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Abmahnkosten bei Zweitabmahnung

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2019, Az. 6 U 13/19


Abmahnkosten bei Zweitabmahnung

Das Oberlandgericht Frankfurt entschied mit Beschluss vom 09.04.2019, dass einem Wettbewerbsverband die Anwaltskosten für eine Zweitabmahnung nicht erstattet werden müssen, wenn der Anwalt nicht notwendig gewesen sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Wettbewerbsverband bereits aufgrund ähnlich gelagerten Sachverhalten Unterlassungsvereinbarungen getroffen habe und daher wusste, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen es ankomme.

Wann sind die Kosten für eine Zweitabmahnung erstattungsfähig?
Die Beklagte war Händlerin; die Klägerin ein Wettbewerbsverband. Dieser mahnte die Beklagte ab, da sie in einer Anzeige nicht auf die Kaufmöglichkeit bei ihr selbst, sondern bei einem anderen Unternehmen hinwies. Nach Meinung der Klägerin fehlten somit erforderliche wesentliche Informationen zu Identität und Anschrift der Beklagten. Zunächst stellte die Beklagte die Abmahnberechtigung der Klägerin in Frage. Diese Berechtigung erläuterte später der Anwalt der Klägerin in einer zweiten Abmahnung, welche auch tiefergehende rechtliche Erläuterungen enthielt. Daraufhin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Erstattung ihrer Kosten für das anwaltliche Schreiben. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weswegen die Klägerin in Berufung ging. Aber auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Zusätzliche Erläuterungen in Zweitabmahnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Denn grundsätzlich sei eine Abmahnung nur dann erforderlich, wenn damit die Beklagte auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos gestellt werden könne. Wenn aber wie vorliegend der Zweitabmahnung eine Antwort des Verletzers auf die Erstabmahnung vorausging, in der ausdrücklich um Erläuterung des Unterlassungsverlangens gebeten wurde, sei dies fraglich. Zudem habe die Zweitabmahnung vertiefende tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten.

Erstattungsanspruch nur bei notwendiger Hinzuziehung eines Anwalts
Das OLG befand, dass für den Erstattungsanspruch zusätzlich erforderlich gewesen wäre, dass die Klägerin ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ihr Unterlassungsverlangen nicht hätte begründen können. Davon könne aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Klägerin als Wettbewerbsverband müsse personell und sachlich so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen auch ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten könne. Das gelte auch für nachträgliche Erläuterungen einer bereits ausgesprochenen Eigen- bzw. Erstabmahnung.

Erfahrungen aus ähnlichen Fällen machten keinen Rechtsanwalt erforderlich
Zwar habe die Klägerin in ihrer ersten Abmahnung nicht ausgeführt, warum die Beklagte zur Angabe von Identität und Anschrift verpflichtet sei, so das Gericht. Trotzdem könne nicht bezweifelt werden, dass der Klägerin die Gründe geläufig gewesen seien. Denn sie habe bereits in der Vergangenheit wegen vergleichbarer Sachverhalte mit mehreren anderen Unternehmen Unterlassungsvereinbarungen getroffen. Somit habe die Klägerin aus den Erfahrungen mit anderen Abmahnfällen gleich selbst erläutern können, was später der beauftragte Anwalt in seinem Schreiben bzw. in der Zweitabmahnung erledigte.

Wettbewerbsverband mit eigener Sachkenntnis braucht keinen Rechtsanwalt
Nach Meinung des Gerichts rechtfertige eine andere Entscheidung auch nicht, dass die mit anderen Unternehmen getroffenen Entscheidungen ebenfalls mit anwaltlicher Hilfe getroffen worden seien. Denn von der Klägerin könne erwartet werden, dass sie als Wettbewerbsverband ähnliche Wettbewerbsverstöße aus eigener Sachkenntnis beurteilen könne.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2019, Az. 6 U 13/19


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