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Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing

AG Bielefeld, 42 C 368/13


Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing

Die Klägerin ist eine der renommierten Hersteller von Tonträgern in Deutschland. Der Beklagte ist ein Familienvater, der in seinem Haus mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern lebt. Sein Stiefsohn hält sich als Besucher regelmäßig in seinem Haus auf. Alle Personen in dem Haushalt nutzen regelmäßig eigenverantwortlich den zur Verfügung stehenden Internetanschluss. Die Klägerin ist Produzentin des Klagegegenstandes, dem Doppelalbum “MTW Unplugged In New York“ der populären Gruppe “Sportfreunde Stiller“. Die Klägerin behauptet, das besagte Album sei am 23.06.2009 über den Internetschluss des Beklagten über das Filesharing-System “Bit Torrent“ zum Herunterladen angeboten worden. Mit einem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 04.01.2010 machte die Klägerin gegen den Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend. Sie forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf und bot gleichzeitig an, sich mit der Gegenpartei außergerichtlich mittels einer Zahlung in Höhe von 1.200 Euro zu einigen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, lehnte die geforderte Zahlung jedoch ab. 

Die Klägerin ist nicht imstande, dem Beklagten die Rechtsverletzung ausreichend nachzuweisen. In ihrer Klage führt sie lediglich einen Anscheinsnachweis beziehungsweise eine tatsächliche Vermutung dahingehend an, es sei davon auszugehen, der Beklagte habe als Inhaber des besagten Internetanschlusses die beklagte Rechtsverletzung persönlich begangen. Die Klägerin moniert, sie sei nicht daran interessiert, anonymen dritten Parteien Einzeltitel aus dem besagten Album lizenz- und kostenfrei in Filesharing-Börsen zur Verfügung zu stellen. Sie sieht den Beklagten in der Beweispflicht, darzulegen, dass er als Inhaber und Nutzer des besagten Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Die Klägerin sieht den Beklagten in einer Sorgfalts- und Kontrollpflicht hinsichtlich der Internetnutzung innerhalb seiner Familie. Der Beklagte ist nach Meinung der Klägerin seiner sekundären Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage vom 03.09.2013, den Beklagten zu verurteilen, ihr 3.505.40 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 23.09.2013 zu erstatten. Diese Summe beinhaltet die Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Lizenzanalogie. 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und macht die Einrede der Verjährung geltend. Der Beklagte bestreitet die ordnungsgemäße Ermittlung seiner IP-Adresse und wendet ein, er habe nie an einer Filesharing-Börse teilgenommen, daher habe er auch die ihm zur Last gelegte Rechtsverletzung nicht begangen. Er führt an, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Ferner betont er die entsprechende Sicherheitsverschlüsselung seines Internetanschlusses, die es unbefugten dritten Parteien unmöglich macht, diesen rechtswidrig zu nutzen. Innerhalb seiner Familie habe Konsens dahingehend geherrscht, keine unerlaubten Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Einen Anlass für verschärfte Kontrollmaßnahmen habe er nicht gesehen. Ferner sei die Abmahnung der Klägerin zu weit gefasst, da sich diese auf das ganze Musikrepertoire der Klägerin und nicht nur auf den Klagegegenstand bezieht. Der Beklagte führt eine Freistellungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt an, da dieser für die Klägerin jährliche Abmahnungen in einem Gesamtvolumen von 8,2 Millionen Euro abwickelt. So könne davon ausgegangen werden, der Anwalt habe der Klägerin die Abmahnkosten nicht in Rechnung gestellt. 

Ferner bestreitet der Beklagte einen Lizenzschaden, der noch dazu nicht ausreichend von der Klägerin vorgebracht worden sei. Das Gericht hat entschieden, die Klage ist unbegründet, da die Klägerin nur einen Anscheinsnachweis beziehungsweise eine Vermutung vorbringen kann, der Beklagte habe als Inhaber des entsprechenden Internetanschlusses die Rechtsverletzung persönlich begangen. Die Klägerin führt eine Rechtsprechung des BGH an, wonach eine Person als Inhaber und Nutzer ihres Internetanschlusses grundsätzlich verantwortlich für die festgestellte Rechtsverletzung ist. Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich die sekundäre Beweislast des Beklagten. Das Gericht sieht einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang regelmäßig persönlich nutzt und damit über die Art und Weise der Verwendung bestimmt, als nicht gegeben an. Eine Tatherrschaft mit bewusster Kontrolle über den Anschluss kann das Gericht nicht erkennen. Das Gericht zielt vielmehr darauf ab, dass jeder Mitbewohner eines Mehrparteienhaushaltes den Anschluss selbständig nutzen darf. Das Gericht sieht den Vortrag des Beklagten als ausreichend an und sieht ihn nicht in der Beweispflicht, wie von der Klägerin behauptet, denn das würde eine Beweislastumkehr bedeuten und von den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses abweichen. 

Daher ist in diesem Fall die Klägerin als Beweisbelastete und Anspruchstellerin in der Beweispflicht. Eine generelle Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers weist das Gericht als unzumutbare Härte zurück. Der Beweisantrag beim Amtsgericht Bielefeld vom 06.03.2014 wird als verspätet zurückgewiesen, da eine auf Prozessförderung bedachte Partei diesen schon in Erwiderung des Schriftsatzes des Beklagten vom 02.12.2013 eingereicht hätte. Die streitgegenständliche Forderung auf Zahlung von Lizenzgebühren ist mit dem Ablauf des Jahres 2012 verjährt, da die Klägerin tatsächlich bereits im Dezember 2009 von der Person des Klägers Kenntnis erlangt hat. Einen bewussten Eingriff in die Rechte der Klägerin kann das Gericht nicht feststellen. Eine Bereicherungsabsicht des Beklagten ist nicht existent, da das Wesen von Filesharing-Systemen gerade darin liegt, die entsprechenden Leistungen Dritten kostenlos zum Eigengebrauch zur Verfügung zu stellen. Dass während des Uploadvorganges vom eigenen Computer Datenfragmente eventuell an unbefugte Dritte gelangen können, wird von den Nutzern dieser Filesharing-Börsen bewusst in Kauf genommen. 

Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, AZ 42 C 368/13


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