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AGB bei Schlüsseldiensten

Gestärkte Verbraucherrechte gegenüber Schlüsseldiensten


AGB bei Schlüsseldiensten

Wer den Service eines Schlüsseldienstes in Anspruch nimmt, befindet sich häufig in einer Notlage. Die Türen sind zwar innerhalb kürzester Zeit wieder offen, doch meistens aber auch die Rechnungen hoch. Gegen die Preisgestaltung der Schlüsseldienste lässt sich kaum etwas unternehmen, wohl aber dagegen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einseitig zu Lasten des Kunden gehen. 

Auf die Klage eines Verbandes zum Schutz von Verbraucherrechten hat das Landgericht Verden an der Aller mit Urteil vom 13. Dezember 1999 mehrere Punkte in den (AGB) eines Schlüsseldienstes für unwirksam erklärt und unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft für den Geschäftsführer der Firma verfügt, die weitere Verwendung dieser Bestimmungen zu unterlassen (Az. 4 O 3121/99). 

Insgesamt hat die 4. Zivilkammer des Landegerichts elf AGB-Klauseln beanstandet. Der erste bemängelte Punkt lautete: „Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass bei Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist.“ Hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b des allerdings seit dem 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Die Bestimmungen dieses Gesetzes befinden sich nun sinngleich in §§ 305 – 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der genannte Paragraph legte fest, dass AGBs die Beweislast nicht durch eine Tatsachenbestätigung zum Nachteil des Vertragspartners verändern dürfen. Mit der gleichen Begründung stuft das Landgericht auch folgende Klauseln als gesetzeswidrig ein: „Der Auftrag wurde zu meiner Zufriedenheit ausgeführt“, „Ich habe die Werksleistung abgenommen und werde sie umgehend bezahlen“, „Ich bin mit den mir in Rechnung gestellten Arbeitswerten und dem Materialverbrauch einverstanden“, „Diese Auftragsbestätigung wurde vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme und Unterschriftsleitung vorgelegt“, „In meiner Eigenschaft als Eigentümer …/Mieter…/Bevollmächtigter bin ich mir bewusst, dass alle notwendigen Arbeiten mit der Auftragserteilung zu meinen Lasten und mir/uns die Stundenlohngrundpreise/Zuschläge/erforderlicher Materialverbrauch vor schriftlicher Auftragserteilung bekannt waren und von mir genehmigt sind“, „Mir/uns ist vor Auftragserteilung bekannt gewesen, dass die Rechnung vor Ort in bar/Scheck zu begleichen ist“, „Auf die Möglichkeit einer eventuellen Beschädigung bin ich hingewiesen worden und akzeptiere, dass für die Öffnungsschäden infolge geringer Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen ist“. 

Im Zusammenhang mit der zuletzt und zuerst zitierten Bestimmung verweist die Kammer auch auf § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, denn der Schlüsseldienst trete gegenüber dem Kunden als Fachmann auf und nehme sein Vertrauen „in besonderer Weise“ in Anspruch. Deshalb, so die Richter, könne eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht mit den AGB ausgeschlossen werden. 

Die Kammer beanstandete ebenfalls die Klausel „Bei Bestellungen kann keine feste Lieferzeitzusage gemacht werden, da der Auftragnehmer auf die Lieferzeiten des Herstellers keinen Einfluss hat“. Denn dies bedeute, dass der Kunde die Möglichkeit verliere, den Schlüsseldienst in Verzug zu setzen. Außerdem erklärten die Richter die Klausel für ungültig, nach der bereits bei der Bestellung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes zu leisten sei. Denn da bei der Auftragsvergabe rechtlich ein Werkvertrag abgeschlossen werde, bestehe die Grundregel, der zufolge der Unternehmer zunächst in Vorleistung gegen müsse. Dieses Prinzip dürfe nicht zum Nachteil der Kunden verändert werden. 

LG Verden (Aller), Urteil vom 13.12.1999, Az. 4 O 3121/99


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