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Zweite Unterlassungserklärung höhere Vertragsstrafe

Zweite Unterlassungserklärung muss eine höhere Vertragsstrafe enthalten


Zweite Unterlassungserklärung höhere Vertragsstrafe

Das Landgericht Köln bestätigt in seinem Urteil vom 11.07.2013 eine einstweilige Verfügung vom Februar des Jahres, die gegen eine (erneute) Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Darstellung (hier ein Bild) im Internet gerichtet war.

Dieser einstweiligen Verfügung war bereits eine Unterlassungserklärung des Beklagten vorausgegangen, die bei Zuwiderhandlung auch mit einer (Geld-)Strafe belegt wurde. Der Kläger hatte dieser Unterlassungserklärung zugestimmt. Dadurch wäre die Wiederholungsgefahr beseitigt gewesen, so das Gericht.

Sollte derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, jedoch erneut den beanstandeten Wettbewerbsverstoß begehen, sei er nun identisch oder lediglich dem Kern gleichartig, so entstehe unbeschadet des bereits bestehenden Strafversprechens (durch die mit Strafe belegte Unterlassungserklärung) ein erneuter rechtlicher Anspruch auf Unterlassung mit einer erhöhten Strafandrohung.

Im vorliegenden Fall wurde ein Bild, welches in einer Versteigerung auf einer entsprechenden Internetseite veröffentlicht worden war, als urheberrechtlich geschütztes Material vom Kläger beanstandet.

Obwohl der Beklagte sich mit einer Unterlassungserklärung damit einverstanden erklärte, dieses Bild nicht weiter zu veröffentlichen, war das Bild auf der Internetblattform auch noch drei Monate nach Beendigung der Auktion aufrufbar.

Obwohl sich die Bereitstellung des Bildes im Internet nach dem Einstellen desselben auf der entsprechenden Internetblattform dem Beklagten entzieht, kann sich dieser nicht darauf berufen, dass er auf die weiterhin erfolgende Veröffentlichung des besagten Bildes keinen Einfluss hätte. Er muss vielmehr nicht nur alles unternehmen, um den aktuellen Verstoß zu unterlassen, sondern er muss auch dafür Sorge tragen, dass ein Verstoß auch zukünftig nicht erfolgen wird. Hierzu bezieht sich das Geicht auf mehre Urteile des BGH (GRUR 1993, 415), des Berliner Kammergerichts (GRUR 1989, 707 sowie WRP 1998, 627, 628), sowie der Oberlandesgerichte Zweibrücken (WRP 1989, 63, 64), Frankfurt (WRP 1992, 185 sowie WRP 1992, 800) und München (GRUR 1993, 510).

Das Gericht vertritt dabei die Ansicht, dass der Beklagte nach seiner Unterlassungserklärung eben auch auf den Betreiber der Internetseite hätte einwirken müssen, um diesen dazu zu bringen, das beanstandete Material aus dem Internetangebot zu entfernen, also nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Hierfür hätte der Beklagte auch Rechtsmittel gegen den Betreiber der Internetblattform einlegen können, sofern der Betreiber nicht Willens gewesen wäre, den beanstandeten Inhalt aus seinen Internetseiten zu entfernen.

Gegen den erneuten Verstoß gegen das Veröffentlichungsverbot kann der Kläger sogar doppelt vorgehen: einerseits ist es ihm möglich, die in der Unterlassungserklärung festgelegte Strafe einzufordern, andererseits kann er erneut einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der dabei auch dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse unterliegt (vgl. BGH, GRUR 1980, 241, 242; OLG Stuttgart, WRP 1982, 547 sowie WRP 1983, 580).

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, so das Gericht, könne ein erneuter Verstoß, selbst wenn dieser unverschuldet erfolge, nur dann durch eine erneute Unterlassungserklärung abgewendet werden, wenn diese mit einer erheblich höheren Strafandrohung belegt sei. Dabei bezieht sich das Gericht auf das Urteil GRUR 1990, 534 des BGH.

Das Gericht folgt dabei in seiner Begründung der höheren Sanktion nicht einem Urteil des LG Bochum vom 13.07.2010, die diese nicht für notwendig erachtet, sondern betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer erhöhten Sanktion gegenüber der ersten Unterlassungserklärung, da bei gleich bleibenden Sanktionen die Wiederholungsgefahr durchaus nicht ausgeschlossen sei.

Es bleibt also festzuhalten, dass es für Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke im Internet öffentlich zugänglich machen, bei einer Abmahnung durch den Rechteinhaber nicht nur ausreicht, wenn sie mittels einer Unterlassungserklärung den aktuellen Verstoß einstellen, sondern sie müssen auch alles zumutbar Mögliche unternehmen, um eine zukünftige Veröffentlichung zu verhindern. Machen sie das nicht, so müssen sie nicht nur damit rechnen, die vereinbarte Strafe aus der ersten Unterlassungserklärung zahlen zu müssen, sondern sie können auch zur Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung mit einer wesentlich höheren Strafandrohung verpflichtet werden.

LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az. 14 O 61/13


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