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Abmahntätigkeit eines Abmahnverbandes

Abmahntätigkeit eines Abmahnverbandes muss dessen Finanzausstattung entsprechen


Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 31. Juli 2012 entschieden, dass Glücksspielveranstalter sowie Vermittler (die Lottoannahmestellen) dafür Sorge zu tragen haben, dass minderjährigen die Teilnahme an den Glücksspielen verwehrt wird. Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vor, kann die Handlung eines Vereins nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Verein lediglich einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, oder wenn der Vereinszweck mittelbar darin besteht, gezielt gegen die Lotteriegesellschaft vorzugehen. Werden Rubellose von einem minderjährigen Kind in einer Annahmestelle für Glücksspiele erworben, ist es nicht zulässig, wenn sich der Veranstalter auf Nichtwissen berufen möchte. Es besteht dahingehend die Pflicht, dass die Beklagten sämtliche Maßnahmen benennen, die den Verletzungsvorwurf erschüttern. Zudem müssen sie darlegen, ob und welche Informationen ihrerseits eingefordert wurden. Dies ist deswegen wichtig, weil nur so sichergestellt werden kann, dass künftig Sicherheitsmaßnahmen gegen solche Handlungen getroffen werden können. Der Geschäftsführer der Beklagten kann durchaus als Täter in Betracht kommen, wenn er die Verstöße gekannt hat und nichtsdestotrotz keine gefahrenvermeidenden Abwehrmaßnahmen eingeleitet hat.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: am 4.12.2008 ich sich der Kläger als Verein beim Amtsgericht Köln eintragen. Als Vereinszweck gab er unter anderem an, dass er Rechtsverstöße gegen das Wettbewerbsrecht ahndet. Gegen die Beklagten macht er einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages i.V.m. § 4 Nr.11 UWG geltend. Am 3.4.2009 soll der Kläger die damals siebzehnjährige Schülerin für Testkäufe von Glücksspiellosen eingesetzt haben. Die Schülerin konnte das Rubellos in mehreren Filialen ohne jegliche Kontrolle ihres Alters erwerben. Daher ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagten gegen die allgemein Prüfpflichten verstoßen haben. Die Beklagten haben den Vorfall hingegen mit Nichtwissen bestritten. Dies geht ihrer Ansicht nach schon daraus hervor, dass sie selbst nicht an den streitgegenständlichen Vorfällen beteiligt gewesen sind . Außerdem werden durch die unterschiedlichen Annahmestellen insgesamt 4-5 Millionen Kundenkontakte pro Woche abgewickelt. Eine Aufklärung des Sachverhalts ist ihrer Meinung nach nicht möglich. 

Die Beklagten tragen insoweit vor, dass es schlichtweg unmöglich sei, jeden Verkauf im Hinblick auf Zeit und Ort sowie einer Durchführung der Alterskontrolle festzuhalten. Ohnehin gebe es keine Garantie, dass unabhängig von den getroffenen Maßnahmen, die gesetzlichen Anforderungen, die der Jugendschutz bestimmt, in jeder Situation zu erfüllen. 

Das OLG Hamm hat der zulässigen Klage im Ergebnis stattgegeben. Dem Kläger steht somit ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Anspruchsgrundlagen für den Unterlassungsanspruch sind nach Auffassung des Gerichts §§ 8 Abs. 1 mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 4 Abs. 3 S. 3 GlüStV sowie § 11 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Konzessionierte Veranstalter müssen beim Verkauf von Glückspielen gewährleisten, dass Minderjährige nicht an dem Glücksspiel teilnehmen können.

Das Verbot, Minderjährige die Teilnahme an Glücksspielen zu ermöglichen, ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3 S. 2 GlüStV und § 11 Abs. 1 S. 2 des Ausführungsgesetzes NRW. Das Gericht sieht es insofern als bewiesen an, dass der Kläger die minderjährige Testkäuferin zur Prüfung der Verkaufsstellen eingesetzt hat. Dadurch dass die Beklagten die Vorfälle mit Nichtwissen bestritten haben, sind sie ihrer Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie wären jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sämtliche Informationen einzuholen, die gegen einen derartigen Verstoß sprechen.

OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2012, Az. I-4 U 21/10 


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