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Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

BGH, I ZR 123/13


Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

Im Januar 2015 fand mit dem Urteilsspruch des BGH ein Fall seinen juristischen Abschluss, der Gerichte über zwei Jahre lang beschäftigt hatte und bei dem es um die Zulässigkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne ärztliches Rezept ging.

Hintergrund war ein Streit im Apotheker-Milieu. Apotheker K hatte abgelehnt, an eine Kundin ein von ihr gewünschtes Blutdrucksenkungsmittel abzugeben, da es sich um verschreibungspflichtiges Mittel handelte. Die Kundin hatte kein entsprechendes ärztliches Rezept vorlegen können. Statt den ärztlichen Notdienst in Anspruch zu nehmen und sich so das notwendige Rezept zu verschaffen, suchte die Kundin die Apotheke der Apothekerin B auf. Nachdem die Kundin ihren Wunsch geäußert hatte, setzte sich B telefonisch mit einer befreundeten Ärztin in Verbindung. Ohne die Kundin am Telefon selbst zu befragen oder weitere Informationen zum Gesundheitszustand der Kundin einzuholen, billigte die Ärztin die Abgabe des Medikaments. Später reichte die Kundin eine von ihrem Hausarzt ausgefertigte Verschreibung nach.

K, der von der Abgabe ohne Rezept erfahren hatte, sah darin einen Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs und verklagte seine Berufskollegin auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. B wandte dagegen ein, dass sie nach dem Telefonat mit der Ärztin davon ausgegangen sei, zur Abgabe des Medikaments auch ohne schriftliche Verschreibung berechtigt gewesen zu sein.

Bei dem folgenden Prozessen waren insbesondere die §§ 48 I (Arzneimittelgesetz) und 4 I AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) von Bedeutung. Nach § 48 I AMG ist es Apothekern verboten, verschreibungspflichtige Medikamente ohne eine entsprechenden ärztliche Verordnung abzugeben. Bei Vorliegen dringender Umstände ist aber gemäß § 4 AMVV eine Ausnahme von dieser Regel möglich. Dann reicht auch eine fernmündliche Unterrichtung des Arztes über den Fall für die zulässige Zustimmung des Arztes aus, das Medikament vor Ort abzugeben. Der Arzt muss aber dann diese Zustimmung unverzüglich schriftlich bestätigen.

Am 15. November 2012 gab das Landgericht Ravensburg (Az. 7 O 76/11 KfH 1) der Klage von K im Wesentlichen statt. B ging in die Berufung. Vom angerufenen Oberlandesgericht Stuttgart wurde die Klage am 13. Juni 2013 abgewiesen (Az. 2 U 193/12). Die OLG-Richter sahen wie das LG Ravensburg zwar keine eine Ausnahmesituation gemäß § 4 AMVV begründenden dringenden Fall für gegeben an, hielten die Klage aber trotzdem nicht für statthaft. Nach Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls kam das OLG zu der Überzeugung, dass der einmalige Gesetzesverstoß von B Meinung lediglich von geringem Verschulden der B begleitet war und nicht geeignet gewesen war, Verbraucherinteressen wesentlich zu beeinträchtigen.

Dieser Rechtsüberzeugung mochten sich die in dritter Instanz mit dem Fall befassten BGH-Richter nicht anschließen. Zunächst stellten sie klar, dass § 4 I AMVV in diesem Fall nicht zur Anwendung herangezogen werden konnte. Allein schon die Tatsache, dass die fernmündlich informierte Ärztin keine Therapieentscheidung aufgrund von Tatsachenerhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Kundin gefällt hatte, stand nach Ansicht des BGH einer Anwendung des § 4 AMVV entgegen. Auch konnte von einem „dringenden Fall“ gemäß § 4 AMVV keine Rede sein, da die Kundin nicht im Zustand einer akuten Gesundheitsgefährdung gewesen war, der nur durch sofortige Einnahme des betreffenden Medikaments hätte entschärft werden müssen. Zudem stand ihr der ärztliche Notdienst zur Verfügung.

Die Bundesrichter betonten, dass § 48 AMG als eine das Marktverhalten regelnde Norm dem Schutz von Menschen vor Falschmedikation, also dem Schutz der Gesundheit, diene. Nach ständiger Rechtsprechung, so das BGH, würden Verbraucherinteressen immer dann eine spürbare Beeinträchtigung erfahren, wenn gegen Normen verstoßen werde, die dem Gesundheitsschutz dienen. Eine Ausnahme von dieser Regel, wie sie das OLG wegen des geringen Verschuldens von B in dem konkret verhandelten Fall angenommen hatte, hielt der BGH für nicht zulässig. Der Klage von K wurde damit entsprochen.

BGH, Urteil v. 08.01.2015, Az. I ZR 123


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