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Wartezimmer-TV verstößt gegen Bevorzugungsverbot

Im Warteraum von Arztpraxen darf nicht für bestimmte Apotheken geworben werden.


Wartezimmer-TV verstößt gegen Bevorzugungsverbot

Im Angebot, Apothekenbetreibern regionale und während der Laufzeit branchenexklusive Werbeeinschaltungen auf Bildschirmen in Wartezimmern von Arztpraxen zu ermöglichen, liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Anstiftung zu einer gegen die berufsrechtlichen Vorschriften des § 11 Abs. 1 ApoG und der Berufsordnungen der Apothekerkammern verstoßenden Werbung. 

Auch eine Apotheke ist ein auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichteter Gewerbebetrieb. Die Werbemittel, die Apotheken zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, sind allerdings beschränkt, wie eine Entscheidung des Landgerichts Limburg zeigt:

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte in einem Werbeflyer mit einem Angebot – auch – für Apothekenbetreiber für den Abschluss eines Werbevertrages geworben. Die Geschäftsidee stellte sich nach den Vertragsmustern wie folgt dar: Die Beklagte bot Gesundheitsdienstleistern die Möglichkeit, auf Bildschirmen in teilnehmenden Arztpraxen im Rahmen eines regionalen Gesundheitsfensters Werbeeinschaltungen laufen zu lassen. Der Werbebroschüre der Beklagten war nach den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass jeweils höchstens acht Sendeplätze für acht Partner zur Verfügung standen und jede Branche höchstens einmal vertreten war. Während der vom Apothekenbetreiber gewählten Laufzeit sollten keine Werbeeinschaltungen anderer Apothekenbetreiber gesendet werden. Die jeweilige Arztpraxis hatte als Vertragspartner der Beklagten die Möglichkeit, eigene Einschaltungen zu senden. Die Werbung der Apotheke war somit nach den Ausführungen des Landgerichts Limburg in die Eigenwerbung des Arztes eingebettet.

Die in der Werbebroschüre enthaltene Werbeaussage stellte nach der Ansicht des Landgerichts Limburg eine wettbewerbswidrige Anstiftung von Apothekenbetreibern durch die Beklagte zu einer Werbung dar, die gegen die berufsrechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 ApoG und die Berufsordnungen der Apothekerkammern verstieß. 

Gemäß § 11 Abs. 1 ApoG und entsprechenden Untersagungsgeboten in den Berufsordnungen ist es Apothekenbetreibern untersagt, mit Ärzten Absprachen zu treffen oder schlüssige Handlungen zu setzen, die auf eine bevorzugte Zuführung von Patienten hinauslaufen. Diese Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit hat ihre Begründung im öffentlichen Auftrag der Apotheken, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es soll verhindert werden, dass sich ein einzelner Apotheker über Werbung ungerechtfertigte Vorteile verschafft.

Die von der Beklagten angebotene Werbeeinschaltung konnte bei ihrer Umsetzung nach den Ausführungen des Landgerichts Limburg dazu führen, dass ein regionaler Apothekenbetreiber durch die Werbeeinschaltung in einer regionalen Arztpraxis von dieser einseitig bevorzugt wurde. Der Patient hätte durch die Werbeeinschaltung dazu veranlasst werden können, die in der Werbeeinschaltung angeführte Apotheke mit der ausgehändigten Verschreibung aufzusuchen. Es war nicht maßgeblich, ob die Einschaltungen auch tatsächlich erfolgt waren, da die wettbewerbsrechtlich bedeutsame Anstiftungshandlung bereits in der Werbeanzeige der Beklagten gelegen war. Diese zielte auf den Vertragsabschluss zwischen den Apothekenbetreibern und der Beklagten ab.

Der Umstand, dass nach den Vertragsentwürfen vorgesehen war, dass auf den Werbecharakter der Einschaltungen der Apothekenbetreiber durch das Anführen des Wortes „Werbung“ und das Anführen der Wortfolge „dies ist keine Information des Arztes“ hingewiesen werden sollte, vermochte der Beklagten nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Der in der Werbung der Beklagten enthaltenen Werbeaussage war gerade nicht zu entnehmen, dass sich die Arztpraxis, ohne deren Zustimmung die Einschaltungen nicht erfolgen konnten, von den Inhalten der Einschaltungen der Apothekenbetreiber distanzierte oder ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass keine Empfehlung ausgesprochen wurde.

Das Landgericht Limburg verurteilte die Beklagte zur begehrten Unterlassung.

Landgericht Limburg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 O 29/11 


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