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Abmahnung muss keine Klageandrohung enthalten

LG München I, Urteil vom 18.10.2016, Az. 33 O 7872/16


Abmahnung muss keine Klageandrohung enthalten

Eine Abmahnung bedarf, um wirksam zu sein, keiner Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung abgibt. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (Az. 33 O 7872/16) entschieden. Es reiche, wenn der Unterlassungsschuldner den Willen des Gläubigers, gerichtlich vorzugehen, aufgrund der Umstände oder seiner Erfahrung erkennen könne. Insbesondere genüge, dass die Abmahnung von einem Anwalt ausgesprochen werde.

Sachverhalt
Die Beklagte ist in einem Geschäftsfeld tätig, das landläufig als "Branchenbuch-Abzocke" bezeichnet wird. Mit Werbeschreiben in Form von irreführend gestalteten Formularen bringt sie ahnungslose Gewerbetreibende dazu, einen kostenpflichtigen Eintrag in ihrem Verzeichnis zu bestellen. Zu ihren Opfern gehörte auch die Klägerin. Nachdem sie eine Zahlungserinnerung für den Branchenbucheintrag erhalten hatte, ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Als Grund für die Abmahnung gab sie an, der Werbebrief der Beklagten habe widerrechtlich in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Bei dem Lockschreiben handle es sich um "aufgedrängte, belästigende und irreführende Werbung". Die Beklagte reagierte auf das Anwaltsschreiben nicht und sandte der Klägerin kurz darauf erneut eine Mahnung für die angeblich ausstehende Forderung.
Nun hatte die Klägerin genug. Sie erhob Unterlassungsklage vor dem Landgericht München I. Die Beklagte anerkannte die Klage, beantragte dem Gericht aber, die Verfahrenskosten teilweise der Klägerin aufzuerlegen. Sie machte geltend, sie habe ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO abgegeben. Zur Klageerhebung habe sie keinen Anlass geboten, denn die Klägerin habe in ihrem Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte angedroht.
Die Klägerin bestritt, dass es sich bei der Klageanerkennung durch die Beklagte um ein sofortiges Anerkenntnis handle. Sie habe die Beklagte bereits mit der Abmahnung zum Unterlassen aufgefordert und ausdrücklich die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Eine Pflicht zur Klageandrohung im Abmahnschreiben bestehe nicht. Vielmehr habe sich ihre Absicht, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen, schon aus dem Umstand ergeben, dass sie einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt habe.

Urteilsbegründung
Das Landgericht München I gibt der Klägerin Recht. Nach § 93 ZPO gingen die Verfahrenskosten zulasten des Klägers, sofern der Beklagte die Klage anerkenne und keinen Anlass zur Klageerhebung geboten habe. Anlass zur Klageerhebung biete der Beklagte, wenn er dem Kläger mit seinem Verhalten vernünftigerweise Grund zur Annahme gebe, anders nicht zu seinem Recht zu kommen. Das sei vorliegend der Fall. Die Beklagte habe darauf verzichtet, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und der Klägerin erneut eine Zahlungsaufforderung zugestellt, obwohl die klägerische Abmahnung den inhaltlichen Anforderungen genügt habe.
Zu den inhaltlichen Erfordernissen führt das Gericht aus, das Abmahnschreiben müsse deutlich erkennen lassen, welches Verhalten gerügt werde. Sodann müsse es dem Unterlassungspflichtigen aufzeigen, wie er einen Prozess vermeiden könne. Insbesondere habe es den Schuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Nicht zwingend sei ein ausformulierter Vorschlag für die Unterlassungserklärung.
Die Klägerin habe das beanstandete Verhalten der Beklagten, nämlich ihr als "aufgedrängt, belästigend und irreführend" gewertetes Schreiben, klar bezeichnet. Sie habe von der Beklagten eine Unterlassungserklärung gefordert. Dass sie nicht explizit darauf hingewiesen hat, gerichtlich vorgehen zu wollen, falls die Beklagte auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichte, spielt für die Münchner Richter keine Rolle. Der Abmahner müsse zwar seinen Willen, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, erkennen lassen. Es genüge allerdings, wenn der Wille aus den Umständen ersichtlich sei, etwa wenn der Gläubiger die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aussprechen lasse. Ein ausdrücklicher Hinweis sei nicht erforderlich. Bei geschäftlicher Erfahrung müsse der Schuldner ohnehin mit einer Klage rechnen, wenn er die Unterwerfungserklärung verweigere.
Die Klägerin habe einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung betraut. Folglich habe die Beklagte einen Prozess gewärtigen müssen. Dass die Beklagte der Klägerin nach erfolgter Abmahnung erneut eine Zahlungsaufforderung zugesandt habe, zeige im Übrigen, dass eine weitere Abmahnung mit Klageandrohung offensichtlich nutzlos gewesen wäre. Der Schuldner könne dem Kläger die fehlende Abmahnung jedoch nicht entgegenhalten, wenn die Umstände zeigten, dass er nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit gewesen wäre.

LG München I, Urteil vom 18.10.2016, Az. 33 O 7872/16


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