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6 Wochen Wartezeit widerlegt Dringlichkeit/Verfügungsgrund bei einstweiliger Verfügung


6 Wochen Wartezeit widerlegt Dringlichkeit/Verfügungsgrund bei einstweiliger Verfügung

Das Landgericht (LG) in Krefeld hat in seinem Beschluss vom 17.12.2012 unter dem Aktenzeichen 12 O 122/12 entschieden, dass eine Dringlichkeit und somit ein Verfügungsgrund nach § 935 ZPO in Wettbewerbssachen beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß eine Abmahnung getätigt wird. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragssteller (im Folgenden AS) sich nicht mehr auf eine Dringlichkeitsvermutung im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG stützen.

In dem betreffenden Fall hat die AS, eine Händlerin, die Antragsgegnerin (im Folgenden AG), ebenfalls eine Händlerin, mehrfach wegen fehlerhafter Herstellerkennzeichnungen an Produkten abgemahnt. Die AG unterschrieb diesbezüglich mehrfach strafbewehrte Unterlassungserklärungen.

Die AS nimmt die AG nunmehr mittels einstweiliger Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, da sie erneut mangelhafte Herstellerkennzeichnungen an Produkten der AG festgestellt habe. Die AS hat die AG daraufhin erneut abgemahnt und von dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Die AG wies den Anspruch zurück.

Die AS beantrag nunmehr im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die AG zur Unterlassung zu verpflichten. Ferner soll sie bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250000 Euro zahlen. Ersatzweise soll ihr Ordnungshaft bis zu 6 Monaten drohen. 

Der Antrag wurde der AG zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zugestellt worden.

Die Kammer weist den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurück, da eine Dringlichkeit nicht festgestellt werden könne.

Das Verhalten der AS rechtfertige den Eindruck, dass der Antrag nicht eilbedürftig ist, so das Gericht.

Denn aus dem Umstand, dass die AS 6 Wochen mit der Antragsstellung abgewartet hat, folgt, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG keine Anwendung findet.

Die AS beobachtet die geschäftlichen Aktivitäten der AG schon seit langer Zeit und der beanstandete Fall sei ihr vom Sachverhalt her klar gewesen, so dass eine längere Überlegungsfrist als einen Monat nicht geboten erscheine. Gründe, die gegen diese Frist sprechen, seien von ihr nicht vorgetragen worden.

Eine Regelfrist von 2 Monaten komme in diesem Fall nicht in Betracht. In dem von der AS zitierten Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sei nicht von einer starren Regelfrist ausgegangen worden. Das OLG Düsseldorf führe vielmehr aus, dass für Fälle mit einer durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit als Richtlinie empfohlen werde, dass die Frist zwischen Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen des Wettbewerbsverstoßes und Stellung des Verfügungsantrags 2 Monate betragen darf. In dem vorliegenden Fall handele es sich jedoch um einen einfach gelagerten Fall, der sich zudem um einen leicht überschaubaren und juristisch abschließend geklärten Sachverhalt drehe, den die AS schematisch hätte abarbeiten können. Die Entscheidungen der AS hätten leicht binnen Monatsfrist getroffen werden können. Das Abwarten von ca. 6 Wochen weist darauf hin, dass die AS die Sache selbst nicht als eilig angesehen haben kann.

Daher war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

LG Krefeld, Beschluss vom 17.12.2012, Az. 12 O 122/12


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