• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Abi-Jahrgang ist GbR

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015, Az.10 S 27/15


Abi-Jahrgang ist GbR

Ein Abiturjahrgang bildet hinsichtlich des Fest-Komitees eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sich die Abiturienten zum gemeinsamen Zweck einer Abschlussfeier verbunden haben. Geht dieses Abiball Komitee Verträge ein, so gelten diese für den gesamten Abiturjahrgang. Darauf, ob auch alle Abiturienten wirklich Gesellschafter sind, kommt es nicht an.

Sachverhalt
Ein Abiturjahrgang bildete ein sogenanntes Abiball-Komitee. Dieses bestand aus drei Personen, die hauptverantwortlich für die Organisation der Abschlussfeier waren. Zu diesem Zweck schloss eine dieser Mitglieder einen Vertrag mit der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, am 03.05.2014 ab. Dies wurde von der Beklagten, vertreten durch ein Mitglied des Festkomitees am 06.05.2014 bestätigt. Die Klägerin sollte als Musikerin mit fünf weiteren Bandmitgliedern auf der Abschlussfeier des Jahrgangs im Hotel auftreten.

Noch bevor es zur Abschlussfeier kam, kündigte der Abiturjahrgang, vertreten durch ein Mitglied des Abiball-Komitees den Vertrag. Die Klägerin verklagte darauf den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Vergütung von 1.800 Euro.

Entscheidung
Die Klage ist nur in Höhe von 90 Euro begründet. Der beklagte Abiturjahrgang bildet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB. Mehrere Abiturienten haben sich zum Zweck der Organisation der Feierlichkeiten zu einem gemeinsamen Zweck verbunden. Auf einen bestimmte Firm des Gesellschaftsvertrages kommt es nicht an. Eine GbR ist dann rechtsfähig, wenn sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt. Durch den Abschluss des Musikvertrages mit der Klägerin liegt auch diese Voraussetzung vor. Ferner ist es, mangels Gesellschaftsregister, unerheblich, ob alle Abiturienten eine Abschlussfeier unterstützen oder nicht.

Durch die fehlende Publizität der konkreten Gesellschafter wird lediglich die Klägerin verpflichtet, die Inanspruchnahme einzelner Gesellschafter nachzuweisen. Gleiches gilt für den Nachweis einer etwaig bestehenden Haftung einzelner Gesellschaft. Die Wirksamkeit einer Außen-GbR wird dadurch nicht beeinflusst. Auch die Bezeichnung des Abiturjahrgangs als Beklagte ist ausreichend bestimmt, da es sich um eine zulässige Sammelbezeichnung handelt. Die Nennung aller einzelnen Gesellschafter ist gerade nicht notwendig.

Die Beklagte konnte bei Vertragsschluss wirksam durch ein Mitglied des Abiball-Komitees erfolgen. Zwar wird eine GbR grundsätzlich durch alle Gesellschafter nach §§ 709, Abs.1, 714 BGB vertreten, dies schließt jedoch die Geschäftsführung auf einzelne Gesellschafter nach § 714 BGB nicht aus. Die Mitglieder des Komitees waren damit zur Stellvertretung der gesamten GbR berechtigt. Insofern bestehen am Vertragsschluss keine Zweifel.

Der als Werkvertrag einzustufende Werkvertrag wurde am 13.05.2014 oder am 25.06.2014 wirksam nach § 649 BGB gekündigt. Die Beklagte hatte einen Auftritt der Klägerin eindeutig abgelehnt. Einen besonderen Kündigungsgrund bedurfte es nicht. Rechtsfolge einer Kündigung des Bestellers ist, dass der Unternehmer, die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung verlangen kann. Hier gilt nach § 649 S.3 BGB die Vermutung, dass dem 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen.

Macht die Klägerin, wie vorliegend, die gesamte Vergütung geltend, so muss sie durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlage einen Nachweis für die höhere Vergütung erbringen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie hat lediglich behauptet, an die weiteren Musiker jeweils 200 Euro an Vorschuss gezahlt zu haben und andere Aufwendungen gehabt zu haben. Hier hätte die Klägerin die Verträge zwischen ihr und den weiteren Musikern zwecks Nachprüfung offenlegen. Tut die Klägerin dies nicht, kann sie lediglich die Pauschale von 5% der Vergütung von 1.800 Euro, mithin 90 Euro, verlangen.

Fazit
Sofern für die Abschlussfeier eines Abiturjahrgangs Verträge abgeschlossen werden, bildet der gesamte Jahrgang eine GbR. Es ist daher darauf zu achten, dass die Verträge schriftlich fixiert werden und, wie hier, auch kündbar sind. Im Übrigen sollten sich die Abiturienten dadurch absichern, dass in der Jahrgangskasse ausreichend Vermögen zum Ausgleich der Kosten einer Abschlussfeier vorhanden sind. Nur so können sie einer gegebenenfalls drohenden persönlichen Haftung entgehen.

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015, Az.10 S 27/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland