• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Änderung Verpackungsgesetz und Einführung „Kündigungsbutton“

Neuregelungen im Juli 2022


Im Juli dieses Jahres treten Neuregelungen in Kraft, die gegebenenfalls von Unternehmen zu beachten wären.

1. Verpackungsgesetz
Gegenwärtig müssen Unternehmen ( z.B. Hersteller und Händler) bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. systembeteiligungspflichtigen Verpackungen), bei einem bundesweitem Entsorgungssystem teilnehmen und sich damit finanziell an der Entsorgung dieser Verpackungen beteiligen.

Im Weiteren wurden die Unternehmen, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringen, dazu verpflichtet, sich bei dem öffentlich einsehbaren Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Dies ermöglicht insbesondere die Kontrolle darüber, ob sich ein Unternehmen tatsächlich finanziell an den Entsorgungskosten beteiligt.

Ab 01.07.2022 werden weitergehende Kontrollmaßnahmen eingeführt. Beispielsweise sind Online-Marktplätze dann verpflichtet, die Registrierung der handelnden Unternehmer zu kontrollieren.

Eine weitere wichtige Änderung besteht bei dem Einsatz von Fulfillment-Dienstleistern. Bisher waren nach der Auslegung des Gesetzes die Dienstleister diejenigen die die Verpackung mit Ware befüllt haben und daher waren die Dienstleister beteiligungs- und registrierungspflichtig. Ab 01.07.2022 ändert sich diese Zuordnung. Die Auftraggeber der Dienstleister werden dann beteiligungs- und registrierungspflichtig.

Zudem werden ab dem 01.07.2022 auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen registrierungspflichtig. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich Unternehmen beim Verpackungsregister LUCID registrieren oder eine bestehende Registrierung ergänzen  müssen, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen). Dies betrifft dann vor allem den B2B-Handel. Eine finanzielle Beteiligung durch den Anschluss an einen bundesweitem Entsorgungssystem ist aber nicht gefordert, sondern einzig die Registrierung bzw. die Ergänzung einer bestehenden Registrierung.

Näheres zu den Änderungen und Registrierungsmöglichkeiten
 
2. „Kündigungsbutton“
Der ab dem 01.07.2022 eingeführte Kündigungsbutton soll den Verbrauchern eine einfache Kündigungsmöglichkeit von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen, die über eine Webseite im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten werden, ermöglichen.

Ausgenommen sind bestimmte Verträge, zum Beispiel solche, die in einer strengeren Form als der Textform geschlossen oder gekündigt werden müssen sowie auch Verträge im Finanzdienstleistungsbereich.

Im Weiteren müsste neben den elektronischen Geschäftsverkehr das Angebot eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses vorliegen. Der Begriff ist allerdings gesetzlich nicht abschließend definiert. Dauerschuldverhältnisse sind generell Schuldverhältnisse, die auf wiederkehrende, sich wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet sind. Bei Verträgen mit Fitnessstudios, Telekommunikationsanbietern, Zeitungsverlagen und Mietverträgen ist ein Dauerschuldverhältnis anzunehmen. Bei anderen Verträgen, die beispielsweise „nur“ mehrere Leistungstermine beinhalten, wird eine direkte Abgrenzung nicht pauschal möglich sein.

Für die Umsetzung des Kündigungsbuttons bestehen gesetzliche Vorgaben, die zwar im Einzelfall noch auslegungsbedürftig sind, jedoch aufgrund der Vorgaben des „Bestellbuttons“ schon genauer definiert werden können:

• Zunächst muss der Verbraucher über eine „Schaltfläche“ zur Eingabe seiner Daten (Bestätigungsseite) geleitet werden. Diese Schaltfläche muss unmittelbar (von jeder Unterseite erreichbar) und leicht zugänglich sein.

• Die Bestätigungsseite, die der Verbraucher über die vorgenannte Schaltfläche erreichen können muss, muss die folgenden Angaben erfragen und die Angabe erlauben:

-Kündigungsart (ordentlich oder außerordentlich), bei der außerordentlichen Kündigung muss der Verbraucher einen Kündigungsgrund angeben können.

- Identifizierung (Vor- und Nachname, Anschrift)

- Bezeichnung des Vertrages (Bestell- oder Vertragsnummer)

- Zeitpunkt des Vertragsendes [muss nicht ausgefüllt werden, dann gilt nächstmöglich]

- Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung (i.d.R E-Mail-Adresse)

• Die vorstehenden Angaben werden durch den „Kündigungsbutton“ abgeschlossen. Dieser sollte mit „jetzt kündigen“ bezeichnet sein.   

• Der Verbraucher muss nach dem Absenden der Kündigung die Möglichkeit haben, diese als solche mit Datum, Uhrzeit und Inhalt dauerhaft zu speichern.

• Dem Verbraucher muss zudem umgehend/sofort die gleiche Information, wie unter d), per vom Verbraucher angegebenen elektronischen Kommunikationsweg übersendet werden. Hat er keinen angegeben, muss dies nach bisheriger Auffassung postalisch erfolgen. In beiden Fällen sollten die Angaben zu Ihrer Anschrift etc…, wie bei einem Geschäftsbrief vorhanden sein.

Die Kündigungsmöglichkeit über den „Kündigungsbutton“ gilt auch für Verträge die schon vor dem 01.07.2022 geschlossen wurden. Zudem sollte beachtet werden, dass die Regelung auch für Verträge gilt, die mit dem Unternehmen nicht im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden, solange von dem Unternehmen ein Abschluss über den elektronischen Geschäftsverkehr generell ermöglicht wird.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland