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Amazon haftet bei falscher UVP-Angabe

LG Köln, Urteil vom 02.10.2014, AZ. 81 0 74/14


Amazon haftet bei falscher UVP-Angabe

Das Landgericht Köln hat entschieden (Urteil vom 02.10.2014, AZ. 81 0 74/14), dass Amazon für fehlerhafte Angaben der unverbindlichen Preisempfehlung auf seiner Handelsplattform haftet. Auch dann, wenn die Daten von Drittanbietern stammen.

Die Betreiber eines Online-Uhren-Shops hatten auf Unterlassung geklagt, weil die UVP für eine Armbanduhr auf dem Portal des Online-Riesen falsch angegeben war. Auf amazon.de wurde die Uhr für einen Preis angeboten, der unter der Herstellerempfehlung lag. Die UVP wurde aber höher angegeben, als sie zu dem Zeitpunkt tatsächlich war. Die Kläger vermuteten dadurch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Das sah man am LG Köln genauso. Ein Preisvergleich mit der UVP diene dazu, das eigene Sortiment als günstig anzuwerben, argumentierte der Richter. Eine zu hoch angegebene Herstellerempfehlung erwecke beim Kunden eine irreführende Vorstellung von der Preiswürdigkeit des Angebots. Das verstößt gegen § 5 I UWG. Dabei spiele es keine Rolle, ob der veranschlagte Preis bei einem Vergleich mit der korrekten UVP immer noch sehr günstig sei, ergänzte das Gericht.

Amazon hatte in dem Verfahren eingewandt, dass es bei dem Fall lediglich um einen Ausreißer gehe, der nach Beanstandung korrigiert worden sei. Da bei einem Volumen von rund 10 Millionen Angeboten auf der Plattform einzelne Fehler, wie dieser, nicht zu vermeiden seien, könne das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden. Außerdem, so die Verteidigung weiter, habe es sich um das Angebot eines sog. Drittanbieters gehandelt. Solche Händler würden sich durch die AGB dem Unternehmen gegenüber verpflichten, ihre Verkaufsdaten auf amazon.de korrekt anzugeben und stets zu aktualisieren. Durch diese vertragliche Regelung sei der Internet-Riese seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen.

Dieser Argumentation wiedersprach der Kölner Richter. Statt dem Online-Versandhändler wegen der großen Produktpalette oder den Verträgen mit Drittanbietern fehlerhafte UVP-Angaben nachzusehen, forderte er in seiner Urteilsbegründung vielmehr eine erhöhte Sorgfalt von dem Unternehmen. Die vertraglichen Verpflichtungen der auswärtigen Händler reichten dem Gericht nicht aus. Amazon ist lediglich vor den rechtlichen Konsequenzen derartiger Fehler seiner Lieferanten geschützt, wenn es geeignete Maßnahmen zu deren Überprüfung durchführt. Als mögliche Maßnahmen nannte der Richter regelmäßige, zumindest stichprobenartige Kontrollen der Händler durch Amazon. Mit der derzeitigen Verfahrenspraxis, so die Schlussfolgerung in der Urteilsbegründung, nehme der Konzern bei über 10 Millionen Angeboten auf der Plattform, fehlerhafte Angaben von vorneherein hin und könne solche falschen Angaben nicht als unvermeidliche Ausreißer entschuldigen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Köln neben kleineren Online-Anbietern vor allem die Verbraucher gestärkt. Die Größe der Produktpalette soll nicht entscheidend dafür sein, wie sorgfältig ein Anbieter beim Einstellen seiner Angebote sein muss. Ansonsten würden kleinere Online-Shops im Wettbewerb benachteiligt werden.

Entscheidend ist aber auch, dass der Verbraucher durch fehlerhaft angegebene Daten nicht irregeführt werden darf. Es ist nicht zu erwarten, dass die potenziellen Käufer auf der Suche nach einem günstigen Anbieter immer eine genaue Vorstellung davon haben, wie viel ein Produkt tatsächlich wert ist. Die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller kann hier eine Orientierung bieten. Das Urteil des LG Köln trägt dazu bei, dass sich der Verbraucher auf die Richtigkeit der angegebenen UVP verlassen kann.

LG Köln, Urteil vom 02.10.2014, AZ. 81 0 74/14


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