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Zum Urheberrechtsschutz von Texten

OLG DUS, I-20 U 174/12


Zum Urheberrechtsschutz von Texten

Mit Urteil vom 6. Mai 2014 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein Robenhändler es zu unterlassen hat, auf Produktbeschreibungen eines Konkurrenten zurückzugreifen, die er in kopierter Form in seinem eigenen Shop genutzt hatte. Die Beklagte verkauft über das Internet Roben, die vor allem als Berufskleidung für Richter, Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte dienen. Bei ihren Angeboten hatte sie die Produkte mithilfe von Beschreibungen, die hingegen von der Klägerin verfasst worden sind, beworben. Insgesamt handelte es sich um 17 unterschiedliche Erläuterungen.

In der ersten Instanz wurde die Klage vom Landgericht zurückgewiesen, da der Klägerin nach Auffassung des Gerichts keine Ansprüche aus dem UrhG bzw. aus dem UWG zugestanden hätten. Es sei unerheblich, dass die Beklagte die veröffentlichten Werbetexter nahezu wörtlich von der Klägerin übernommen habe. Dies gehe daraus hervor, dass die Texte keine persönlichen geistigen Schöpfungen gemäß § 2 Abs.2 UrhG darstellen würden. Es fehle insoweit an einer individuellen Prägung.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Sache hatte das Rechtsmittel vor dem OLG Düsseldorf auch Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass sich der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebe. Aus der Gesetzesbegründung des § 2 Abs. 2 UrhG ergibt sich, dass persönlich geistige Schöpfungen Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes sind, "die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen".

Für wissenschaftliche Werke ergibt sich die Schutzwürdigkeit des Urheberrechts allein in der Darstellungsform. Eigenschöpferische Gedankenformungen sind im Hinblick auf den dargestellten Inhalt schutzfähig. Da in dem konkreten Fall 17 Textpassagen streitgegenständlich gewesen sind, handelte es sich nach Meinung des Gerichts um eine eigenschöpferische sowie eigentümliche Gedankengestaltung. Diese sei von erheblicher individueller Prägung und demgegenüber nicht naturgemäß vorgegeben. Insbesondere die verwendete Form sowie Sprache sei durch die Texte zum Ausdruck kommen, dass nicht nur eine gezielte Käuferschicht angesprochen werden sollte. Vielmehr sollten die Texte neben der Qualität der Ware auch einen gehobenen Sprachstil transferieren. Durch die bewusst gewählte Wortwahl, die dazu beitragen sollte, sich von anderen Anbietern zu unterscheiden, hat die Klägerin nach Meinung des OLG Düsseldorf ein eigenes wissenschaftliches Werk geschaffen. Dass die Beklagte die Texte auf Ihre Internetplattform kopiert hat, rechtfertige auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 97 Abs.2 UrhG. Aus der wortwörtlichen Wiedergabe des gesamten Textkomplexes ergebe sich notwendig ein persönliches Verschulden, da dies nur den Schluss zulassen könne, dass eine vorsätzliche Übernahme erfolgt sei.

Das Urteil zeigt, dass nicht jede Übernahme von Werbetexten oder Produktbeschreibungen, die von Dritten kopiert werden, urheberrechtlich geschützt ist. Im Zusammenspiel mit der Vorinstanz wird deutlich, dass eine Bewertung der Schöpfungshöhe, die letztendlich über den Anwendungsbereich des Urheberrechts entscheidet, unterschiedlich ausfallen kann. Insofern muss immer der konkrete Einzelfall entschieden werden, so dass keine allgemeinen Aussagen gefasst werden könnten. Für den Betroffenen kann die Überlegung der Klageerhebung, insbesondere im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko, eine schwere Entscheidung sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-20 U 174/12


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