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Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Leistung


Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Leistung

Wer verklagt wird, möchte sich in der Regel zur Wehr setzen. Kann sich der Beklagte keinen Rechtsanwalt leisten, hat er die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird jedoch erst nach Prüfung und nur dann gewährt, wenn das Engagement eines Verteidigers zumindest prinzipiell Aussicht auf Erfolg hat. Genau diese Erfolgsaussicht mochte das Landgericht Düsseldorf im Fall einer Frau, die mutmaßlich im Internet mehrere fremde Audiodateien zum Download zur Verfügung gestellt hatte, nicht sehen. Das Gericht verweigerte die Prozesskostenhilfe, wogegen die Beklagte Beschwerde einlegte. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sie damit Erfolg (Beschluss vom 14.11.2011, Az. l-20 W 132/11). 

Nach Ansicht des OLG stand keineswegs fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen hatte. Sie sollte, so der Vorwurf, über eine IP-Adresse 304 Musikdateien zum Download angeboten haben, darunter vier Musiktitel der Klägerin. Die Beklagte, so das Gericht, müsse aber die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die fragliche IP-Adresse ihrem Anschluss gar nicht zugeordnet war, bzw., dass sie von dem Downloadangebot nichts gewusst habe. Außerdem stehe es ihr zu, die sogenannte Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Das heißt, sie könne prüfen lassen, ob die Klägerin überhaupt befugt war, in dieser Sache Klage einzureichen. Und hier sah das OLG offenbar Anzeichen, dass dem eben nicht so war.

In seinem Beschluss stellte das Gericht nämlich auch fest, dass die vorangegangene Abmahnung nicht den Mindestanforderungen genügt habe, die Beklagte habe deshalb gute Chancen, sich gegen die Zahlung der Abmahnkosten zu Wehr zu setzen. Die Klägerin hatte die Frau pauschal wegen dem mutmaßlichen Downloadangebot für alle 304 Dateien abgemahnt. Tatsächlich besaß sie, wie erwähnt, nur für vier Titel die Urheberrechte. Dieser Umstand ging aus der Abmahnung aber nicht hervor. 

Laut OLG sei das Anbieten von 304 Audiodateien zum Download für sich genommen noch kein Verstoß gegen das Urheberrecht. Schließlich werde selbiges nicht mit jedem Download einer Audiodatei automatisch verletzt. So sei es nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Werke im Internet der Allgemeinheit zur beliebigen Verwendung bereitstellen, zudem gebe es lizenzfreie Stücke oder solche mit Lizenzen, die ein Downloadangebot erlauben. Schlussendlich könne kein Dritter die Urheberrechte von anderen geltend machen.

In einer Abmahnung müssen der entsprechende Sachverhalt und der festgestellte Verstoß genau angegeben und eindeutig bezeichnet sein, sodass der Abgemahnte die entsprechenden Schlüsse ziehen und ggf. handeln kann. Dies war laut OLG hier aber nicht der Fall. Abmahnfähig sei nicht das Download-Angebot von 304 Musiktiteln gewesen, sondern lediglich das für die vier Titel der Klägerin. 

Die Klägerin hatte von der Beklagten zusätzlich eine Unterlassungserklärung für ihr komplettes Repertoire verlangt, das heißt, die Frau sollte sich verpflichten, künftig keine Stücke der Klägerin mehr zum Download anzubieten. Eine Repertoireliste war der Abmahnung jedoch nicht beigefügt, was vom OLG ebenfalls moniert wurde. Denn ohne Repertoireliste müsse die Beklagte bei jedem unbekannten Musikstück prinzipiell damit rechnen, dass dieses zum Werk der Klägerin gehöre. Dies verlagere das Risiko vollständig auf die Beklagte und sei unverhältnismäßig.

Kommentar

Übers Ziel hinausgeschossen. So könnte man wohl die Abmahnung und spätere Klage in diesem Fall beschreiben. Außer Frage steht: Es ist mehr als ärgerlich, wenn andere die eigenen Werke, sofern sie denn zum Verkauf produziert sind, kostenfrei anbieten. Lebt der Künstler von seiner Kunst, können solche illegalen Angebote durchaus existenzielle Folgen nach sich ziehen, von den Schäden, die den Vermarktungsunternehmen entstehen, einmal ganz zu schweigen. Jedoch hätte die Klägerin in diesem Fall etwas sorgfältiger und überlegter vorgehen müssen. Wenn unter 304 Musikstücken ganze vier von ihr selbst stammten, hätte sie auch nur gegen das Anbieten dieser vier Stücke vorgehen dürfen. Denn, so hatte auch das Gericht erkannt, bei einer Verletzung des Urheberrechts kann eben nur derjenige aktiv werden, der über dieses Recht verfügt. Durch die Pauschalisierung der Abmahnung wurde ebenjene vom OLG als den Mindestanforderungen nicht entsprechend abgestraft. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - ganz abgesehen von der fraglichen Zuordnung der IP-Adresse zur Klägerin bzw. deren Wissen oder Nichtwissen - war begründet. 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, AZ. l-20 W 132/11


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