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0180er-Kundendienstnummer abmahnbar?

EuGH, Schlussanträge vom 10.11.2016, Az. C-568/15


0180er-Kundendienstnummer abmahnbar?

Der Generalanwalt Maciej Szpunar des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertritt in seinen Schlussanträgen vom 10. November 2016 (Az. C-568/15) die Ansicht, dass Verbrauchern, die nach einem Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Unternehmen in telefonischen Kontakt treten wollen, durch eine kostenpflichtige 0180-Rufnummer keine höheren Telefonkosten entstehen dürfen. Entstehen dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme zum Unternehmen höhere Kosten als bei einem gewöhnlichen Telefonat, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu seinem eigenen Nachteil wegen Gründen der Sparsamkeit auf einen Kontakt mit dem Unternehmen verzichtet.

Hintergrund ist eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale vor dem Landgericht (LG) Stuttgart gegen das Unternehmen comtech, einem Elektro- und Elektonikhändler. Dieser bot seinen Kunden nach einem Vertragsabschluss eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer (14 Cent pro Minute aus dem Festnetz und max. 42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz) für den telefonischen Kontakt an. Darin sah die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB, nach dem es unzulässig ist, dass Verbraucher zu höheren Telefonkosten verpflichtet werden als üblich, wenn sie zu einem abgeschlossenen Vertrag bei Fragen, Erklärungen oder anderen Informationen mit der entsprechenden Firma telefonischen Kontakt aufnehmen wollen. Diese Vorschrift soll die EU-Verbraucherrichtlinie (Art. 21 VRRL) umsetzen, nach der bei der telefonischen Kontaktaufnahme Verbraucher nicht mehr als den Grundtarif zahlen dürfen.

Das Unternehmen comtech entgegnet der Unterlassungsklage damit, dass durch das Einrichten einer Telefon-Hotline laut § 312a abs. 5 BGH in Verbindung mit Art. 21 der Richtlinie 2011/83 nur keine Gewinne erzielt werden dürfen. Es würde nicht untersagt, dass die Telefonkosten nicht höher als der Grundtarif sein dürfen, um die Kosten für die Bereitstellung einer Service-Leitung von einem Telefonbetreiber damit abzudecken.

Die Richter des LG Stuttgart wanden sich zur Vorabentscheidung an den EuGH. Grundsätzlich ging es um die Frage, ob höhere Telefonkosten bei der angebotenen Telefonnummer entstehen dürfen, als für einen Anruf über eine Standardleitung. Weiter hegte das LG Stuttgart Zweifel bei der Auslegung des Begriffs "Grundtarif" und wollte wissen, wie dieser Art. 21 der Richtlinie 2011/83 ausgelegt werden muss. Es bedarf einer strengeren Auslegung, um einen höheren Schutz den Verbrauchern zu bieten.

Der Generalanwalt des EuGH argumentiert, dass laut Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83 Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages vom Unternehmen darüber informiert werden müssen, wenn auch nach Vertragsabschluss höhere Telefonkosten bei einer Kontaktaufnahmen entstehen, als bei einem üblichen Telefonat zum Grundtarif. In diesem Sinne bedeutet Grundtarif, dass Verbraucher nur mit Kosten wie bei einem gewöhnlichen Telefonat zu Festnetz- und/oder Mobilfunknummern in Deutschland rechnen müssen. Lösen Telefonate bei einem Unternehmen höhere Kosten aus, befürchtet der EuGH Generalanwalt, dass das auf Verbraucher eine abschreckende Wirkung hat. Zudem würde eine überteuerte Rufnummer dazu führen, dass Kunden neben dem üblichen Telefontarif ihres Anbieters zusätzliche Kosten tragen müssten. Ob ein Unternehmen für die Einrichtung einer Kunden-Hotline einen Teil der Gebühren erhält oder nur damit die eigenen Kosten decken will, ist dabei nicht entscheidend.

Sollte der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgen, dürfen Unternehmen in EU-Ländern keine Kunden-Hotline mit überteuerten 0180-Rufnummern oder anderen Service-Rufnummern, deren Kosten über den üblichen Grundtarif hinausgehen, mehr betreiben.

EuGH, Schlussanträge vom 10.11.2016, Az. C-568/15


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