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Abweichungen vom amtlichen Widerrufsmuster

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15


Abweichungen vom amtlichen Widerrufsmuster

Abweichende Formulierungen vom amtlichen Muster in Widerrufsbelehrung machen die Belehrung nicht generell unwirksam. Handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, so sind diese nicht geeignet, die Belehrung des Verbrauchers unübersichtlich oder missverständlich zu gestalten.

Sachverhalt
Die Kläger, welche Verbraucher sind, sind der Ansicht, dass ihr Widerruf wirksam erfolgt sei. Eine Verfristung des Widerrufs liege nicht vor, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten mehrere Fehler enthalte. Die Widerrufsfrist habe daher noch nicht begonnen zu laufen. Im Einzelnen haben die Kläger folgende Passagen gerügt:

Im Zusammenhang mit dem Beginn der Widerrufsfrist wurde der Begriff „frühestens“ verwendet. Auf die seinerzeit gültige § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte daher aufgrund inhaltlicher Abweichungen nicht berufen. Die Belehrung enthalte keinen hinreichende Bezug zum Darlehensvertrag. Der letzte Satz der Belehrung, wonach die Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach dem Widerruf erfolgen müsse, weiche vom Muster ab. Der Teil zu den finanzierten Geschäften sei zudem gänzlich überflüssig und abweichend. Dies mache die Belehrung insgesamt unübersichtlich.

Entscheidung
Das OLG Hamburg hat die Berufung abgewiesen. Der § 14 BGB-InfoV a. F. findet Anwendung, da die Beklagte im Sinne der Norm das Muster in Textform für die Belehrung übernommen hat. Eine Ausschließlichkeit dieser Norm ist daher nicht gegeben. Die BGH Rechtsprechung, wonach der Begriff „frühestens“ irreführend und unklar ist, kann keinerlei Anwendung finden. Im Mustertext befindet sich ebenfalls dieser Begriff, sodass von einer hinreichenden Klarheit auszugehen ist.

Auch die weiteren Einwendungen greifen nicht durch. Die weiteren Veränderungen stellen keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes dar, sondern sind lediglich redaktionelle Änderungen. So wurde lediglich die Person auf 1. Person Plural geändert. Missverstehen kann der verbraucher eine solche Regelung nicht. Eine Bezugnahme auf den konkreten Darlehensvertrag verlangt das gesetzliche Muster nicht. Deshalb kann dies auch nicht der Beklagten auferlegt werden. Die übrige Widerrufsbelehrung entspricht exakt dem Muster. Ob es sich dabei im vorliegenden Fall um unnötige Belehrungen handelt, kann dahinstehen. Der Schutz des Verbrauchers wird dadurch allenfalls noch erhöht.

Auch die zusammengefasste Belehrung für Widerruf und kombiniertes Geschäft und Finanzierung eines Darlehens ist vorliegend unschädlich. Die Belehrung wird damit nicht überfrachtet. Dem Verbraucher wird zugemutet einen komplexen Darlehensvertrag zu erfassen. Zusätzlich wird ihm vom Gesetzgeber auch zugetraut, die noch komplexeren und in juristischer Art geschriebenen AGB eines Bankinstituts zu verstehen. Es entstände ein erheblicher Widerspruch, wenn nun ein Verbraucher von einer simpleren Widerrufsbelehrung bei jeder Abweichung unmittelbar überfordert wäre. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher ist daher auch in der Lage eine wesentlich kürzere und mit wenige juristischen Begriffen versehene Widerrufsbelehrung zu verstehen. Bloß redaktionelle Änderungen darf ein verständiger Verbraucher nicht bewusst missverstehen oder als undeutlich wahrnehmen.

Fazit
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit dieser Entscheidung der uferlosen Ausweitung des Widerrufs eine klare Absage erteilt. Natürlich soll der Verbraucher weiterhin korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Er soll sich aber dann nicht mehr auf eine unwirksame Belehrung berufen können, wenn diese inhaltlich keine Folgen hat. Der Verbraucher ist durch den Mustertext ausreichend geschützt. Nicht jede Abweichung führt daher direkt zu Missverständnissen und Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Widerrufsbelehrung.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat zu Recht die Anforderungen des durchschnittlichen und verständigen Verbrauchers hinsichtlich Vertragsklauseln und AGB nunmehr auch auf die Widerrufsbelehrung übertragen. Eine Einschränkung des Verbraucherschutzes ist damit nicht verbunden. Insbesondere kleine und mittelgroße Firmen, die sich die oft kostenintensive Erstellung einer korrekten Widerrufsbelehrung nicht leisten können, werden so wirksam entlastet.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15


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