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Abmahnung Stefan Braun – RA Ernser zum Schadensersatz verurteilt

Rechtsanwalt Frank Ernser: Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Abmahnmissbrauch


Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Abmahnmissbrauch

Erneut ist ein Rechtsanwalt nach Abmahnmissbrauch rechtskräftig zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt worden und muss so die Konsequenzen seines Abmahn(un-)wesens tragen. Das Urteil des LG Osnabrück vom 10.09.2020, Az. 13 O 173/20, haben wir nachfolgend im Volltext veröffentlicht.

Was lange währt, findet letztlich doch Gerechtigkeit – so oder so ähnlich könnte man zusammenfassend darstellen, was nun im Nachgang zu den Massenabmahnungen geschehen ist, die der Trierer Rechtsanwalt Frank Ernser von den BINZ Rechtsanwälten im Namen des Abmahners Stefan Braun, ebenfalls aus Trier, ausgesprochen hat.

Zur Erinnerung: In der Zeit von August 2013 bis August 2016 hat der Onlinehändler Stefan Braun sowohl in unserer Kanzlei als auch internetweit unrühmliche Bekanntheit dadurch erlangt, dass er – jeweils vertreten durch die Binz Rechtsanwälte, Trier, und dabei federführend durch Rechtsanwalt Frank Ernser – eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Onlinehändlern ausgesprochen und gerichtliche Verfahren eingeleitet hat (wir berichteten).

Im Laufe der Zeit erhärtete sich der Verdacht, dass die Abmahnungen schon aufgrund ihrer schieren Menge den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) erfüllen, sie also vorwiegend dazu dienten, gegen die Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (so die gesetzliche Definition des Rechtsmissbrauchs). Nach unseren Recherchen konnten wir Stefan Braun substantiiert vorhalten, mehr als 100 Abmahnungen ausgesprochen zu haben – tatsächlich waren es, wie sich später herausstellte, deutlich (!) mehr. Mit diesen Abmahnungen sowie den sich daran anschließenden Wettbewerbsverfahren hat Rechtsanwalt Frank Ernser versucht, Honorare von deutlich mehr als 100.000,00 € zu eigenen Gunsten einzustreichen, dies natürlich nicht zu Lasten seines Mandanten Stefan Braun - sondern zu Lasten der mit den Abmahnungen geschädigten Onlinehändler. Wie sich weiter herausstellte, wäre Abmahner Stefan Braun ohnehin wirtschaftlich überhaupt nicht dazu in der Lage gewesen, Gebühren seines Anwalts und Duzfreundes Frank Ernser in diesem Umfang zu begleichen.

In der Folgezeit haben wir deshalb für unsere Mandanten auch immer weiter vor Gericht diejenigen Indizien aufzeigen können, die darauf hindeuteten, dass das „Abmahnduo“ Stefan Braun und Rechtsanwalt Frank Ernser offensichtlich sachfremde Motive mit der Aussprache der Abmahnungen und der Einleitung gerichtlicher Verfahren verfolgt haben. Soweit wir beteiligt waren, sind die Gerichte unserer Auffassung gefolgt und haben den Einwand des Rechtsmissbrauchs von Amts wegen berücksichtigt. Streitige Entscheidungen, also Gerichtsurteile, die sich mit dem Rechtsmissbrauch hätten auseinandersetzen müssen, haben RA Frank Ernser und Stefan Braun dennoch geschickt vermieden – sie flüchteten jeweils in die Säumnis; zu streitigen Entscheidungen und Urteilsbegründungen kam es also nicht. So blieb es lediglich aussagekräftig, dass sich die Abmahner Braun/Ernser nicht dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gestellt und Verantwortung für ihr Handeln übernommen haben. Ernser und Braun ahnten offensichtlich, dass ihr wettbewerbsrechtliches Vorgehen nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt war und blieben deshalb den Gerichtsverhandlungen fern.

Auch wenn die Verfahren damit zu Gunsten unserer Mandanten gewonnen waren, folgte der Freude schnell Ernüchterung. Die gegen Stefan Braun festgesetzten Verfahrenskosten seiner verlorenen Verfahren glich Abmahner Braun nämlich nicht freiwillig aus. Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erwiesen sich nach den Offenbarungen eingeholter Auskünfte als nicht erfolgsversprechend. Hinzu trat der Verdacht, dass Rechtsanwalt Frank Ernser einerseits genau wusste, dass sein Abmahnwesen für Stefan Braun infolge Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Aufgrund der sich dargestellten wirtschaftlichen Situation stand ebenfalls der Verdacht im Raum, dass Rechtsanwalt Ernser seinen Mandanten von den Kosten seiner Abmahnleistungen freigestellt hat. Beide Aspekte nähren den weiteren Verdacht einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zum Nachteil der der abgemahnten Onlinehändler. Die Frage nach Regressmöglichkeiten unmittelbar gegenüber dem abmahnenden Anwalt Ernser sollte einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.

Wir haben deshalb für zwei Mandanten Schadensersatzverfahren gegen Rechtsanwalt Ernser (persönlich) eingeleitet. Geltend gemacht worden sind dabei sowohl die außergerichtlichen Verteidigungskosten gegen die Abmahnungen von Rechtsanwalt Frank Ernser als auch die durch sein Tätigwerden verursachten Kosten gerichtlicher Verfahren.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Trier fing Abmahner Braun prompt nach Zustellung der Klage an RA Frank Ernser an, die eigentlich von ihm geschuldeten und nunmehr gegen Rechtsanwalt Ernser eingeklagten Kosten in Raten auszugleichen. Das Verfahren endete deshalb durch die sog. Erledigung in der Hauptsache – das AG Trier hat Stefan Braun (mit einer für uns rechtlich/prozessual nicht ansatzweise nachvollziehbaren Begründung) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auch wenn eine unbequeme Gerichtsentscheidung damit abermals verhindert worden ist, sind zumindest alle Schäden zu Gunsten unseres Mandanten kompensiert worden – im Ergebnis also ein voller Erfolg.

Im Anschluss daran ist ein weiteres Schadensersatzverfahren gegen RA Frank Ernser eingeleitet worden – diesmal zunächst vor dem Amtsgericht Osnabrück. Das AG Osnabrück hielt sich für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Osnabrück. In dem Schadensersatzverfahren vor dem LG Osnabrück ließ sich Rechtsanwalt Frank Ernser quasi bis zur letzten Minute intensiv gegen den Vorwurf einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung verteidigen. Am Morgen der mündlichen Verhandlung ließ Anwalt Ernser dann allerdings ausrichten, dass er nicht zum Verhandlungstermin erscheinen werde. Das LG Osnabrück erließt deshalb am 10.09.2020 unter dem Aktenzeichen 13 O 173/20 ein Versäumnisurteil, mit dem Rechtsanwalt Frank Ernser wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt worden ist. Das Urteil ist bereits rechtskräftig – vermutlich aus gutem Grunde hat Anwalt Ernser kein Rechtsmittel mehr gegen seine Verurteilung eingelegt.

Auch wenn beide Vorgänge Bände sprechen, zeigen sie, dass es sich für Abgemahnte lohnt, am Ball zu bleiben und Schäden nicht vorschnell abzuschreiben. Selbst wenn die Verfahren mitunter langwierig waren, war es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis Rechtsanwalt Ernser für die von ihm durch die Einleitung von Abmahnung und gerichtlichen Verfahren verursachten Schäden mit Erfolg in Regress genommen werden konnte.

Gleichwohl scheint die Gier der Abmahner grenzenlos zu sein. Trotz seiner Verurteilung wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Abmahnmissbrauch hält Rechtsanwalt Frank Ernser auch aktuell (30.09.2020) noch an dem Wettbewerbsmandant fest -  er versucht für seinen Mandanten und Duzfreund Stefan Braun eine Vertragsstrafe von 35.000,00 € gerichtlich gegen einen zuvor abgemahnten Onlinehändler durchzusetzen. Hinzu sollen nach Auffassung von Braun und Ernser Zinsen von gut 15.000,00 € kommen. Das Verfahren dauert an. Es bleibt zu hoffen, dass die Herrschaften Braun und Ernser auch in diesem Fall eines Tages zur Rechenschaft gezogen werden.

Wir bleiben für unsere Mandanten am Ball.



Hier das Urteil des LG Osnabrück vom 10.09.2020, Az. 13 O 173/20, im Volltext:


Landgericht Osnabrück
Geschäfts-Nr.: 13 O 173/20


Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

XXX,
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen,
Geschäftszeichen: 6899/19

gegen

Herrn Frank Ernser, XXX,
Beklagter

Prozessbevollmächtigter: XXX,
Geschäftszeichen: XXX

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

hat die 1. Kammer für Handelssachen (13. Zivilkammer) des Landgerichts Osnabrück in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2020 durch XXX

für R e c h t erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 2.288,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361,50 € seit dem 04.04.2016, aus 781,01 € seit dem 04.04.2016 und aus 1.145,90 € seit dem 13.01.2017,

b) 14,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 sowie

c) 347,60 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert wird bis zum 9.9.2020 auf 3.088,41 € und ab dem 10.9.2020 auf 2.288,41 € festgesetzt.



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