Abmahnung CE geprüft
Jeder, der einmal auf die Rückseite eines technischen Geräts, zum Beispiel ein Radio gesehen hat, kennt die Buchstabenfolge "CE" mit dem ins Auge fallenden stilisierten E in Form eines Halbkreises mit einem Mittelstrich. Diese Kennzeichnung ist ein Hinweis darauf, dass der Hersteller oder Importeur des Geräts versichert, dass das betreffende Produkt mit den Anforderungen europagemeinschaftlicher Harmonisierungsrechtsvorschriften übereinstimmt. Dabei handelt es sich um kein Prüfsiegel, sondern um ein Verwaltungszeichen: Die Anbringung des "CE"-Logos soll die Freiverkehrsfähigkeit des Produkts innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck bringen.
Manchmal findet sich neben dem CE-Logo auch eine vierstellige Kennnummer. Diese Nummer weist auf eine benannte Stelle hin, die bei der Konformitätsprüfung mitgewirkt hat. Die Hersteller des Produkts können das Logo aber auch ohne die Einbindung einer solchen Stelle an den von ihnen in Verkehr gebrachte Artikel anbringen, um auf die Sicherheit - in Bezug auf eingehaltene Anforderungen - des Gegenstands hinzuweisen. Um nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen zu werden, sollten sich Hersteller jedoch zurücknehmen und vorsichtig sein, wenn es um Werbung mit dem CE-Logo geht.
Dem OLG Frankfurt (Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 6 U 24/11) lag jetzt nämlich ein Fall vor, in dem der Hersteller eines Spielzeugs selbst - ohne Einbindung einer benannten Stelle - das Zeichen angebracht hatte und darüber hinaus mit dem Hinweis warb, das Spielzeug sei "CE-geprüft". Das Gericht untersagte dem Hersteller, weiterhin mit dieser Äußerung zu werben - sie sei nämlich für den Verbraucher irreführend und stelle ein Verbot gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Denn der Hinweis auf eine "Prüfung" sei geeignet, eine falsche Vorstellung zu erwecken: Gemeinhin wird ein Verbraucher bei einer solchen Äußerung davon ausgehen können, dass eine Kontrolle durch eine vom Hersteller unabhängige Institution erfolgt sei. Durch eine bloße Anbringung des Logos werde jedoch nur bescheinigt, dass der Produzent selbst die Konformität mit europäischen Vorschriften gewährt. Die Fehlvorstellung des Verbrauchers sei auch durchaus geeignet, seine Kaufentscheidung beeinflussen zu können, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe.
Geklagt hatte in diesem Fall ein Unternehmensverband, dessen Mitglieder Bekleidung und Spielwaren anbieten. § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt bestimmten Verbänden die Klage auf Unterlassung zu, wenn ein Unternehmen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Es gab in diesem Zusammenhang auch schon andere Gerichtsentscheidungen, so zum Beispiel vom Landgericht Münster (2. September 2010, Az. 025 O 65/10) oder Landgericht Stendal (13. November 2008, Az. 31 O 50/08), die ebenfalls einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften bei der Verwendung des Begriffs "CE-geprüft" ohne Mitwirkung einer neutralen Stelle angenommen hatten.
Es muss deshalb davor gewarnt werden, mit dem CE-Logo unbedacht Werbung zu betreiben - und dem Verbraucher sollte durch dieses Urteil ebenfalls klar werden, dass nicht jedes offizielle Logo - und auch nicht die Werbung mit einem solchen - einen ohne Weiteres verlässlicher Hinweis auf gute Produktqualität ist.