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Verbreiten eines Videos durch Dritten nach Unterlassungserklärung

Landgericht Köln, Urteil vom 13.01.2022, Az. 14 O 127/20


Verbreiten eines Videos durch Dritten nach Unterlassungserklärung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2022 entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner, der ein fremdes Video urheberrechtswidrig verwendet und nach einer Abmahnung bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht verpflichtet ist, einen Dritten, der das Video autonom auf seinem Facebook-Konto hochgeladen hat, zur Löschung anzuhalten. In diesem Fall ist der Unterlassungsschuldner weder Störer, noch ist dieser aus dem lediglich auf sein Verhalten bezogenen Unterlassungsversprechen verpflichtet.

Darüber hinaus hat das LG angenommen, dass zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Unterhaltungs-Videos veröffentlicht und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig Videos teilt, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Hintergrund
Der Kläger betreibt eine Facebook Seite, auf der er Videos und Beiträge, die er selbst hergestellt hat, veröffentlicht. Der Beklagte betreibt als Comedian eine Instagram Seite, auf der er ebenfalls unter anderem Videos zur Verfügung stellt. Am 1.9.2019 hatte der Kläger ein Video erstellt, welches er am nächsten Tag auf seiner Facebook Seite veröffentlichte. Etwa zwei Wochen später auf bei dem Instagram Account des Beklagten ein Video abrufbar, welches Ausschnitte dieses Videos enthalten hat. Zusätzlich wurde am oberen und unteren Rand ein Text eingeblendet, mit der Aussage: „Wenn dein Lappen-Kumpel Welle macht (…)“ sowie einem Emoji. Dieses Video hat mehrere zehntausend Aufrufe erhalten.

Daraufhin ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Der Beklagte hat „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ eine Unterlassungserklärung hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungshandlungen wegen des oben genannten Videos abgegeben. Im darauffolgenden Monat war das Video in der überarbeiteten Fassung wie zunächst beim Account des Beklagten auf einer weiteren Facebook Seite vorzufinden, diesmal mit mehreren hunderttausenden Klicks. Eine Löschung erfolgte auf Betreiben des Klägers, der Beklagte hatte mit der Facebook Seite allerdings nichts zu tun.

Kläger: Unterlassungsschuldner haftet auch für Verbreiten durch Dritten
Nach der klägerischen Auffassung habe der Beklagte durch die Abrufbarkeit des streitgegenständlichen bearbeiteten Videos bei der Facebook Seite eine erneute Urheberrechtsverletzung begangen. Demnach bestehe sowohl ein neuer Unterlassungsanspruch, als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei dem Betreiber der Facebook Seite auf eine Löschung hinzuwirken. Aufgrund der fehlenden Impressumsangaben auf dem Instagram Profil des Beklagten stehe ihm ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Im Ergebnis war die Klage nur hinsichtlich des letztgenannten Anspruches erfolgreich. Jedenfalls ist dem Kläger gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus urheberrechtlichen Vorschriften zugesprochen worden.

Einwirkungspflicht aus Unterlassungsvertrag erstreckt sich nicht auf Dritte
Die Richter gingen in ihren Ausführungen auf die Umstände ein, dass der Beklagte als Betreiber eines Instagram Accounts, der ein fremdes Video rechtswidrig verwendet und nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, schon nicht als Störer zu qualifizieren sei. Zudem könne dem Beklagten nicht zugemutet werden, die Abrufbarkeit des zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestellten Videos zu unterbinden, da dieses auf einer von einem Dritten betriebenen Facebook Seite geteilt wurde und somit schon wegen der Reichweite der vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtungen nicht in seinen Bereich falle. Auch die Tatsache, dass das Handeln der Dritten in der vorliegenden Situation dem Beklagten nicht wirtschaftlich zugutekomme und er mit einer Übernahme wie im konkreten Fall nicht ernstlich rechnen musste, spreche dafür, eine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf die Einwirkung auf Dritte scheitern zu lassen

Beide Parteien stehen in einem Wettbewerbsverhältnis
Vorliegend ist der Kläger Filmemacher und der Beklagte hauptsächlich als Comedian mit Bühnenaufführungen tätig. Beiden gemeinsam ist allerdings, dass sie Accounts auf Social-Media-Plattformen als Kanäle nutzen, um sich selbst und ihre Leistungen darzustellen. Hierbei werden von beiden regelmäßig Videos hochgeladen, mit dem Ziel, Follower und andere Nutzer des jeweiligen sozialen Netzwerks zu unterhalten. Demnach handeln beide Parteien auch auf ihren jeweiligen Profilen als „Content-Creator“ oder „Content-Provider“, deren Ziel es ist, möglichst hohe Klickzahlen und Follower Zahlen zu generieren.

Im Ausgangspunkt schaffen die Parteien zwar unterschiedliche kreative Leistungen und sie bieten andere Produkte oder Leistungen zur Generierung von Einnahmen an. Dennoch bedienen sie sich derselben Art von Medium, den sozialen Medien, um ihre Adressaten zu erreichen. Dies ist der Grund dafür, dass die Kammer vom Vorliegen eines Substitutionswettbewerbs zwischen den Parteien ausgeht, da beide Parteien mit ihren Videos abstrakt versuchen, denselben Adressatenkreis zu erreichen.

Unterlassungsanspruch wegen fehlender Impressumsangabe
Auch wenn dem Kläger gegen den Beklagten im Ergebnis kein Unterlassungsanspruch aus urheberrechtlichen Vorschriften zugestanden hat, so hat er aber dennoch einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Internetauftritts im geschäftlichen Verkehr ohne Impressumsangabe aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 TMG geltend machen können, schließlich stehen die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis. Durch den Betrieb der Webseite ohne Impressumsangabe hatte der Beklagte gegen eine Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG verstoßen. Auch war der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist nicht wegen § 11 UWG verjährt, denn die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs wegen eines Verstoßes in Form einer Dauerhandlung beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Verstoß beendigt worden ist.


Landgericht Köln, Urteil vom 13.01.2022, Az. 14 O 127/20


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