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Amazon haftet für Wettbewerbsverletzungen durch Marketplace-Verkäufer

Amazon haftet für Wettbewerbsverletzungen durch Marketplace-Verkäufer erst ab Kenntnis


Amazon haftet für Wettbewerbsverletzungen durch Marketplace-Verkäufer

Unionsrechtliche Informationspflichten gelten auch für Amazon. Die Betreiber von Marketplace trifft wie jeden anderen Plattformbetreiber ohne vorangehenden Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung keine Haftung für die Werbung von als solchen deutlich gekennzeichneten Drittanbietern.

Nicht nur kleine Händler, sondern auch solche mit Massengeschäft haben sicherzustellen, dass ihre Handelsplattformen im Internet in Übereinstimmung mit den Vorgaben des europäischen Rechts gestaltet sind, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt:

Der klagende Verband nahm Amazon EU S.à.r.l. auf Unterlassung in Anspruch. Amazon hatte neue Fernsehgeräte ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zum Verkauf angeboten. Dies war auch bei einem Angebot eines Drittanbieters auf der Plattform Marketplace der Fall. 

Jeden Händler trifft die Verpflichtung, bei Verkaufsangeboten zu neuen Fernsehgeräten die Energieeffizienzklasse anzugeben. Er hat zudem bei jeglicher Werbung für ein neues Fernsehgerät sicherzustellen, dass diese angegeben wird. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass ein Verbraucher seine Kaufentscheidung aufgrund ausreichender Informationen treffen kann.

Amazon rechtfertigte sich im Verfahren mit absoluten, im Massengeschäft nicht vermeidbaren Einzelfällen und dem Umstand, dass die Informationen zur Aufklärung der Verbraucher zuverlässigen Lieferanten oder Dritten überlassen worden wären.

Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht.

Amazon wurde das Anbieten von neuen Fernsehern ohne Angabe der Energieeffizienzklasse untersagt. Im Verfahren war weder behauptet noch bewiesen worden, dass Amazon vor und nach den streitgegenständlichen Angeboten alles richtig gemacht hätte. Auch gab es keine Ausführungen dazu, dass durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür gesorgt worden wäre, dass Mitarbeiter und Beauftragte die Pflichtinformationen aufnehmen. Das erkennende Gericht ließ den Hinweis auf das von Amazon genannte Massengeschäft nicht gelten, im Gegenteil: Art und Umfang des Geschäftsbetriebs von Amazon müssten diesen Händler erst recht dazu veranlassen, die Erfüllung unionsrechtlicher Informationspflichten durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Das Oberlandesgericht Köln verwarf in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch den von Amazon erhobenen Einwand, ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt wäre nicht durch das Fehlen von Pflichtangaben indiziert und in jedem Einzelfall noch gesondert zu prüfen: Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Kriterien (unter anderem das Vorenthalten von Informationen) erfüllt sind. Es bedarf keiner weiteren Prüfung, ob diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Eine Exkulpationsmöglichkeit im Sinne des § 831 BGB ist dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch fremd, die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente konnten Amazon somit ebenso nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Oberlandesgericht Köln verneinte allerdings einen Unterlassungsanspruch gegen Amazon aus dem Fehlen der Angabe im Angebot eines Drittanbieters auf Marketplace. Die Frage, ob Amazon EU S.a.r.l. eine Haftung für den Internetauftritt der konzernverwandten Amazon Services Europa S.a.r.l. als Plattformbetreiberin von Marketplace trifft, ließ das Gericht unbeantwortet. Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Gefahr erhöhenden Verhaltens war jedenfalls auszuschließen. Marketplace provoziert keine Wettbewerbsverstöße der gegenständlichen Art. Es besteht insbesondere auch keine Verpflichtung, in den für die Händler auf Marketplace vorgesehenen Online-Formularen je nach Warengruppe bestimmte Pflichtfelder vorzusehen, um die Erfüllung sämtlicher Informationspflichten durch die Händler sicherzustellen. Eine vorauseilende Verpflichtung, Drittanbieter ohne vorhergehenden Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu überprüfen, besteht auch für die Betreiber von Marketplace nicht.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13 


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