1,0 Gebühr für Abschluss-Schreiben
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es sich bei wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreiben nicht um ein einfaches Dokument handelt, auf dessen Grundlage lediglich eine 0,3-Gebühr zu ersetzen ist. Es handelt sich um ein Dokument, auf dessen Grundlage eine 1,0 Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist.
Dieses Abschluss-Schreiben führt die Erledigung des jeweiligen Rechtsstreites im einstweiligen Verfügungsverfahren herbei. Mit Unterzeichnung dieses Dokumentes erkennt der Schuldner nach vorheriger Aufforderung durch den Gläubiger als Anspruchsberechtigter die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich an, um ein kostenintensives Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Erfolgt dieses Abschluss-Schreiben anwaltlich, entstehen weitere Kosten. Aus diesem Grund sollte der Schuldner dem Gläubiger zuvorkommen und in seinem eigenen Interesse und rechtzeitig eine diesbezügliche Erklärung abgeben. Im vorliegenden Rechtsstreit gab der Schuldner die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht ab, so dass der Gläubiger ihn durch Abschluss-Schreiben aufforderte, die entsprechende Erklärung abzugeben. Der Beklagte unterzeichnete das Abschluss-Schreiben, weigerte sich jedoch, die damit verbundenen Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit zu übernehmen. Im Endeffekt zahlte er 476 Euro auf der Grundlage eines angenommenen Streitwertes in Höhe von 8.000 Euro.
Entsprechend der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne man in Einzelfällen auch von der Annahme eines einfachen Schreibens ausgehen. Die Robenträger wiesen jedoch darauf hin, alleine der Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abschluss-Schreiben um ein standardisiertes Dokument handelt, rechtfertige noch nicht die Klassifizierung als einfaches Schreiben. Die Formulierung des Schreibens und die Kontrolle der Abschluss-Erklärung als solches verlangen die Kontrolle, ob die abgegebene Erklärung dem Sicherungsziel inhaltlich genügt.
Gemäß § 12 UWG steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gegen den Beklagten in der von ihm geltend gemachten Höhe von 1.044 Euro zu. Der Gegenstandswert der Abmahnung entspricht dem des Hauptsacheverfahrens und berechnet sich entsprechend dem Verfügungsverfahren, da er auf die Erwirkung eines Titels gerichtet ist. Der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens beläuft sich auf 25.000 Euro, da die festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstöße des Beklagten schwerwiegend sind. Die vom Kläger mit 1,3 angesetzte Geschäftsgebühr ist auf das einstweilige Verfügungsverfahren anzurechnen. Der Kläger ist berechtigt, auf dieser Grundlage eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 532 Euro zuzüglich Schreibauslagen zu verlangen. Das Abschluss-Schreiben erfolgt aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). Der Beklagte hat dem Kläger die diesbezüglichen Kosten in Höhe von 808 Euro zu erstatten.
Das Abschluss-Schreiben ist eine neue und selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG, da es die Hauptsache vorbereitet und zur angedrohten Hauptsachklage gehört. Die für ein Abschluss-Schreiben entstehende Geschäftsgebühr berechnet sich nach Nr. 2300 RVG VV, demzufolge ein Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 vorgesehen ist. Das Abschluss-Schreiben bezieht sich in der Regel nicht ausschließlich auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt das wichtige Ziel, den Antragsgegner dazu zu bringen, auf sämtliche Gegenrechte zu verzichten. Aufgrund dieses Schwierigkeitsgrades ist das Abschluss-Schreiben nicht mit einer bloßen Zahlungsaufforderung, Einwohnermeldeamtsanfrage oder Mahnung zu vergleichen. Zudem überprüft der Anwalt, ob die Abschluss-Erklärung inhaltlich tatsächlich zur Erreichung des Sicherungszieles ausreicht. Insoweit hat der Kläger seine Forderungen rechtswirksam auf den Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens, nämlich 25.000 Euro, gestützt.
Auf dieser Grundlage stehen dem Kläger 808 Euro (1,0 Geschäftsgebühr plus Schreibauslagen) zu. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 1.340 Euro, von denen Erfüllung (§ 362 BGB) in Höhe von 476 Euro eintreten ist. Demzufolge ist der Kläger berechtigt, die von ihm im Klageverfahren geltend gemachten 864 Euro zu beanspruchen. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 56 Euro Verzugszinsen (§§ 286, 287, 291 BGB). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen.
OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 9 U 903/14