Abmahnung Hartmut Wagner - teils juristischer Nonsens!
Wir staunten nicht schlecht als uns die erste Abmahnung des Herrn Hartmut Wagner durch die Kanzlei Richtig.Recht. aus Leipzig (Rechtsanwalt Christoph Becker) auf den Tisch flatterte (wir berichteten). Dies insbesondere –auch- auf Grund der Tatsache, dass in dieser Abmahnung angekündigt wurde, dass der Apotheker Wagner den Abgemahnten gemäß § 10 UWG auf Herausgabe des erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch nehmen will. Nur zu selten liest man derartige Formulierungen in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen unter Mitbewerbern. Quasi nie. Dies aus gutem Grund:
Juristisch ist diese Androhung unter Mitbewerbern gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG völliger juristischer Nonsens!
Denn ausschließlich Verbänden, qualifizierten Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG steht bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG oder § 7 UWG die Möglichkeit zu, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe würde dann an den Bundeshaushalt abgeführt. In der täglichen Praxis ist dieser Gewinnabschöpfungsanspruch jedoch kaum von Bedeutung.
§ 10 UWG (Gewinnabschöpfung) bestimmt hierzu:
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
Ausgeschlossen sind daher bereits schon nach dem Gesetzestext eindeutig von dem „Wettbewerbsverstoß“ betroffene Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, wie Herr Hartmut Wagner. Auch ist eine Abtretung des Gewinnherausgabeanspruchs an Dritte oder eine Ermächtigung zur Geltendmachung ausgeschlossen.
Kurzum: Die von Rechtsanwalt Christoph Becker im Auftrag von Herrn Hartmut Wagner mit der Abmahnung erhobene Drohung läuft ins Leere!
Selbst wenn man entgegen dem Gesetzeswortlaut annehmen wollte, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung auch Mitbewerbern wie Herrn Hartmut Wagner zustehen soll, müsste der Abgemahnte die wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung vorsätzlich vorgenommen haben. Vorsatz liegt dabei nur dann vor, wenn der Abgemahnte weiß, dass er den Tatbestand des § 3 UWG verwirklicht und dies auch will (Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges). Bedingter Vorsatz (d.h. ein für möglich halten und billigen in Kauf nehmen) würde ausreichen. Gleichwohl müsste der Abgemahnte mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt haben. Die Beweislast hierfür würde Herrn Hartmut Wagner obliegen.
Derartige Drohungen ohne jegliche juristische Grundlage wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach durch die Gerichte als eindeutiges Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung gewertet. Eine entsprechende Auflistung, welche Indizien nach der Rechtsprechung auf einen Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG hindeuten, haben wir hier zusammengestellt.