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'Abgeschmiert' – Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10


'Abgeschmiert' – Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

Das OLG Zweibrücken hatte sich mit einem Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit einem überholten Testergebnis der Stiftung Warentest zu befassen. Die Beklagte hatte ein von ihr vertriebenes Bügelschloss für Fahrräder P. mit dem Logo der Stiftung Warentest und dem Hinweis auf deren Testergebnisse 07/2007 beworben. Bei dem Test waren 30 Fahrradschlösser einer Prüfung unterzogen worden, wobei das Produkt S. mit GUT abgeschnitten hatte. In der Werbung der Beklagten hieß es ausdrücklich, das von ihr angebotene Bügelschloss P. sei "baugleich mit S.". Der Kläger hatte in diesem Verhalten der Beklagten eine irreführende Werbung gesehen und daher auf Unterlassung geklagt. Zunächst hatte er die Klage damit begründet, die Schlösser P. und S. seien gar nicht baugleich und die entsprechende Behauptung der Beklagten falsch. Davon war er später abgerückt und hatte stattdessen vorgetragen, die Stiftung Warentest habe das Fahrradschloss S. im Dezember 2008 nachgetestet und aufgrund der neuen Untersuchungsergebnisse ihr ursprüngliches Qualitätsurteil GUT revidiert. Wenn die Beklagte dennoch für das von ihr vertriebene Fahrradschloss P. weiterhin mit dem Hinweis auf die ursprünglich gute Note für das baugleiche Produkt S. werbe, ohne über die geänderte Beurteilung aufzuklären, sei dies für den Verbraucher irreführend und daher wettbewerbswidrig. Nach einer Klageabweisung in der ersten Instanz hatte der Kläger in der Berufung beim OLG Zweibrücken Erfolg. Das Gericht hat die Werbung für irreführend und unlauter befunden, weil die Beklagte bei dem Hinweis auf das gute Testergebnis eines baugleichen Fahrradschlosses in ihrer Werbung verschwiegen habe, dass das Qualitätsurteil keinen Bestand mehr habe. Damit habe sie den Verbraucher getäuscht. Wie der BGH bereits festgestellt habe, sei die Werbung mit Ergebnissen eines älteren und schon vor längerer Zeit veröffentlichten Tests der Stiftung Warentest zwar grundsätzlich zulässig. Eine Irreführung des Kunden liege aber dann vor, wenn diesem beispielsweise die Existenz eines aktuellen Qualitätstests verschwiegen werde, unter dessen Bedingungen das Produkt nun schlechter abschneiden würde als bei der früheren Prüfung. Der Fall der Beklagten sei damit vergleichbar. Hier habe die Stiftung Warentest 2008 eine neue Untersuchung des mit dem Produkt der Beklagten baugleichen Fahrradschlosses S. durchgeführt und sei dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass ihre positive Beurteilung aus dem Vorjahr nicht mehr haltbar sei. Sie habe daher das Qualitätsurteil GUT ausdrücklich zurückgezogen und die geänderte Beurteilung auch mit deutlichen Worten ("abgeschmiert") öffentlich gemacht. Völlig irrelevant sei in diesem Zusammenhang, ob die Nachprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Neubewertung gerechtfertigt sei. Indem die Beklagte ohne Hinweis auf die aktuelle Einschätzung des baugleichen Produkts durch die Stiftung Warentest mit dem alten Testergebnis für ihr Fahrradschloss geworben habe, habe sie den Verbraucher getäuscht. Dabei sei nach dem BGH auf den "durchschnittlich informierten,
situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmer" und dessen Verständnis der Werbeaussage abzustellen. Der Durchschnittskunde gehe bei der Werbung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest davon aus, dass dieses auch gültig sei; er rechne nicht damit, dass ihm die wichtige Information, das positive Qualitätsurteil sei wegen einer Nachuntersuchung mit schlechterem Abschneiden des Produkts überholt, verschwiegen werde. Genau dies habe die Beklagte jedoch getan und damit eine Irreführung der Kunden im Sinne von § 5 UWG begangen. Die Beklagte wurde daher verurteilt, die unlautere Werbung zu unterlassen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10


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