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Abmahnung droht bei Disclaimer: “Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO”

LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.11.2014, Az. 8 O 37/14


Abmahnung droht bei Disclaimer: “Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO”

Darf ein Fahrzeugteil nach § 22 a Abs. 1 StVZO ausschließlich in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt werden, muss dieses für den geschäftlichen Vertrieb in Deutschland grundsätzlich ein amtliches geprüftes Prüfzeichen tragen. Dies stellte das LG Mönchengladbach in einem Urteil vom 03.11.2014 fest (Az. 8 O 37/14) und gab damit der Klage eines Wettbewerbers gegen einen im Internet tätigenden Händler für Kfz-Zubehör statt.

Der Beklagte hatte dabei in der Vergangenheit Verbrauchern im Rahmen eines eigenen Shops auf der Auktionsplattform ebay.de diverse Kfz-Zubehörteile zum Kauf angeboten. Hierbei handelte es sich insbesondere um Brems- und Rücklichter, Seitenblinker und Kennzeichenbeleuchtungen, die kein nach § 22 a Abs. 1 StVZO amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen trugen. Den Darstellungen des Beklagten zufolge handelte es sich dabei um spezielles Zubehör für Treffen von Tunern auf privaten Grundstücken, die daher auch nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zum Einsatz kommen würden. Innerhalb der Angebote befanden sich daher auffällig platzierte und gut lesbare Hinweise hinsichtlich der fehlenden Zulassung im Bereich der StVZO und dem daraus resultierenden Verwendungsverbot im öffentlichen Straßenverkehr.

Der Kläger als eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen sah in diesen Angeboten jedoch einen Verstoß gegen die StVZO und verlangte daher von dem Beklagten das Unterlassen des weiteren geschäftlichen Vertriebs derartiger Kfz-Zubehörteile. Er begründete dies insbesondere mit dem Wortlaut der Regelung des § 22 a StVZO, nach dem die Anwendbarkeit gerade nicht ausschließlich auf den Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs beschränkt sei.

Das LG Mönchengladbach folgte dabei in seinem Urteil den Auffassungen des Klägers und bejahte daher in der Folge einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Verstoß des Beklagten.

Die Richter stellten in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass nach § 22 a Abs. 2 StVZO Fahrzeugteile, die dem Gesetz nach in einer amtlich genehmigten Bauweise ausführt sein müssen, grundsätzlich ein amtliches Prüfzeichen zu tragen haben. Da es sich bei dieser Regelung um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt, ist das Angebot entsprechender Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen grundsätzlich als wettbewerbswidrig einzustufen.

Das Gericht verwarf in diesem Zusammenhang auch den Einwand des Beklagten, nach dem sich die Anwendbarkeit der Regelung des § 22 StVZO ausschließlich auf den Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs beschränken würde. Demnach erstreckt sich den Richtern zufolge die StVZO grundsätzlich nicht auf den sachlichen Anwendungsbereich des öffentlichen Straßenverkehrs, sondern vielmehr auf den territorialen Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Dies sei dem Gericht zufolge dem Wortlaut des § 22 a Abs. 2 StVZO zu entnehmen, sodass der Vorwand des Beklagten hinsichtlich des ausschließlichen Einsatzes der Fahrzeugteile auf privaten Grundstücken entsprechend gegenstandslos sei.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das LG Mönchengladbach damit den Vertrieb von Kfz-Zubehörteilen ohne amtliches Prüfzeichen grundsätzlich untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeugteile im öffentlichen Straßenverkehr, oder lediglich auf privaten Grundstücken zum Einsatz kommen. Bereits das OLG Hamm hatte im vergangen Jahr in einem Urteil vom 11.03.2014 (Az. 4 U 127/13) diese Auffassung vertreten, weshalb das vorliegende Urteil nicht als Überraschung gewertet werden kann.

Dennoch ist die dem Urteil zugrunde liegende Auslegung des Gesetzes nicht unproblematisch. Da sich rund um das Tuning von Fahrzeugen inzwischen eine rege Szene entwickelt hat, dürfte ein gänzliches Verbot des Verkaufs von entsprechenden Fahrzeugteilen durchaus als persönlichkeitsrechtlicher Eingriff zu werten sein. Inwiefern dieser im Sinne des Schutzes des Straßenverkehrs als verhältnismäßig zu werten ist, bleibt abzuwarten. In Anbetracht der Kritik erscheint jedoch eine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den BGH zu der vorliegenden Problematik als im Ergebnis durchaus wünschenswert. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die vorliegende Rechtsprechung auch zukünftig Bestand haben wird.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.11.2014, Az. 8 O 37/14


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