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Aktualität eines Gegendarstellungsanspruch

Zur Aktualitätsgrenze beim Gegendarstellungsanspruch


Aktualität eines Gegendarstellungsanspruch

Die Wochenendbeilage einer täglich erscheinenden Zeitung ist keine eigenständige, wöchentlich erscheinende Zeitung. Die Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs ist nicht nach der für wöchentlich erscheinende Zeitschriften angenommenen Regelfrist von vier bis sechs Wochen, sondern nach der für Artikel in einer Tageszeitung geltenden Regelfrist von vier Wochen zu beurteilen.

Es empfiehlt sich, auf unerwünschte Artikel in Zeitungen möglichst rasch mit einem Gegendarstellungsverlangen zu reagieren und bei Zurückweisung des Begehrens ohne Verzug einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzubringen, wie sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München entnehmen lässt:

In einer Wochenendausgabe einer Zeitung der Beklagten war in einem Artikel ein Zitat der Mutter des Klägers zu lesen, das sinngemäß die Aussage enthielt, er habe wie sie ein eigenes Leben. Er begehrte von der Beklagten offenbar aufgrund der möglicherweise daraus abzuleitenden Distanzierung der Mutter von seiner Person eine Gegendarstellung, diese wies das Begehren zurück. Der Antrag des Klägers langte vier Wochen und vier Tage nach dem Erscheinen des Artikels beim Erstgericht ein.

Das Gesetz sieht keine ausdrücklichen Fristen für die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs vor. In Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ist allerdings zusammengefasst geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung nur dann besteht, wenn die Angelegenheit noch aktuell ist. Diese Aktualitätsgrenze wird bei einem durchschnittlichen Artikel in einer Tageszeitung nach etwa vier Wochen erreicht. Nach den Urteilsgründen handelte es sich bei der Wochenendausgabe der Zeitung nicht um eine eigenständige Zeitung, die lediglich wöchentlich erschien. In diesem Fall hätte die Regelfrist vier bis sechs Wochen betragen. Dem Durchschnittsleser blieb der Inhalt der Wochenendausgabe lediglich wie eine Mitteilung der täglich erscheinenden Zeitung in Erinnerung. Die kurze Äußerung und der Aussagegehalt des Zitats veranlassten das Gericht zu der Annahme, dass die Äußerung nicht länger als vier Wochen im Gedächtnis der Leser verblieben war.

Der Kläger hatte den Antrag zudem erst 14 Tage nach dem Erhalt der ablehnenden Äußerung der Beklagten bei Gericht eingebracht. Die Versäumung der vierwöchigen Frist war nach der Ansicht des erkennenden Gerichts somit ohne Not vom Kläger selbst verschuldet.

Das Oberlandesgericht München hob die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I auf und wies den Verfügungsantrag zurück.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.09.2013, Az. 18 U 3075/13 


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