"10 Prozent auf alles" wird als Werbeaktion zulässig
Die Werbemaßnahme eines Unternehmens, das mit dem Slogan "10 Prozent auf alles" warb, wurde vom Landgericht München als zulässig eingestuft. Gegenstand der Unterlassungsklage war, dass das Unternehmen mit einem Sternchenhinweis darauf hinwies, dass "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von der Rabattaktion ausgenommen seien, was nach Ansicht der Kläger nicht ausreichend bestimmt sei. Insbesondere der Punkt, in dem auf bereits reduzierte Ware hingewiesen wurde, beanstandete der Kläger. Das Gericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Es ist nicht notwendig, dass der Kunde bereits bevor er den Verkaufsraum des Händlers betritt, über alle einzelnen Produkte informiert werde, bei dem die Rabattaktion angewendet wird. Der Hinweis auf bereits reduzierte Ware ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar.
Vor der Verhandlung einigten sich beide Parteien bereits außergerichtlich über den Teil des Hinweises, in dem auf Werbeware verwiesen wurde. Der Werbende erkannte den Unterlassungsanspruch in diesem Teilbereich an, sodass dies nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in München war.
Urteil des LG München I vom 28.08.2012
33 O 13190/12
Justiz Bayern online