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Abmahnung bei Verwendung von Rechtswahlklausel

OLG Oldenburg, 6 U 113/14


Abmahnung bei Verwendung von Rechtswahlklausel

Gerade Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden immer wieder zum Anlass genommen, Abmahnungen auszusprechen. Wer sich beispielsweise als Betreiber eines Online-Shops mit Klauseln wie „Die Bedingungen von Verträgen unterliegen dem deutschen Recht” absichern will, sollte aufpassen. Denn oft verstoßen solche undifferenzierten Formulierungen gegen Wettbewerbsrecht – und können deshalb kostenpflichtig abgemahnt werden. Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 23. September 2014 (Az. 6 U 113/14) darauf hingewiesen, dass solche Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen.

Verbraucher, die im Ausland ansässig sind, könnten diese Formulierung nämlich ohne Weiteres dahingehend auslegen, dass in jedem Fall deutsches Recht anwendbar sei. Normalerweise sei dies aber gerade nicht der Fall. Denn gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 sei es nicht zulässig, einem Verbraucher den im Ausland geltenden vorteilhaften Rechtsschutz dadurch zu entziehen, dass einseitig die Geltung des Rechts eines anderen Staates vorgeschrieben wird. Der Verbraucher im Ausland könne AGB-Bestimmungen wie „Es gilt deutsches Recht” dahingehend verstehen, dass ihm der durch Richterrecht oder Gesetzesvorschriften im eigenen Land gewährte Schutz durch die einseitige Rechtswahl entzogen wird.

In dem Urteil setzte sich das OLG unter anderem auch ausführlich mit der Klagebefugnis der Beklagten auseinander. Bei dieser handelte es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher und selbstständiger Interessen. Solchen Verbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehe die Befugnis zu einer Klage nach Ansicht der Oldenburger Richter durchaus zu. Dies gelte auch dann, wenn es nicht um Schutzgesetze zugunsten von Mitbewerbern, sondern letztlich um Verstöße gegen Verbraucherschutzinteressen gehe. Denn im Interesse der Allgemeinheit können Ansprüche auch durch Verbände im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG geltend gemacht werden, wenn eine wirksame Geltendmachung durch einen Mitbewerber nicht gewährleistet sei.

Diese Entscheidung des OLG Oldenburg steht zu anderen Urteilen deutscher Gerichte zum Teil in Widerspruch und zeigt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Zulässigkeit von Rechtswahl-Klauseln nicht einheitlich ist. So hat zum Beispiel das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 8. Januar 2011 (Az. 327 O 779/10) eine Klausel als zulässig bewertet, die die Anwendbarkeit deutschen Rechts „unter Ausschluss des UN-Kaufrechts” bei Bestellungen aus dem Ausland bestimmte. Die Rechtslage bleibt also in diesem Punkt unsicher und birgt gerade für Online-Händler ein großes Abmahn-Risiko.

Eine Klausel, die sich auf die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften bezieht, sollte so formuliert werden, dass sie für einen Laien verständlich ist und keine Missverständnisse aufkommen lässt. Im vorliegenden Fall sah das OLG Oldenburg ein solches Missverständnis als durchaus möglich an und wies die Berufung der Klägerin zurück. Allen Onlineshop-Betreibern ist es deshalb dringend zu raten, ihre Formulierungen in AGB auf dieses Urteil hin zu überprüfen. Denn eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann mit hohen Kosten verbunden sein.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14


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