AGB-Haftungsausschluss eines Kfz-Vermieters
In seinem Urteil vom 15.07.2014 hat der BGH eine Entscheidung zum Versicherungsrecht und zu Fragen von Haftung für grobe Fahrlässigkeit und unwirksamen Bestimmungen in AGB getroffen. Entschieden wurde, dass im Falle eines unwirksamen AGB-Haftungsausschluss eines Kfz-Vermieters bei grober Fahrlässigkeit immer noch der gesetzliche Haftungsausschluss gemäß § 81 Abs. 2 VVG gilt.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Die Klägerin hat gewerblich Kraftfahrzeuge vermietet und wollte den Beklagten, dessen Ehefrau einen Wagen bei ihr gemietet hat, wegen eines von ihm verursachten Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Laut Mietvertrag gibt es eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350 € pro Schadensfall. Dem Vertrag lagen die AGB der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten:
“Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn … er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.”
Das vermietet Auto wurde bei dem Unfall schwer an der Frontseite beschädigt, den der Beklagte verursachte, weil er eine rote Ampel an einer Kreuzung missachtete und in der Kreuzungsmitte mit einem anderem Wagen zusammenstieß.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der in den AGB der Klägerin vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung abweicht und mit diesen unvereinbar ist. Wenn bei einem KFZ-Mietvertrag eine entgeltliche Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart wird, darf dieser darauf vertrauen, dass der mietvertraglich vereinbarte Schutz ungefähr dem Schutz entspricht, den er als KFZ-Eigentümer und Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung hätte. Diesen Schutz einzuräumen gebietet dem Verwender der AGB schon der zivilrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem künftige Interessen der Vertragspartner berücksichtigt werden müssen. In der Fahrzeugvollversicherung ist eine AGB-Klausel, nach der der Versicherungsnehmer voll haftet, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht, grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das gilt auch für den grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrer, wenn dessen Haftungsfreistellung in den AGB ausdrücklich vorgesehen ist, was hier der Fall ist. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 II VVG.
Der Versicherer, oder hier der Vermieter, ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Eine vollständige Haftungsfreistellung gibt es grundsätzlich nicht, auch wenn sich der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 % bewegt.
Dass auf dem Markt in Fahrzeugvollversicherungen Klauseln üblich sind, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten, sofern nicht Alkohol, Drogen oder Diebstahl involviert sind, wird nicht berücksichtigt. Dies wäre nur im Falle ergänzender Vertragsauslegung wichtig, die aber gesperrt ist, solange es eine gesetzliche Regelung gibt, die an die Stelle der unwirksamen Klausel treten kann, was hier durch § 81 VVG der Fall ist.
Zudem hat der BGH betont, dass die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, eine Sache der tatrichterlichen Würdigung ist und sich festen Regeln entzieht. Es ist vielmehr eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände nötig.
BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 452/13