von Amazon angegebene, durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung habe im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestanden. Eine unverbindliche Preisempfehlung sei zulässig, wenn sie in der Erwartung ausgesprochen werde, der Preis entspreche dem voraussichtlich geforderten Preis. Vorliegend sei die angebotene Uhr jedoch nicht mehr in Fachhandels- und Endkundenportalen oder der Preisliste des Herstellers gelistet gewesen. Obwohl nur Amazon selbst unverbindliche Preisempfehlungen angeben könne, hafte die Beklagte als Täterin für den Wettbewerbsverstoß, denn sie mache sich alle produktbezogenen Angebotsangaben zu eigen. Sie habe die Pflicht, die Rechtmäßigkeit ihrer Amazon-Angebote zu überprüfen.

Der BGH stellte klar, wann eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr gültig ist
Der BGH stimmte der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage sei begründet, zu und wies die Revision als erfolglos zurück. Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung sei irreführend, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sei oder, wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig sei. Die Preisempfehlung des Herstellers der Uhr sei entfallen. Dies ergebe sich aus den Handelsunterlagen des Herstellers. Dass dieser auf Nachfrage aussagte, die Preisempfehlung sei noch gültig, ändere nichts. Denn den Unterlagen sei hier eine größere Gewichtung beizumessen. Es sei außerdem unerheblich, dass einzelne Händler die Uhr trotzdem noch zum zuvor empfohlenen Preis angeboten hätten. Durch die irreführende Werbung mit der ungültigen unverbindlichen Preisempfehlung könnten Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlasst werden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Die Werbung sei darum geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Anbieter haften für falsche Angebotsangaben auf dem Amazon-Marketplace als Täter
Die Beklagte sei Täterin des Wettbewerbsverstoßes, da ihr Verhalten adäquat kausal für die Irreführung gewesen sei. Jeder Händler veröffentliche Angebote auf dem Amazon-Marketplace in dem Wissen, dass Amazon die inhaltlichen Angaben ändern könne. Es liege keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass falsche Herstellerpreisempfehlungen eingestellt werden können. Eine fehlerhafte Preisempfehlungsangabe seitens Amazon sei daher nicht völlig ungewöhnlich und unsachgemäß. Daher entfalle die Adäquanz nicht. Amazon verpflichte die Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogar explizit dazu, die Produktinformationen sowie die Rechtmäßigkeit der eigenen Angebote regelmäßig zu kontrollieren.

Die Vorteile des Amazon-Marketplace als Ausgleich für das große Haftungsrisiko der Anbieter
Es sei daher nicht völlig unvorhersehbar, dass der Händler für falsche Angaben Dritter haften könne. Die Zurechnung dieser Gefahr stelle quasi die Kehrseite der Vorteile des Amazon-Marketplace für die Händler dar. Wer in Kauf nehme, dass der Plattformbetreiber auf den Angebotsinhalt Einfluss nehmen könne, müsse auch mit einer Verfälschung der Angebotsangaben rechnen. Da den Anbietern auf dem Amazon-Marketplace kein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorbehalten sei, übernehmen die Händler die Gewähr für die Richtigkeit der Angebotsangaben und -änderungen durch Amazon.

BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15


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