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AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 12 O 195/15


AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 29.07.2015 unter dem Az. 12 O 195/15 entschieden, dass eine AGB-Klausel, die pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen zum Inhalt hat, gegen § 309 Nr. 5 a BGB verstößt. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Kosten überhöht seien. Als Vergleichswert werde dabei nicht die branchenübliche Schadenshöhe herangezogen. Es sei der typische Schadensumfang zu berücksichtigen. Werde die Klausel entfernt und der ehemalige Verwender ziehe dennoch weiterhin derartige Pauschalen ein, verstoße er gegen das Umgehungsverbot von § 306a BGB.

Damit hat das LG es der Antragsgegnerin untersagt, bei Verträgen über Telefondienstleistungen und Internetzugängen von Verbrauchern einen pauschalen Betrag von 5 Euro für eine Rücklastschrift zu verlangen und diese in den (maschinell erzeugten) Rechnungen aufzulisten, wenn keine dahingehende Individualvereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.

Außerdem hat das Gericht der Antragsgegnerin untersagt, eine Mahngebühr in Höhe von 3 Euro oder mehr in Rechnung zu stellen, wenn nicht eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden über solche Vorgehensweise vorliege.

Der Antragsteller ist ein Verband, der sich für Verbraucherschutzfragen einsetzt.
Die Antragsgegnerin ist ein Telekommunikationsanbieter.
Die Parteien streiten über die Praktik der Antragsgegnerin, Kunden automatisch Rücklastschrift- und Mahnpauschalen zu berechnen ohne mit den Kunden darüber eine Vereinbarung getroffen zu haben.
Die Antragsgegnerin hatte Hinweise auf solche Gebühren aus ihren AGB entfernt, aber gleichwohl die Pauschalen von den Kunden verlangt. Die Rücklastschriftpauschale hat sie sogar auf 15 Euro erhöht. Hiergegen ist der Antragsteller mehrfach mit Erfolg gerichtlich vorgegangen und die Antragsgegnerin hat stets nur in kleinen Schritten nachgegeben. Im April 2015 hat die Antragsgegnerin ihre Mahnpauschalen erneut reduziert (auf 3 Euro) und macht sie in ihren elektronisch erstellten Rechnungen geltend. Gegen die noch immer erhöhten Pauschalen wendet sich der Antragsteller und beantragt, der Antragsgegnerin diese Vorgehensweise zu untersagen.
Damit hat er auch Erfolg. Denn das LG Düsseldorf hat die Untersagung im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Telekommunikationsanbieter verhängt und die Verfügung mit vorliegendem Urteil bestätigt.

Dem Antragsteller stehen die Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, so das Gericht. Die AGB Klauseln, nach denen pauschale Mahn- und Rücklastschriftgebühren verlangt werden, seien unwirksam. Es sei auch nicht zulässig, das Klauselverbot zu umgehen, indem die Gebühren trotz Streichens in den AGB per Rechnung geltend gemacht werden. Diese Abrechnungspraxis habe offensichtlich den Zweck, Ersatz für die AGB-Klausel zu schaffen und eine rechtliche Prüfung durch ein Gericht zu verhindern.
Soweit die Antragsgegnerin meint, sie genüge ihrer Darlegungslast, indem sie eine branchentypische Preisgestaltung vortrage, könne dem nicht gefolgt werden.

Die Darlegungslast für einen pauschalierten Betrag rechtfertigenden zu erwartenden Schaden trage der Klauselverwender. Dieser müsse nachweisen, dass der entsprechende Betrag einem typischen Schadensumfang entspreche. Dies bedeute nicht, dass der Verwender im konkreten Einzelfall einen Schaden darlegen müsse. Er müsse aber Tatsachen vortragen, die glaubhaft machen, dass die Pauschale sich an seinem typischen Schaden orientiere. Es komme dabei nicht auf die branchentypische Schadenshöhe an.

Dass ihr üblicherweise ein Schaden in Höhe von 5 Euro für eine Rücklastschrift entstehe, habe die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt.
Der Antragsteller hingegen habe substantiiert vorgetragen, dass im Falle einer Rücklastschrift nur Bankkosten in Höhe von 3 Euro und Portokosten in Höhe von 0,62 Euro sowie Materialaufwendungen von 0,07 Euro zu erwarten seien (vgl. dazu auch LG Potsdam, Urteil vom 05.09.13, Az. 2 O 173/13). Wegen des Abkommens über Lastschriftenverkehr zwischen den Banken würden die Kosten 3,00 Euro regelmäßig nicht übersteigen. Bei Benachrichtigung per SMS würden noch Kosten in Höhe von 0,05 Euro anfallen.
Auch einen Durchschnittsschaden von 3 Euro habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan. Mahnkosten können lediglich in Höhe von 1,20 Euro gerechtfertigt sein (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.11, Az. 29 U 634/11).

Der Vortrag der Antragsgegnerin dagegen beschränke sich auf Darlegung von Entgelten, die ihrer Ansicht nach Konkurrenten erheben. Dies sei nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin verlangte Pauschale zu rechtfertigen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 12 O 195/15


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