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Abwertende Äußerungen über Konkurrenten

Meinungsäußerung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Grundrecht auf freie Meinungsäußerung


Abwertende Äußerungen über Konkurrenten

In einer Entscheidung vom 14.11.2013 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem Interview zu beschäftigen, in dem sich der Befragte negativ über einen Konkurrenten geäußert hatte. Das OLG hielt die Äußerungen jedoch für vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, da sich aus dem Kontext ergebe, dass sie eine rein subjektive Wertung enthalten, sodass es weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen das Deliktsrecht angenommen hat.

Zu den Hintergründen der Entscheidung

Der Beklagte hat in einem Interview in einer Fachzeitschrift diverse negative Aussagen über den Kläger getätigt. Unter anderem deutete er an, der Kläger hätte sich für einen "Macher" gehalten, sich auf den Lorbeeren anderer ausgeruht und sogar damit geprahlt. Auch dass der Beklagte mit dem Scheitern des Klägers am Markt gerechnet hatte, sowie dass dieser mit "Söldnern" sein Unternehmen aufgebaut hätte und deshalb nun allein dastehe, war in dem Interview zu lesen. Der Kläger war mit diesen Aussagen nicht einverstanden. Er erhob Klage, weil er darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und auch ein deliktisches Verhalten sah, das ihm einen Unterlassungsanspruch gewähren sollte. 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Vorinstanz bestätigt. Schon die Klagefugnis und Anspruchsberechtigung für den Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht ist nicht gegeben, weil der Kläger kein Mitbewerber ist, da ein solcher nur das Unternehmen sein kann, nicht der Gesellschafter oder Vertriebsleiter des Unternehmens. Zwar kommt nach Ansicht des Gerichts eine Persönlichkeitsverletzung nach §§ 823 I, 1004 BGB in Betracht, da sich der Beklagte kritisch über den Kläger geäußert und dadurch dessen Ruf in Wirtschaftskreisen gefährdet haben könnte. Hierbei muss jedoch noch eine Abwägung zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG des Kritikers und der Persönlichkeitsrechtsverletzung des von der negativen Aussage Betroffenen erfolgen.

Eine solche Abwägung ergibt vorliegend, dass die Aussagen des Interviews noch nicht als rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers einzustufen sind, sodass dieser sie hinnehmen muss. Auch eine Persönlichkeit des Wirtschaftslebens muss sich kritische Einschätzungen seiner Leistungen nämlich grundsätzlich gefallen lassen, soweit diese nicht mit der Behauptung unwahrer Tatsachen verbunden sind oder es sich um reine Schmäkritik oder eine Formalbeleidigungen handelt. Hier liegt eine auf subjektiver Grundlage einschätzende Behauptung vor, wenn der Beklagte sagt, er habe ein Scheitern des Klägers erwartet, ebenso wie in seinen restlichen Äußerungen nur Meinungen zu sehen sind, die noch keinen beleidigenden Charakter haben. Ein Unterlassungsanspruch ist damit nicht gegeben. 

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013, Az. 4 U 88/13


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