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Prestigebeeinträchtigende Angebote

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 277/22


Prestigebeeinträchtigende Angebote

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2023 (Az.: 20 U 277/22) behandelt einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin, einem Unternehmen des B.-Konzerns, und der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen mit deutschlandweiten SB-Warenhäusern und einer Onlineplattform. Im Kern ging es um die Frage, ob die Beklagte Parfumprodukte der Marke "A." über ihre Onlineplattform vertreiben durfte, obwohl die Klägerin behauptete, dass dies ihr selektives Vertriebssystem und das Prestige der Marke beeinträchtige.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist Teil des B.-Konzerns, der Parfums verschiedener Marken herstellt und diese nach eigenen Angaben über ein selektives Vertriebssystem vertreibt. Zu diesen Marken zählt auch "A.", deren Rechte durch die Unionsmarke geschützt sind. Die Klägerin behauptet, als Lizenznehmerin von der Markeninhaberin ermächtigt worden zu sein, die Rechte aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Beklagte betreibt deutschlandweit SB-Warenhäuser mit einem umfassenden Sortiment, das sowohl Lebensmittel als auch Non-Food-Artikel wie Elektrogeräte, Haushaltswaren und Textilien umfasst. Bis Ende September 2020 betrieb sie zudem eine Onlineplattform, die ein breites Warensortiment anbot und auch als Marktplatz für Dritthändler fungierte. Über diese Plattform bot die Beklagte Parfumprodukte der Marke "A." zum Verkauf an, was die Klägerin als Verstoß gegen ihr selektives Vertriebssystem ansah.

Erstinstanzliches Verfahren

In erster Instanz hatte die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 37 O 183/19) der Klage der Klägerin stattgegeben. Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, über ihre Onlineplattform Kosmetikprodukte der Marke "A." anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, wenn das Verkaufsumfeld durch Rabattwerbung, Streichpreise, Finanzierungskauf, Payback-Bonusprogramme und ein breites Warensortiment geprägt ist. Zudem wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Berufungsverfahren

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung jedoch zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Begründung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, den Vertrieb ihrer Produkte über ein selektives Vertriebssystem zu kontrollieren, um das Prestige und die Exklusivität der Marke "A." zu wahren. Die Beklagte habe durch den Vertrieb der Parfumprodukte über ihre Onlineplattform dieses System unterlaufen und somit die Markenrechte der Klägerin verletzt.

Das Gericht betonte, dass das Verkaufsumfeld der Onlineplattform der Beklagten nicht den qualitativen Anforderungen eines selektiven Vertriebssystems entsprach. Insbesondere die Kombination aus Rabattwerbung, Streichpreisen, Finanzierungskauf, Payback-Bonusprogrammen und einem breiten Warensortiment sei geeignet, das Prestige der Marke zu beeinträchtigen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin als Lizenznehmerin berechtigt ist, die Rechte aus der Marke "A." im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte konnte keine ausreichenden Nachweise dafür erbringen, dass sie die Produkte der Marke "A." rechtmäßig erworben hatte oder dass die Klägerin ihr Einverständnis zum Vertrieb gegeben hatte.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung selektiver Vertriebssysteme für die Wahrung des Markenprestiges und die Kontrolle über den Vertrieb von Luxusprodukten. Unternehmen, die solche Systeme etablieren, haben das Recht, gegen unautorisierte Vertriebswege vorzugehen, insbesondere wenn diese geeignet sind, das Image der Marke zu beeinträchtigen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Händler sorgfältig prüfen müssen, ob sie berechtigt sind, bestimmte Markenprodukte zu vertreiben, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.


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