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Absprache zwischen Arzt und Apotheker über die Zuführung von Patienten

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 6 U 2/13


Absprache zwischen Arzt und Apotheker über die Zuführung von Patienten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 20.03.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 2/13 entschieden, dass ein Arzt nicht einer bestimmten Apotheke Kunden zuführen darf, indem er in seinem Wartezimmer einen entsprechenden Werbefilm zeigt. Es handele sich dabei um eine unlautere geschäftliche Handlung, für die der Arzt haften müsse.

Mit diesem Urteil wies das OLG die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Limburg) zurück.

Die Beklagte zeigt in ihrem Wartezimmer ein Programm namens „TV Wartezimmer“ auf Bildschirmen. Dabei zeigt die Beklagte u.a. Werbung von ihren Vertragspartnern, die einen Sendeplatz bei einem konkreten Arzt über die Klägerin buchen. Die Beklagte kooperiert mit einer Firma, die mit en Arztpraxen entsprechende Verträge schließt. Für das Programm „TV Wartezimmer“ hat sie mit einem Prospekt und einem Internetauftritt geworben.

Die Klägerin bekämpft laut ihrer Satzung unlauteren Wettbewerb. Sie sieht in den Werbespots der Beklagten einen nach § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauteren Verstoß gegen § 11 I ApoG (Apothekengesetz), nach dem Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern über das Zuführen von Patienten nicht gestattet sind. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 20 II der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer vor. Nach dem Erhalt einer Abmahnung (die im Übrigen erfolglos blieb) ließ die Beklagte u.a. mitteilen, dass sie die beanstandete Werbung schon länger nicht mehr benutzen würde. Sie habe vielmehr den Apothekern die zuvor eingeräumte Exklusivität entzogen.

Nach Ansicht des OLG stehen der Klägerin die vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsansprüche aus den §§ 3 und 4 UWG zu, da die Beklagte dafür geworben habe, eine Zuwiderhandlung gegen § 11 I ApoG zu begehen. Denn die beanstandeten Werbeprospekte seien auf einen solchen Verstoß gerichtet.

Der § 11 I ApoG verbiete es Apothekern, Absprachen über das Zuführen von Patienten mit Ärzten zu treffen. Unter Zuführen verstehe man nicht jede Art Werbung in einer Arztpraxis für eine Apotheke. Doch sei jedenfalls eine Verlautbarung gemeint, die der Patient nur als gezielte Empfehlung für eine bestimmte Apotheke auffassen kann.

Als „Absprache“ sei nicht nur eine direkte Einigung zwischen Apotheker und Arzt, sondern auch eine Einschaltung Dritter zu verstehen, die als Zuführung einzustufen sei.

Für den Verstoß sei die Beklagte auch wettbewerbsrechtlich haftbar.

Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 6 U 2/13


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