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Abmahnung wegen unzulässiger Print- und Internetberichterstattung

BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. VI ZR 127/10


Abmahnung wegen unzulässiger Print- und Internetberichterstattung

Ein Rechtsanwalt kann dem Abgemahnten nur insgesamt eine Gebühr in Rechnung stellen, wenn auch in mehraktigen Abmahnungen lediglich eine Angelegenheit gesehen werden muss. Genau dies ist der Fall, wenn ein Anwalt einen Verlag i. A. desselben Mandanten wegen einer inkorrekten Berichterstattung abmahnt. So ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. VI ZR 127/10).

Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts liegt auch dann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit vor, wenn sich die Abmahnungen des Rechtsanwalts sowohl gegen den Verlag als auch einen von diesem angestellten und für den beanstandeten Bericht verantwortlichen Redakteur richtet. Folglich kann der abmahnenden Rechtsanwalt auch nur eine einheitliche Gebühr in Rechnung stellen.

Sachverhalt der Entscheidung – die wichtigsten Fakten des Falls im Überblick
Für das Verständnis des Urteils ist die Kenntnis des Kontextes unumgänglich. Die wichtigsten Fakten des Falls sollen deshalb im Folgenden in der gebotenen Kürze dargestellt werden:

Die Klägerin nahm die Beklagte, die Betreiberin von www.bild.de, auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel, der wortlautidentisch kurz darauf auch in der verlegten Version des Portals (in der BILD-Zeitung) erschien. Der Autor des Artikels war beim für den Vertrieb und Druck der BILD-Zeitung zuständigen Verlag angestellt.

Kurz nachdem beide Artikel veröffentlicht wurden wandte sich der Rechtsanwalt der Klägerin sowohl an den Verlag selbst als auch den Redakteur, der den fraglichen Artikel verfasst hatte. Beide wurden (aufeinanderfolgend und in unterschiedlichen) Schreiben dazu aufgefordert, strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen. Sowohl der Verlag als auch der angestellte Redakteur unterzeichneten diese Erklärungen und sandten sie zusammen an den Rechtsanwalt zurück. Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärungen an und begehrte nun von der Beklagten die Erstattung der zur Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten. Der Anwalt hatte jedes Schreiben einzeln berechnet. Die Beklagte hatte allerdings alle Abmahnschreiben als eine Angelegenheit angesehen und deshalb nur den Betrag für ein Schreiben überwiesen. Hiergegen richtete sich die Klägerin. Nachdem zunächst das Land- und sodann auch das Kammergericht Berlin mit dem Fall befasst waren, hatte der BGH in Karlsruhe das letzte Wort in der Sache zu sprechen.

Auch bei mehreren Schreiben liegt eine Angelegenheit vor – Aus den Urteilsgründen
Im Ergebnis unterlag die Klägerin mit ihrem Begehren beim BGH. Dieser schloss sich der Rechtsansicht der Beklagten an. Nach Ansicht des zuständigen Senats handelte es sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts, weswegen die Beklagte auch nur eine Gebühr zu entrichten hatte.

Allerdings machten die Karlsruher Richter im Voraus auch klar, dass die Frage, ob von einer einheitlichen Angelegenheit oder mehreren auszugehen ist, nicht allgemeingültig beantwortet werden kann. Es sei vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, ob ein einheitlicher Vorgang vorliege oder nicht. Hierbei käme dem Inhalt des Auftrags große Bedeutung zu.

Beim vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Fall vorliegt. Hierzu führten die Richter aus, dass alle erteilten Abmahnungen bzw. Unterlassungserklärungen wortlautgleich waren. Dem Rechtsanwalt entstand also kein Mehraufwand. Außerdem sei der Auftraggeber in allen Fällen der gleiche (die Klägerin) gewesen, weswegen sich der Sachverhalt für den Rechtsanwalt als eine einheitliche prozessuale Angelegenheit dargestellt habe.

Überzeugende Begründung – Kommentar
Das Urteil des elften BGH-Senats überzeugt. Denn der mit dem Fall betraute Anwalt hatte keinen größeren Aufwand, was die wortlautidentischen Schriftstücke belegen. Außerdem war der Redakteur als Angestellter des beklagten Verlags diesem zuzurechnen. Eine anderslautende Entscheidung des Gerichts wäre in Anbetracht der Fakten auch befremdlich gewesen.

BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. VI ZR 127/10


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