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Abmahnungen zur Deckung des Schadensersatzes aus Abmahnungen durch einen Mitbewerber sind rechtsmissbräuchlich


Abmahnungen zur Deckung des Schadensersatzes aus Abmahnungen durch einen Mitbewerber sind rechtsmissbräuchlich

Wer eine Abmahnung an einen Mitbewerber verschickt, um hierdurch lediglich eine finanzielle Gegenposition zu einer durch den Mitbewerber ergangenen, eigenen Abmahnung zu schaffen, handelt rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG. Die Abmahnung ist dann unzulässig, da das tatsächliche Interesse an der Unterbindung des wettbewerbswidrigen Verhaltens fehlt. Das entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (Az. 4 U 34/13).

Zwei Wettbewerber überzogen sich gegenseitig mit Abmahnungen. Der Kläger übersandte der Beklagten mehrmals Abmahnungen, in der ihr beinahe die gleichen Verstöße vorgeworfen wurden wie in den Abmahnungen der Beklagten an die Klägerin. Auch die Fristen waren stets dieselben. Zudem deutete der Kläger in einer E-Mail an, dass er die Beklagte "unter Ausschöpfung der Gebührenhöchstgrenzen" mit Abmahnungen überziehen werde, wenn diese nicht ihre eigene Abmahntätigkeit unterlasse und ergangene einstweilige Verfügungen zurückziehe. Die Beklagte mahnte jedoch weiter ab. Daraufhin setzte auch die Klägerin eine einstweilige Verfügung vor den Vorinstanzen durch. Die Beklagte hielt die Abmahnung der Klägerin jedoch für rechtsmissbräuchlich und legte deshalb Revision ein.

Das OLG Hamm folgte der Ansicht der Beklagten. Durch den Schriftverkehr zwischen Klägerin und Beklagter sei es ersichtlich, dass die Klägerin vorrangig zur Schaffung eines Forderungsgleichgewichts abmahnte. Das sei jedoch ein sachfremdes Motiv. Abmahnungen dürften nur den Zweck haben, Wettbewerbsverstöße zu sanktionieren. Eine Bereicherung durch die Abmahnkosten sei rechtsmissbräuchlich nach. § 8 Abs. 4 UWG. Die einstweilige Verfügung gegen die Beklagte sei deshalb aufzuheben gewesen.

In diesem Urteil begegnet dem Leser einer der seltenen Fälle, in denen das Gewinnerzielungsinteresse bei einer Abmahnung so deutlich hervortritt, dass die Beklagte den Beweis des Rechtsmissbrauchs (vgl. § 8 Abs. 4 UWG) erbringen konnte. Mithilfe der bemerkenswert naiven Mails, die die Klägerin an den Beklagten schickte, war es leicht für das Gericht, die Gewinnerzielungsabsicht zu entlarven. Das ist aber ein Ausnahmefall. Normalerweise wird man in Abmahnungen und der dazugehörigen sonstigen Korrespondenz keine Indizien für die Verfolgung sachfremder Motive finden. Dennoch stehen im Bereich der Massenabmahnungen in vielen Fällen eigentlich geschäftliche Interessen im Vordergrund. Selten ist die Unterbindung eines wettbewerbs- oder urheberrechtswidrigen Verhaltens tatsächlich das Hauptziel. Der Beweis, dass dem so ist, gelingt leider nur selten. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber seine abmahnfeindliche Linie beibehält und sich weiterhin um die Eingrenzung des Abmahnmarkts bemüht. Mit entsprechenden Beweiserleichterungen für Abmahnopfer könnten derartige Urteile deutlich häufiger gefällt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 4 U 34/13


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