Zur Einräumung von Online-Nutzungsrechten
Der Verwender eines Lichtbildes muss selbst beweisen, dass durch die Veröffentlichung nicht gegen Urheberrechte im Sinne des § 19a UrhG verstoßen worden ist. Zu diesem Zweck ist eine Rechtekette anzuzeigen, da dem Rechtinhaber andernfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Die Höhe des Anspruchs sei im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen, wobei ein Streitwert von 6.000,00 EUR für jedes genutzte Bild vom Gericht als angemessen angesehen wird.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Berufsfotografen, der sich auf die Erstellung von Architekturbildern spezialisiert hat. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellte er Lichtbilder von einem Stadionmodell. In einem zweiten Schritt fügte der Kläger von einer zweiten Fotografie Menschen in den Vordergrund ein. Diese Bilder fügte die Beklagte auf ihrer eigenen Internetseite ein.
Am 15.Mai 2014 wurde die Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgemahnt. Etwa zwei Wochen später gab sie daraufhin die beigefügte Unterlassungserklärung ab, wobei sie eine Rechtspflicht damit nicht anerkennen wollte. Der Kläger verlangte daher in dem Rechtsstreit die Erstattung der Kosten für die Abmahnung in Höhe von rund 1.300,00 EUR. Weiterhin forderte er aufgrund der mehrjährigen Nutzung der Bilder Schadensersatz in Höhe von 8.350,00 EUR.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Lediglich ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung sowie ein Teil der Kosten für die Abmahnung seien unbegründet.
Der Kläger habe daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 72, 19a UrhG. Die Beklagte habe durch die Nutzung der Fotografien, um sie auf ihrer eigenen Internetseite einzupflegen, gegen das Nutzungsrecht des Klägers verstoßen. Dieses sei ihr gerade nicht von ihm vorab übertragen worden. Zwischen den Parteien sei ohnehin unstreitig gewesen, dass die Bilder über mehrere Jahre von der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Zwar habe die Beklagte erklärt, dass ihr die Bilder von dem Fußballverein, dessen Stadion die Modellaufnahmen zeigen, für Ablichtungs- und Werbezwecke übergeben worden sind. Darin erkannte das Landgericht hingegen keine eindeutige Rechtskette zum Kläger. Denn aus dem Vortrag ergebe sich nach Meinung der Kammer noch nicht, dass der Verein seinerseits zur Weitergabe der Aufnahmen autorisiert worden ist. Jedenfalls habe der Kläger die Verwendung nicht legitimiert, weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Verein. Folglich hätte dieser die Bildaufnahmen nicht für die Veröffentlichung freigeben dürfen.
Das Verhalten der Beklagten sei im Ergebnis mindestens fahrlässig im Sinne der §§ 276, 31 BGB. Hierbei gelte im Rahmen von § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein strenger Maßstab. Von der Beklagten sei zu erwarten gewesen, dass sie die Rechtekette an den Bildern vor der eigenmächtigen Veröffentlichung zumindest prüft. Der Umstand, dass der Verein ihr die Nutzungsrechte übertragen hat, reiche für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Sie hätte sich nämlich nicht darauf verlassen dürfen, dass Dritte keine Rechte an den Fotografien haben. Insoweit hat es die Beklagte nach Meinung des Gerichts auch unterlassen, den konkreten Wortlaut der Erklärung wiederzugeben.
Bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe geht die Kammer davon aus, dass dafür die Regelungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing anzuwenden sind. Die geltend gemachte Forderung entspreche jedenfalls dem, was der Lizenzgeber bei Übertragung der Bildrechte verlangt hätte. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass die erstellten Aufnahmen über mehrere Jahre von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden sind. Allerdings sei der geltend gemachte Schadensersatz erst mit Erhebung der Klage und der damit verbundenen Zustellung an die Beklagte zu verzinsen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Abmahnung angefallen sind, ergebe sich vorliegend aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, so die Entscheidung der zuständigen Kammer.
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14