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Vertragslaufzeit von 25 Jahren ist zu lang

Vertrags-Laufzeit von mehr als 25 Jahren rechtswidrig


Vertragslaufzeit von 25 Jahren ist zu lang

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen als Kläger verlangt von der beklagten Kabelnetzbetreiberin bestimmte Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern und Geschäftskunden nicht mehr zu verwenden. 

Die Beklagte bietet Grundstücks- und Wohnungseigentümern die Nutzung eines Glasfasernetzes an. Die vom Kläger angegriffenen Klauseln betreffen zum einen die vorgegebene Vertragsbindung von 25 Jahren ohne Kündigung. Danach verlängert sich die Laufzeit um weitere fünf Jahre, bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. 

Zudem moniert der Kläger die Verpflichtung des Eigentümers, bei Verkauf des ganzen oder eines Teils des Grundstücks im Kaufvertrag dem Käufer den Eintritt in die Nutzungsvereinbarung aufzuerlegen. 

Die Beklagte legt Eigentümern bei Vertragsschluss regelmäßig eine Erklärung vor. Danach sind die notwendigen Arbeiten für den Glasfaseranschluss bei Erstausbau des Wohn-/Gewerbegebietes für den Eigentümer kostenfrei. Außerdem soll bei „Kernsanierung“ sowie Abriss und Neubau der Anschluss durch die Beklagte angepasst werden. Der Eigentümer wird mit der Vereinbarung nicht zur Abnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikation verpflichtet. Er darf auch mit Dritten weitere Nutzungsverträge über das Grundstück abzuschließen. Ein Anspruch des Eigentümers auf Herstellung des Glasfasernetzes besteht nicht.

Das angerufene Landgericht (LG) Leipzig gab der Klage im beantragten Umfang statt.

Die lange Vertragsbindung von 25 Jahren benachteilige Verbraucher unangemessen. Maßstab zur Beurteilung der Klausel sei dabei die kundenfeindlichste Auslegung. 

Der Vertrag lege dem Partner nur Pflichten auf, gebe aber keine eigenen Rechte. Es bestehe kein Anschlussrecht des Verbrauchers bzw. Eigentümers. Die Pflicht, Arbeiten auf dem Grundstück zuzulassen, enthalte auch kein Wartungsversprechen seitens der Beklagten. 

Die Kostentragung von eventuell notwendigen Wartungsarbeiten sei überhaupt nicht geregelt. Das gelte auch für den Fall eines Abrisses oder Kernsanierung. Nur bei Erstausbau trage die Beklagte die Kosten. Schon dieser Zusammenhang lege nahe, dass der Eigentümer die Kosten zu tragen habe. Das gelte auch für den Fall, dass die Arbeiten am Grundstück oder Gebäude nicht den Umfang eines Neubaus oder Komplettabrisses haben.

Da es an jeder Regelung von Pflichten der Beklagten fehle, werde einem Verbraucher die außerordentliche Kündigung unter Berufung auf Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen erschwert. 

Die lange Laufzeit sei deshalb unangemessen, auch unter Berücksichtigung des Amortisationsinteresses der Beklagten, des für den Verbraucher kostenlosen Glasfaseranschlusses und weiter bestehenden Rechts, mit Dritten Nutzungsverträge abzuschließen. 

Als unangemessen einzustufen sei auch die Klausel über die fünfjährige Verlängerung der Vereinbarung mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Dem Amortisationsinteresse sei mit der überlangen Erstlaufzeit mehr als Genüge getan.

Auch die Verpflichtung des Eigentümers, bei einem Verkauf des Grundstücks die Vereinbarung mit der Beklagten dem Käufer der Immobilie aufzuerlegen, bewertete das LG als eine unangemessene Benachteiligung. Verstoßen werde schon gegen den Grundsatz, Pflichten aus einem Schuldverhältnis nur zwischen beteiligten Parteien zu vereinbaren. Dazu komme, dass ein Grundstücksverkauf durch eine solche Klausel erschwert werde. Ein Käufer könne auch nicht sicher sein, dass er trotz der Klausel einen Glasfaseranschluss erhalte. Es spreche auch viel dafür, dass es sich bei dieser Verpflichtung durch die Beklagte um eine überraschende Klausel handele.

Alle angegriffenen Klauseln seien unwirksam, die Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB könne dann nicht mehr zur Anwendung kommen.

LG Leipzig, E. v. 29.11.2013, Az.: 08 O 897/13


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